Wechselt ein Fahrzeugführer mit dem von ihm geführten PKW impulsiv auf die Überholspur der BAB, um eine Kollision mit einem unvermittelt auf die Autobahn auffahrenden PKW zu vermeiden, und kommt es auf der Überholspur der BAB zu einem Auffahrunfall zwischen dem die Fahrspur wechselnden Verkehrsteilnehmer und einem auf der linken Fahrspur (deutlich schneller) fahrenden Fahrzeug, dessen Fahrer nicht mehr rechtzeitig abzubremsen vermag, haftet der auf die BAB Auffahrende maßgeblich für den entstandenen Schaden. Das gilt auch dann, wenn es zu keiner Berührung mit dem auf die BAB auffahrenden Fahrzeug kam. Zu Lasten des Auffahrenden besteht der Anschein, den bevorrechtigten Verkehr nicht hinreichend beachtet zu haben und sorgfaltswidrig auf die BAB aufgefahren zu sein. Aufgrund der Atypizität des Geschehens besteht weder zulasten des die Fahrspur auf der BAB Wechselnden noch zulasten des Auffahrenden der Anschein, sorgfaltswidrig gefahren zu sein. Bei der Abwägung der Haftungsanteile ist in einem ersten Schritt die Quote in jedem der Rechtsverhältnisse getrennt zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist sodann im Rahmen einer Gesamtschau die Gesamtquote zu ermitteln. Der Innenausgleich zwischen mehreren Schädigern ist davon getrennt durchzuführen. |
1. | Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.04.2019 geändert und wie folgt neu gefasst:
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2. | Die weitergehenden Rechtsmittel (Berufung und Anschlussberufung) werden zurückgewiesen. |
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3. | Von den Gerichtskosten beider Instanzen und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner 42%, der Beklagte zu 3. darüber hinaus weitere 42% und die Klägerin 16%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. trägt die Klägerin zu 58%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. trägt die Klägerin zu 16%. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. |
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4. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils für den Gegner vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. |
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5. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
1. | die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 10.675,30 € zu zahlen, die Beklagten zu 1. und 2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.08.2017 und den Beklagten zu 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.11.2017, |
2. | die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die [...Versicherung] zu Schadensnummer ..., 16.632,00 € zu zahlen, die Beklagten zu 1. und 2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.08.2017 und den Beklagten zu 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.11.2017. |
die Klage abzuweisen. |
die Beklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.04.2019, Az. 3 O 305/17, zu verurteilen, als Gesamtschuldner
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.04.2019, Az. 3 O 305/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. |
die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen. |