Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil vom 21.12.2020 - 1 U 108/19 - Haftungsverteilung beim Verursachen eines Auffahrunfalls durch Einfahrfen in die Auobahn

OLG Zweibrücken v. 21.12.2020: Haftungsverteilung beim Verursachen eines Auffahrunfalls durch Einfahrfen in die Auobahn




Das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urteil vom 21.12.2020 - 1 U 108/19) hat entschieden:

   Wechselt ein Fahrzeugführer mit dem von ihm geführten PKW impulsiv auf die Überholspur der BAB, um eine Kollision mit einem unvermittelt auf die Autobahn auffahrenden PKW zu vermeiden, und kommt es auf der Überholspur der BAB zu einem Auffahrunfall zwischen dem die Fahrspur wechselnden Verkehrsteilnehmer und einem auf der linken Fahrspur (deutlich schneller) fahrenden Fahrzeug, dessen Fahrer nicht mehr rechtzeitig abzubremsen vermag, haftet der auf die BAB Auffahrende maßgeblich für den entstandenen Schaden. Das gilt auch dann, wenn es zu keiner Berührung mit dem auf die BAB auffahrenden Fahrzeug kam. Zu Lasten des Auffahrenden besteht der Anschein, den bevorrechtigten Verkehr nicht hinreichend beachtet zu haben und sorgfaltswidrig auf die BAB aufgefahren zu sein. Aufgrund der Atypizität des Geschehens besteht weder zulasten des die Fahrspur auf der BAB Wechselnden noch zulasten des Auffahrenden der Anschein, sorgfaltswidrig gefahren zu sein. Bei der Abwägung der Haftungsanteile ist in einem ersten Schritt die Quote in jedem der Rechtsverhältnisse getrennt zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist sodann im Rahmen einer Gesamtschau die Gesamtquote zu ermitteln. Der Innenausgleich zwischen mehreren Schädigern ist davon getrennt durchzuführen.

Siehe auch
Einfahren in die Autobahn
und
Spurwechsel auf der Autobahn

Tenor:


  1.  Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.04.2019 geändert und wie folgt neu gefasst:

  1.1  Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.455,34 € zu zahlen, der Beklagte zu 3. darüber hinaus weitere 830,96 €, die Beklagten zu 1. und 2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.455,34 € seit dem 25.08.2017 und der Beklagte zu 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.286,30 € seit dem 03.11.2017.

  1.2.  Die Beklagten zu 1. bis 3. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die [...Versicherung] 6.003,81 € zu zahlen, der Beklagte zu 3. darüber hinaus weitere 10.628,19 €, die Beklagten zu 1. und 2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.003,81 € seit dem 25.08.2017 und der Beklagte zu 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.632,00 € seit dem 03.11.2017.

  1.3.  Die weitergehende Klage wird abgewiesen.


  2.  Die weitergehenden Rechtsmittel (Berufung und Anschlussberufung) werden zurückgewiesen.

  3.  Von den Gerichtskosten beider Instanzen und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner 42%, der Beklagte zu 3. darüber hinaus weitere 42% und die Klägerin 16%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 2. trägt die Klägerin zu 58%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3. trägt die Klägerin zu 16%. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils für den Gegner vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

  5.  Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe:


I.

Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall, der sich am ...gegen ... Uhr auf der .... ereignet hat. Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr mit dem von dieser geleasten Mercedes Benz C-Klasse, amtliches Kennzeichen ...., auf der ... aus ... kommend in Fahrtrichtung ...; der Beklagte zu 1. befuhr mit dem von der Beklagten zu 2. gehaltenen Fahrzeug Mercedes Sprinter, amtliches Kennzeichen ...., die ... in gleicher Fahrtrichtung. Am .... fuhr der Beklagte zu 3. mit einem Citroen Jumpy von der ... aus Richtung .... kommend auf die ... in Richtung ... auf. In Höhe der auslaufenden Einfädelspur kollidierte der Mercedes Sprinter der Beklagten zu 2. im rechten Frontbereich mit dem linken Heckteil des vom Geschäftsführer der Klägerin gefahrenen Mercedes Benz. Der Unfallhergang im Einzelnen sowie ein etwaiger Ursachenzusammenhang des Auffahrvorganges des Beklagten zu 3. sind zwischen den Parteien streitig.

Die Reparaturkosten an dem von der Klägerin geleasten Mercedes Benz beliefen sich auf 16.932,00 €. Das eingeholte Privatschadensgutachten des Ingenieurbüros ... vom 13.06.2017 ermittelte eine Wertminderung von 3.000,00 € und die Gutachterkosten beliefen sich auf 1.324,37 € netto. Die Klägerin macht ferner Mietwagenkosten geltend gemäß ... vom 17.06.2017 (Bl. 113/114 d.A.) in Höhe von 1.636,93 € sowie der korrigierten Rechnung der ... vom 15.11.2017 (Bl. 85 d.A.) in Höhe weiterer 4.389,00 € und eine Auslagenpauschale von 25 €.

Die Klägerin hat behauptet,ausweislich der Leasingbedingungen sei sie berechtigt und verpflichtet, das sicherungsübereignete Fahrzeug instand zu setzen. In Bezug auf die Wertminderung klage sie in Prozessstandschaft der Mercedes Benz Leasing.

Der Beklagte zu 3. habe beim Einfädeln auf die ... das Klägerfahrzeug übersehen, weshalb der Geschäftsführer der Klägerin habe abbremsen müssen. Der Beklagte zu 1. sei diesem sodann aufgefahren, weil er einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten habe.

Nachdem der Vollkaskoversicherer des Fahrzeugs ...., die [...Versicherung], an die Klägerin die Reparaturkosten abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 300,00 €, insgesamt also einen Betrag von 16.632,00 €, gezahlt hatte, stellte die Klägerin ihre zunächst auf Zahlung von 27.307,30 € nebst Zinsen gerichtete Klage um und beantragte erstinstanzlich zuletzt,

  1.  die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 10.675,30 € zu zahlen, die Beklagten zu 1. und 2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.08.2017 und den Beklagten zu 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.11.2017,

  2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die [...Versicherung] zu Schadensnummer ..., 16.632,00 € zu zahlen, die Beklagten zu 1. und 2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.08.2017 und den Beklagten zu 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.11.2017.

Die Beklagten zu 1. bis 3. haben erstinstanzlich beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. haben hierzu vorgetragen, der Geschäftsführer der Klägerin sei mit dem Mercedes Benz zunächst auf der rechten Fahrspur der ... gefahren. Nachdem der Beklagte zu 3. beim Einfädeln die Vorfahrt des Mercedes Benz missachtet habe, sei dieser als Reaktion darauf auf die linke, vom Beklagten zu 1. befahrene Fahrspur gewechselt, allerdings in so kurzem Abstand, dass der Beklagte zu 1. trotz sofortiger Einleitung einer Vollbremsung ein Auffahren nicht mehr habe verhindern können. Der Beklagte zu 3. habe gegen § 18 Abs. 3 StVG verstoßen und der Geschäftsführer der Klägerin gegen § 7 Abs. 5 StVG. Dagegen sei für den Beklagten zu 1. der Unfall unvermeidbar gewesen.




Der Beklagte zu 3. hat vorgetragen, er sei vom Beschleunigungsstreifen in eine Lücke zwischen zwei Lkw auf die rechte Fahrspur aufgefahren. Er habe dann zum Überholen des vorausfahrenden Lkw angesetzt, nachdem er sich zuvor durch einen Blick in den linken Seitenspiegel und einen Schulterblick versichert habe, dass ein Ausscheren nach links gefahrlos möglich sei. Die linke Fahrspur sei frei gewesen; der Sprinter des Beklagten zu 2. noch ausreichend weit entfernt. Womöglich habe sich das Klägerfahrzeug im toten Winkel befunden und sei deshalb nicht erkennbar gewesen.

Das Landgericht hat die beteiligten Fahrer informatorisch angehört sowie ein schriftliches Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen ... eingeholt und durch Urteil vom 10.04.2019 die Beklagten zu 1. und 2. verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.649,84 € und an die [...Versicherung] 6.003,82 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus in gesetzlicher Höhe wie beantragt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte zu 3. hafte nicht, da es nicht zu einer Berührung mit dem von ihm gefahrenen Fahrzeug gekommen sei und nicht bewiesen sei, dass sein Einfädelvorgang die Ursache für den Spurwechsel des Geschäftsführers der Klägerin von der rechten auf die linke Fahrspur gewesen sei. Aus technischer Sicht hätte ebenso gut eine fahrerische Fehlreaktion des Geschäftsführers der Klägerin vorliegen können.

Dagegen sei im Verhältnis der unmittelbaren Unfallbeteiligten von einer hälftigen Haftungsquote auszugehen gemäß §§ 7 Abs. 1, 18, 17 Abs. 1, 2 StVG. Weder dem Beklagten zu 1. noch dem Fahrer des klägerischen Mercedes könne ein schuldhafter Verkehrsverstoß nachgewiesen oder nach Anscheinsgrundsätzen zur Last gelegt werden, so dass von einer 50%igen gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1. und 2. für den Schaden der Klägerin auszugehen sei. Dieser belaufe sich insgesamt auf 27.307,30 €, so dass von die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 13.653,65 € zu ersetzen hätten. Im Hinblick auf das Quotenvorrecht stehe der Klägerin hiervon 7.649,84 € zu (die Hälfte der Mietwagenkosten von insgesamt 6.050,93 € zu, mithin 3.025,47 €, sowie die Positionen Selbstbeteiligung (300,00 €), Gutachterkosten (1.324,37 €) und Wertminderung (3.000,00) voll). Der verbleibende Betrag von 6.003,82 € sei an den Kaskoversicherer zu zahlen.

Wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Begründung wird auf Tatbestand und Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.


Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren im Umfang der erfolgten Klageabweisung weiterverfolgt. Mit ihrer Anschlussberufung verfolgen die Beklagten zu 1. und 2. eine vollständige Klageabweisung.

Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe in Verkennung der Sach- und Rechtslage eine Haftung des Beklagten zu 3. als Unfallverursacher verneint. Dieser habe beim Auffahren auf die ... die ihn treffenden gesteigerten Sorgfaltspflichten nicht beachtet und den Geschäftsführer der Klägerin übersehen. Das sei der Grund gewesen, warum der Geschäftsführer der Klägerin abgebremst und nach links ausgewichen sei, wo er mit dem nachfolgenden Verkehr kollidiert sei. Für eine Mithaftung der Klägerin sei unter diesen Umständen kein Raum. Eine Quote sei nicht im Verhältnis der Klägerin zu den Beklagten zu 1. und 2. zu bilden, sondern im Gesamtschuldnerausgleich zwischen den Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

   die Beklagten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.04.2019, Az. 3 O 305/17, zu verurteilen, als Gesamtschuldner

  1.  an sie 10.675,30 € zu zahlen, die Beklagten zu 1. und 2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.08.2017 und den Beklagten zu 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.11.2017,

  2.  an die [...Versicherung] 16.632,00 € zu zahlen, die Beklagten zu 1. und 2. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 25.08.2017 und den Beklagten zu 3. nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 03.11.2017.



Die Beklagten zu 1. bis 3. beantragen,

   die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen im Wege der Anschlussberufung,

   das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.04.2019, Az. 3 O 305/17, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

   die Anschlussberufung der Beklagten zu 1. und 2. zurückzuweisen.

Die Beklagten zu 1. und 2. wiederholen und vertiefen hierzu im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend tragen sie vor, das Landgericht wäre im Rahmen des § 286 ZPO verpflichtet gewesen, sich auch mit den Angaben der informatorisch gehörten Parteien auseinanderzusetzen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe angegeben, er sei zunächst auf der rechten Fahrspur gefahren und der Beklagte zu 3. sei diagonal vom Einfädelstreifen auf das klägerische Fahrzeug zugefahren, so dass er auf die linke Fahrspur habe ausweichen müssen. Dann habe ihn der Beklagte zu 1. von hinten angeschoben. Auch der Beklagte zu 1. habe angegeben, das klägerische Fahrzeug sei zuerst auf der rechten Fahrspur gefahren. Der Beklagte zu 3. sei vom Einfädelstreifen aufgefahren und habe dabei den Mercedes übersehen, der dann ausgewichen sei. Danach sei der Unfall auf ein alleiniges Verschulden des Beklagten zu 3. zurückzuführen, der gemäß § 18 Abs. 3 StVO den Vorrang des auf der Autobahn fahrenden Verkehrs zu beachten gehabt habe.


Gegen ihn spreche der Beweis des ersten Anscheins. Auch aus der Aussage des Beklagten zu 3., er sei vielleicht mit 2 Reifen auf der linken Fahrspur gewesen, als er den Kläger hinter sich gesehen habe, ergebe sich, dass er zu diesem Zeitpunkt erkannt habe, dass er das Vorfahrtsrecht des Geschäftsführers der Klägerin verletzt habe. Hätte sich der Beklagte zu 3. ordnungsgemäß über den rückwärtigen Verkehr vergewissert, hätte er das klägerische Fahrzeug bemerken müssen. Selbst wenn man nicht von einer Alleinhaftung des Beklagten zu 3. ausginge, sei die Haftungsquote allenfalls im Verhältnis der Klägerin und des Beklagten zu 3. zu bilden. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe im Verhältnis zu den Beklagten zu 1. und 2. gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen, indem er von der rechten auf die linke Fahrspur gezogen habe, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen und den rückwärtigen Verkehr zu beachten.

Die Klägerin habe jedenfalls keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gemäß Rechnung der .... über 4.389 €. Daraus ergebe sich eine Mietdauer von 29 Tagen, obwohl die Reparatur allenfalls 12 Tage in Anspruch genommen habe. Zudem habe die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie das Sachverständigengutachten erst am 12.06.2017 in Auftrag gegeben habe, obwohl der Unfall schon am ... stattgefunden habe. Schließlich ergebe sich aus den beiden Rechnungen der ... und der ... eine teilweise Überschneidung der Mietzeiträume, worauf bereits in erster Instanz hingewiesen worden sei. Bei Mietwagenkosten in einer Größenordnung von 6.000,00 € wäre zudem die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs geboten gewesen. In diesem Fall wäre allenfalls ein Betrag von 1.000,00 € als Differenz zwischen An- und Verkauf angefallen.

Der Beklagte zu 3. verteidigt das erstinstanzliche Urteil und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Sachvortrag.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vortrags der Parteien nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze.




II.

Berufung und Anschlussberufung haben einen Teilerfolg. Die Klägerin hat aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten in dem titulierten Umfang gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 3, 17 Abs. 2 und 3 StVG, 840 BGB.

Im Einzelnen gilt:

1. Die Auffassung des Erstrichters, eine gesamtschuldnerische (Mit-) Haftung des Beklagten zu 3. scheide aus, weil nicht feststehe, dass die Ausweichlenkung des Geschäftsführers der Klägerin nach links, wo es dann zur Kollision mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. kam, durch das Einfädeln des Beklagten zu 3. vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur der ... verursacht worden sei, begegnet durchgreifenden Bedenken.

Der Umstand, dass es zu keiner Berührung zwischen dem von der Klägerin geleasten Pkw Mercedes- Benz und dem vom Beklagten zu 3. geführten Pkw Citroen Jumpy kam, bevor der Geschäftsführer der Klägerin auf den linken Fahrstreifen wechselte und mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. kollidierte, steht einer Haftung des Beklagten zu 3. aus § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG grundsätzlich nicht entgegen, denn erforderlich ist zunächst lediglich, dass der Schaden "beim Betrieb" bzw. durch die Fahrweise des vom Beklagten zu 3. gefahrenen Citroen Jumpy entstanden ist. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, hängt auch nicht davon ab, ob der Beklagte zu 3. sich verkehrswidrig verhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173, Rn. 10 mwN und BGH, NJW 2005, 2081 mwN).

Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhalten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst und somit zur Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. zum Ganzen BGH Urt. v. 22.11.2016, Az. VI ZR 533/15, NJW 2017, 1173, Rn. 14 mwN). Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Unfall, der sich ohne Fahrzeugberührung aufgrund einer Abwehr- und Ausweichreaktion ereignet hat, selbst dann dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden kann, das die Reaktion ausgelöst hat, wenn diese voreilig, also objektiv nicht geboten war (vgl. BGH NJW 2010, 3713; BGH NJW 1973, 44; BGH NJW 1988, 2802; KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43).

Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.09.2010 (Az. VI ZR 263/09, NJW 2010, 3713, Rn. 6) auch klargestellt, dass es zudem nicht erforderlich ist, dass die vom Geschädigten vorgenommene Ausweichreaktion aus seiner Sicht, also subjektiv erforderlich war oder sich gar für ihn als die einzige Möglichkeit darstellte, um eine Kollision mit dem anderen Verkehrsteilnehmer zu vermeiden (a.A. vormals noch KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43; OLG Hamm, Urt. v. 23.11.1999, DAR 2000, 218; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NZV 2008, 25, 26; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 7 StVG, Rn. 10, die die Feststellung verlangen, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann eine grundsätzliche Haftung des Beklagten zu 3. gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 18 StVG nicht zweifelhaft sein. Der streitgegenständliche Unfall zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und dem des Beklagten zu 2. ereignete sich im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang des Beklagten zu 3. auf die .... Der erforderliche zeitliche und räumliche Zusammenhang ergibt sich vorliegend aus den Feststellungen des Sachverständigen ... zum Unfallort in Verbindung mit den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten zu 1. im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in erster Instanz. Der Sachverständigen kam aufgrund der dokumentierten Spurenlage zu dem in der Berufung nicht angegriffenen Ergebnis, dass sich die teilüberdeckende Auffahrkollision zwischen dem klägerischen Pkw und dem vom Beklagten zu 1. gefahrenen Mercedes Sprinter noch in Höhe der auslaufenden Einfädelspur auf der linken Fahrspur der ... ereignet hatte, wobei sich der klägerische Pkw mit der rechten Fahrzeugflanke knapp links der Fahrspurtrennlinie zwischen rechter und linker Fahrspur befand und die Positionierung des klägerischen Fahrzeugs zum Kollisionszeitpunkt sich aus unfallanalytischer Sicht ohne weiteres mit einem klägerseits durchgeführten Spurwechsel plausibel vereinbaren lässt (vgl. Bl. 228 d.A.).

Dass der Geschäftsführer der Klägerin, der zunächst auf der rechten Fahrspur der ... fuhr, infolge des Auffahrens des Beklagten zu 3. auf die ... stark abgebremst und eine Ausweichlenkung nach links durchgeführt hatte, ergibt sich mit hinreichender Gewissheit aus den insoweit übereinstimmenden Schilderungen des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten zu 1. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO vor dem Landgericht. Der Geschäftsführer der Klägerin hat bekundet, er sei zunächst auf der rechten Fahrspur der ... in Fahrtrichtung ... mit etwa 130 km/h gefahren, als am .... der Beklagte zu 3. im Rahmen seines Einfädelvorganges diagonal direkt auf ihn zugesteuert sei. Er habe stark abbremsen und nach links ausweichen müssen, um nicht mit dem einfahrenden Fahrzeug zu kollidieren. Dabei sei er zunächst quasi zwischen dem einfahrenden Fahrzeug und der Leitplanke hin und her geschleudert, habe es aber geschafft, weder die Leitplanke noch das Fahrzeug des Beklagten zu 3. zu berühren. Als er das Fahrzeug wieder soweit gefangen gehabt habe, sei der Beklagte zu 1. von hinten aufgefahren.




Auch der Beklagte zu 1. hat angegeben, er sei schon vor dem .... auf den linken Fahrstreifen gefahren. Seine Geschwindigkeit schätze er auf 120 km/h. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei auf der rechten Fahrspur versetzt vor ihm gefahren. Den Beklagten zu 3. habe er schon auf dem Beschleunigungsstreifen fahrend wahrgenommen. Dieser sei dann schnell auf die Autobahn aufgefahren, "als ob niemand neben ihm gewesen wäre". Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe ausweichen müssen, sonst wäre es zu einer Kollision mit dem Beklagten zu 3. gekommen. Dabei sei das klägerische Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Er selbst habe sofort gebremst, habe aber ein Auffahren nicht mehr verhindern können.

Dass der Beklagte zu 3. am ... von der ... kommend auf die ... in Fahrtrichtung des übrigen Beteiligten aufgefahren ist, hat auch er eingeräumt, ebenso wie den Umstand, dass er den klägerischen Pkw wohl übersehen habe, weil dieser sich offenbar "im toten Winkel" befunden habe. Den Einfahrvorgang hat er allerdings im Detail anders geschildert und angegeben, er sei von der Beschleunigungsspur sehr früh in eine Lücke zwischen zwei Lkw auf die rechte Fahrspur der ... aufgefahren und habe sodann den vor ihm fahrenden Lkw überholen wollen und sei weiter links gefahren. Als er sich etwa mit zwei Reifen auf der linken Fahrspur befunden habe, überwiegend habe er sich noch auf der rechten Fahrspur befunden, habe er den klägerischen Pkw erstmals wahrgenommen, habe aufgrund der Verkehrssituation aber weder bremsen noch auf die rechte Fahrspur zurückfahren können. Zu einer Kollision mit seinem Fahrzeug sei es aber nicht gekommen. Nach etwa 300 m habe er im Rückspiegel gesehen, dass es zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem Sprinter gekommen sei.

Dieser Darstellung des Einfädelvorgangs folgt der Senat nicht, denn sie erklärt weder, wie es dann durch den Überholvorgang des Beklagten zu 3. überhaupt zu einer bedrängenden Situation mit dem auf der rechten Fahrspur befindlichen klägerischen Fahrzeug und einem anschließenden Auffahrunfall auf der linken Fahrspur kommen konnte. Gegen die Angaben des Beklagten zu 3. spricht somit, dass seine Schilderung zum weiteren Fahrverhalten den Unfallverlauf nicht plausibel erklärt. Dagegen ist die Unfalldarstellung des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten zu 1. mit der vorhandenen Spurenlage ohne weiteres plausibel in Einklang zu bringen und somit zugrunde zu legen.

Danach ist ein Zurechnungszusammenhang gegeben. Der Unfall ereignete sich in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahren des Beklagten zu 3. vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur der ... infolge einer hierdurch veranlassten Brems- und Ausweichreaktion des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs. In dem Verkehrsunfall realisierte sich auch eine betriebstypische Gefahr der unfallbeteiligten Kraftfahrzeuge im gleichgerichteten Verkehr bei einer Auffahrt auf eine dicht befahrenen Bundesautobahn.

2. Der streitgegenständliche Unfall hat sich auch beim Betrieb des Fahrzeugs der Klägerin sowie des vom Beklagten zu 1. gesteuerten Fahrzeugs der Beklagten zu 2. ereignet. Dies steht außer Frage. Es hat auch keine Partei den Unabwendbarkeitsnachweis (§ 17 Abs. 3 StVG) geführt. Dies ergibt sich in Bezug auf die Klägerin aus der vom Sachverständigen aus technischer Sicht nicht auszuschließenden Möglichkeit einer überzogenen, technisch nicht erforderlichen Ausweichbewegung nach links (vgl. Bl. 231 d.A.) und für die Beklagten zu 1. und 2. aus der technisch nicht auszuschließenden Variante, dass das klägerische Fahrzeug bereits eine geraume Zeitspanne vor der Kollision in Schleuderbewegungen befindlich war, so dass der Spurwechsel 2 bis 3 Sekunden vorher begonnen haben konnte und dann unter Zeit-Weg-Aspekten eine verspätete Reaktion des Beklagten zu 1. technisch nicht auszuschließen ist.

3. Damit hängt nach § 17 Abs. 1, 2 StVG im Verhältnis der Parteien zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz von den Umständen ab. Dabei ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben - das Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Derjenige trägt den größeren Verantwortungsbereich und damit als Schädiger auch den größeren Haftungsanteil, dessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. Burmann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 17 StVG Rn. 17 mwN; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 02.06.2020, Az. 10 U 49/19, BeckRS 2020, 21949, Rn. 33). Die Abwägung ist aufgrund aller feststehender Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei hat jeder Beteiligte die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen oder aus denen er in der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleitet (BGH NZV 1996, 231).

Der vorliegende Fall bietet die Besonderheit, dass zwar nach § 840 Abs. 1 BGB, der auch bei Gefährdungshaftung gilt, zwischen den Beklagten zu 1., 2. und 3. ein Gesamtschuldverhältnis besteht, in diesem Gesamtschuldverhältnis aber die Beklagten zu 1. und 2. eine Haftungseinheit bilden und der Beklagte zu 3. wegen eines anderen Tatbeitrags daneben in Anspruch genommen wird. Für Fahrer und Halter desselben Kraftfahrzeugs ist der Haftungsanteil gem. §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG jeweils unter Zugrundelegung des gemeinsamen Ursachenbeitrages zu ermitteln; für die Gesamtschau neben weiteren Schädigern (Beklagter zu 3.) sind sie wie ein Schädiger zu behandeln. Nach § 840 Abs. 1 BGB besteht grundsätzlich im Außenverhältnis mehrerer Schädiger zum Geschädigten die volle Haftung des jeweiligen Schädigers, ohne dass er auf den Tatbeitrag des anderen verweisen kann. Lediglich im Innenverhältnis ist zwischen den Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 BGB die Last des Schadens nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.

Das bereitet keine Schwierigkeiten, wenn alle Schädiger für den vollen Schaden haften, denn dann ist die für die Gesamtschuld charakteristische Situation gegeben, dass durch die Leistung eines Schuldners das volle Gläubigerinteresse befriedigt wird. Nimmt der Geschädigte mehrere Schädiger in Anspruch, so ist zunächst seine Mitverantwortung gegenüber jedem der Schädiger gesondert nach § 17 StVG bzw. § 254 BGB abzuwägen (Einzelabwägung) und dann ggfs. mit einer Gesamtabwägung zu verknüpfen. In einem solchen Fall umfasst die Gesamtschuld nicht den gesamten Schaden. Soweit der Geschädigte seinen Verantwortungsanteil selbst zu tragen hat, kann der jeweilige Schädiger dem Geschädigten dessen Mithaftungsquote entgegenhalten. Diese bemisst sich nach dem Verhältnis der beiden Tatanteile unter Ausklammerung der übrigen Schädiger. Dabei haftet jeder Schädiger bis zu dem Betrag, der dem jeweiligen Verhältnis seiner eigenen Verantwortung im Vergleich zur Mithaftung des Geschädigten entspricht (Einzelquote); insgesamt kann der Geschädigte von allen Schädigern jedoch nicht mehr fordern als den Anteil an dem zu ersetzenden Schaden (Gesamtquote), der im Wege der Gesamtschau des Schadensereignisses den zusammenaddierten Verantwortungsteilen sämtlicher Schädiger im Verhältnis zur Mitverantwortung des Geschädigten entspricht (vgl zum Ganzen BGH, Urt. v. 13.12.2005, Az. VI ZR 68/04, NJW 2006, 896, Rn. 11 bis 13 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 16.06.1959, Az. VI ZR 95/58, juris mit Berechnungsbeispiel).


3.1. Die Einzelabwägung der Verursachungsanteile im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1. und 2. führt - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - zu einer Haftungsquote von 50:50.

3.1.1. Die Betriebsgefahr des Mercedes Sprinter der Beklagten zu 2. ist nicht durch ein Auffahrverschulden des Beklagten zu 1. erhöht. Ein Auffahrverschulden zu Lasten des Beklagten zu 1. ist weder nach Anscheinsgrundsätzen anzunehmen noch nachgewiesen.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafürsprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO). Denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht (st. Rspr., BGH, Urt. v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, juris, Rn. 10 mwN).

Das "Kerngeschehen" - hier also der Auffahrunfall - reicht als solches allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (zum Ganzen BGH, Urt. v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, juris, Rn. 11).




Gemessen hieran steht eine Typizität des Unfallgeschehens, die im Wege des Anscheinsbeweises den Schluss auf ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1. erlauben würde, hier nicht fest. Nach den Feststellungen des Sachverständigen kollidierte das klägerische Fahrzeug zwar im linken Heckbereich mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. im rechten Frontbereich, wobei die Querüberdeckung zum Kollisionszeitpunkt ca. 0,6 m betrug (vgl. Bl. 224 d.A. sowie Skizze Bl. 225 d.A.). Einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises steht vorliegend aber entgegen, dass vor dem Auffahren ein Spurwechsel seitens des klägerischen Fahrzeugs stattgefunden hat (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, NJW 2017, 1177, Rn. 11 mwN).

Ist der Anscheinsbeweis danach erschüttert, ist es Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte zu 1. bei der gebotenen Aufmerksamkeit unter Zugrundelegung der hier vergleichsweise späten Reaktionsaufforderung (der Geschäftsführer der Klägerin hat - wie von Beklagtenseite zu Recht eingewandt wird - vor der Ausweichlenkung nach links nicht geblinkt) noch rechtzeitig hätte anhalten können. Diesen Nachweis hat sie nicht erbracht. Anhand der dokumentierten Spurenlage hat der Sachverständige .... in seinem Unfallrekonstruktionsgutachten den Kollisionsort zwischen den Fahrzeugen der Beklagten zu 2. und der Klägerin auf der linken Fahrspur der ... bei einer äußerst links liegenden Fahrlinie des Fahrzeugs der Beklagten zu 2. und einer Fahrlinie des klägerischen Fahrzeugs mit der rechten Flanke nahe der Fahrspur-Trennungslinie verortet und die Kollisionsgeschwindigkeit des Mercedes Sprinter mit ca. 70 km/h und die des klägerischen Fahrzeugs mit ca. 40 km/h berechnet. Dies lässt auf eine namhafte Vorbremsung des Fahrzeugs Mercedes Sprinter schließen, der nach den Angaben des Beklagten zu 1. eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca. 120 km/h hatte. Nach den Berechnungen des Sachverständigen hat der Beklagte zu 1. etwa 2,5 bis 3 Sekunden vor der erfolgten Kollision zu reagieren begonnen. Auch der Geschäftsführer der Klägerin hat das Fahrzeug aus einer angegebenen Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h vor der Kollision erheblich abgebremst. Der erfolgte Seitenversatz des klägerischen Pkw von seiner ursprünglichen Fahrlinie bis zur Unfallposition wurde vom Sachverständigen mit etwa 2 bis 3 Sekunden veranschlagt, so dass unter Zeit-Weg-Aspekten technisch sowohl die Möglichkeit bestand, dass der Beklagte zu 1. rechtzeitig auf den Spurwechselbeginn reagiert hatte, als auch mit Blick auf die geschilderten Schleuderbewegungen des klägerischen Pkw eine verspätete Reaktion des Beklagten zu 1. technisch nicht ausgeschlossen werden konnte (vgl. Bl. 230 d.A.).

3.1.2. Auch auf Seiten der Klägerin ist ein die Betriebsgefahr ihres Fahrzeug erhöhender Verkehrsverstoß nicht zu berücksichtigen. Nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, hier des bereits auf der linken Fahrspur befindlichen Mercedes Sprinter der Beklagten zu 2., ausgeschlossen war. Dabei ist jeder Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich unter Benutzung der Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen (§ 7 Abs. 5 S. 2 StVO). Kommt es auf einer Autobahn beim Ausscheren von dem rechten auf den linken Fahrstreifen in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel zu einem Zusammenstoß mit einem sich auf der linken Spur nähernden Fahrzeug, so kann nach Anscheinsgrundsätzen angenommen werden, dass der ausscherende Fahrstreifenwechsler den an ihn zu stellenden hohen Sorgfaltsanforderungen nicht genügt hat (vgl. OLG München BeckRS 2018, 15975; OLG Bremen VersR 1997, 253; KG NZV 2004, 28; OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.08.2019, Az. 4 U 18/19, NJW-RR 2019, 1436, Rn. 21 mwN.; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 7 StVO Rn. 25). Das einem Anscheinsbeweis zugrundeliegende "Kerngeschehen" reicht aber als solches als Grundlage für einen Anscheinsbeweis dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität spricht. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. zum Ganzen BGH, Urt. v. 13.12.2016, Az. VI ZR 32/16, juris, Rn. 11).

Gemessen an diesen Vorgaben fehlt es an der für einen Anscheinsbeweis zulasten des Spurwechslers erforderlichen Typizität des Geschehens, denn der Spurwechsel des Geschäftsführers der Klägerin von der rechten auf die linke Fahrspur stellte erwiesenermaßen - wie unter Ziffer 1. dargelegt - eine Ausweichreaktion auf den den Geschäftsführer der Klägerin gefährdenden Auffahrvorgang des Beklagten zu 3. von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrspur der ... dar. Ein derart erzwungener Spurwechsel stellt aber eine Besonderheit dar, der dem Sachverhalt die ansonsten gegebene Typizität nimmt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. und 2. liegt auch kein nachgewiesener schuldhafter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vor.

Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen seines erzwungenen Spurwechsels auf die linke Fahrspur, auf der sich der vom Beklagten zu 1. gesteuerte Mercedes Sprinter schon befand, weder auf den rückwärtigen Verkehr geachtet noch zuvor den Fahrtrichtungsanzeiger nach links betätigt und so die nach § 7 Abs. 5 StVO vorgeschriebene gesteigerte Sorgfalt objektiv missachtet.

Insoweit kann ihm aber kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Denn es steht nicht fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin fahrlässig handelte. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Neben dem objektiven Pflichtenverstoß bedarf es weiter eines subjektiven Umstandes, des Außerachtlassens der inneren Sorgfalt, die idR durch die Verletzung der äußeren Sorgfalt indiziert wird (vgl. Schmidt, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 823 Rn. 56). Daran fehlt es aber hier, denn der Geschäftsführer der Klägerin sah sich infolge des Einfahrvorgangs des Beklagten zu 3. in einer Gefährdungslage. Um eine Kollision mit dem direkt auf ihn zusteuernden Beklagten zu 3. zu vermeiden, sah er sich zu einer Bremsung und einer Ausweichlenkung nach links gezwungen. Die Ausweichlenkung nach links, von der Gefahr weg, war eine typische instinktive Reaktion des Geschäftsführers der Klägerin auf die von ihm nicht verschuldete und unvermutet eingetretene Gefahrensituation, und damit unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH selbst dann unverschuldet, wenn sie falsch war (vgl. BGH, Urt. v. 16.03.1976, Az. VI ZR 62/75, juris, Rn. 12, für den vergleichbaren Fall einer falschen Reaktion eines Kraftfahrers beim Platzen eines Reifens).

3.1.3. Damit ist bei der Einzelabwägung der Verursachungsanteile im Verhältnis der Klägerin und den Beklagten zu 1. und 2. auf beiden Seiten lediglich die Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge zu berücksichtigen, die der Senat gleich hoch bemisst und zu einer Haftung im Verhältnis 50:50 führt.

3.2. Die Einzelabwägung der Verursachungsanteile im Verhältnis der Klägerin zu dem Beklagten zu 3. führt dagegen zu einer Alleinhaftung des Beklagten zu 3.

3.2.1. Auf Seiten des Beklagten zu 3. ist neben der allgemeinen Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Fahrzeuges ein schuldhafter Verstoß gegen § 18 Abs. 3 StVO beim Auffahren vom Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur der ... zu berücksichtigen, der sich unfallursächlich ausgewirkt hat.

Nach § 18 Abs. 3 StVO hat der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn Vorfahrt vor Verkehrsteilnehmern, die an Anschlussstellen auffahren. Der einfahrende Verkehr ist wartepflichtig und darf nur so einfahren, dass er den durchgehenden Verkehr nicht gefährdet oder wesentlich behindert. Der Einfahrende darf nur Lücken benutzen, die entweder den durchgehenden Verkehr nicht zum wesentlichen Verlangsamen zwingen oder diesem ermöglichen, gefahrlos auf den Überholstreifen auszuweichen (vgl. OLG Koblenz, DAR 1987, 158). Muss hingegen der durchgehende, fließende Verkehr vor dem Einfahrenden abbremsen, so hat dieser seine Wartepflicht verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1985, Az. IV ZR 149/84, NJW 1986, 1044; Freymann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, § 18 StVO, Rn. 466; OLG Naumburg, Urt. v. 15.09.2006, Az. 10 U 16/06, NVZ 2008, 25, 27; KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43, 44). Andererseits geht das Vorfahrtsrecht nicht so weit, dass der Wartepflichtige jede Beeinträchtigung des Vorfahrtsberechtigten verhindern muss. Unwesentliche Behinderungen wie vorübergehendes Gaswegnehmen, Anpassung der Fahrgeschwindigkeit an die des Einfahrenden oder müheloses Ausweichen auf den freien Überholstreifen begründen nicht den Tatbestand einer Vorfahrtsverletzung; sie sind für den Vorfahrtsberechtigten im Hinblick auf die unerlässliche Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 StVO) zumutbar (vgl. KG Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43, 44).




Eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten zu 3. durch sorgfaltswidriges Einfahren von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrspur der A 61, die den bevorrechtigten fließenden Verkehr (Geschäftsführer der Klägerin) zum Ausweichen von der rechten auf die linke Fahrspur veranlasste, wo es in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahr- und Ausweichmanöver unfallursächlich zur Kollision zwischen dem klägerische Fahrzeug und dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. kam, steht nach Auffassung des Senats bereits nach Anscheinsgrundsätzen fest und ist im Übrigen auch nachgewiesen.

Der Anscheinsbeweis erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens ohne exakte Tatsachengrundlage allein aufgrund von Erfahrungssätzen (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, vor § 284 Rn. 29).

Steht fest, dass es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Einfahren in die BAB zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr kommt, spricht grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte unfallursächliche Vorfahrtsverletzung des Einfahrenden (vgl. OLG Köln, Urt. v. 24.10.2005, Az. 16 U 24/05, DAR 2006, 324). Dies soll dann nicht gelten, wenn sich die Kollision nicht zwischen dem Einfahrenden und dem Bevorrechtigten, sondern zwischen dem vorfahrtsberechtigten Autobahnbenutzer und einem Dritten ereignet hat (vgl. KG, Urt. v. 29.04.1999, Az. 12 U 1297/98, NZV 2000, 43). Denn in derartigen Fällen komme ebenso ernsthaft auch die Möglichkeit in Betracht, dass der Unfall zwischen dem vorfahrtsberechtigten Autobahnbenutzer und dem Drittfahrzeug durch Unaufmerksamkeit des die Normalspur befahrenden Fahrers verursacht wurde, der die vor ihm entstandene Verkehrssituation nicht genügend beobachtet und seine Geschwindigkeit nicht hinreichend angepasst hat, sondern erst im letzten Moment sorgfaltswidrig auf die Überholspur gewechselt ist (vgl. KG, a.a.O.).

Steht aber wie im Streitfall - und anders als in dem vom KG entschiedenen Fall - zusätzlich fest, dass das Fahrverhalten des Einfahrenden die Reaktion des Fahrers des fließenden Verkehrs (Ausweichlenkung nach links) verursacht hat, weil der Ausweichende andernfalls befürchten musste, mit dem eingefahrenen Fahrzeug zu kollidieren, liegt - wie im Fall einer direkten Kollision mit dem Einfädelnden - ein typischer Geschehensablauf vor, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Vorfahrtsverletzung und der in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang damit erfolgte Kollision des ausweichenden bevorrechtigten fließenden Verkehrsteilnehmers mit dem Dritten rechtfertigt.


Dass der Beklagte zu 3. beim Auffahren von dem Beschleunigungsstreifen auf die rechte Fahrspur der ... das Vorrecht des fließenden Verkehrs nicht hinreichend beachtet hat und dementsprechend gegen seine gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 18 Abs. 3 StVO verstoßen hat und dadurch den bevorrechtigten Fahrer des klägerischen Fahrzeugs zu einer maßgeblichen Bremsung und Ausweichlenkung nach links veranlasst hat, wo es im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang zur Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. kam, steht fest aufgrund der Angaben des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung nach § 141 ZPO in erster Instanz in Verbindung mit den gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen .... zum Kollisionsort.

Die Angaben der Parteien gem. § 141 ZPO können im Rahmen der Beweiswürdigung, die sich nach § 286 ZPO auf den gesamten Inhalt der Verhandlung bezieht, berücksichtigt werden und Grundlage einer Entscheidung sein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 286 Rn. 14).

Wie bereits unter 1. ausgeführt, hat der Geschäftsführer der Klägerin bekundet, er sei zunächst auf der rechten Fahrspur der ... in Fahrtrichtung .... mit etwa 130 km/h gefahren, als am ... der Beklagte zu 3. im Rahmen seines Einfädelvorganges diagonal direkt auf ihn zugesteuert sei. Er sei gezwungen gewesen, stark abzubremsen und nach links auszuweichen, um nicht mit dem einfahrenden Fahrzeug zu kollidieren. Dabei sei er ins Schleudern geraten und auf der linken Fahrspur mit dem dort fahrenden Mercedes Sprinter zusammengestoßen. Dies hat der Beklagte zu 1. bestätigt und angeben, er sei schon vor dem ... auf den linken Fahrstreifen gefahren. Seine Geschwindigkeit schätze er auf 120 km/h. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei auf der rechten Fahrspur versetzt vor ihm gefahren. Der Beklagte zu 3. sei vom Beschleunigungsstreifen schnell auf die rechte Spur der Autobahn aufgefahren, "als ob niemand neben ihm gewesen wäre". Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs habe ausweichen müssen, sonst wäre es zu einer Kollision mit dem Beklagten zu 3. gekommen. Dabei sei das klägerische Fahrzeug ins Schleudern gekommen und es sei auf der linken Fahrspur zur Kollision gekommen.

Diese Unfallschilderung verdient - wie unter 1. bereits dargelegt - den Vorzug vor den Angaben des Beklagten zu 3., wonach er von der Beschleunigungsspur in eine Lücke zwischen zwei Lkw auf die rechte Fahrspur der ... aufgefahren sei und das klägerische Fahrzeug, das sich vermutlich im toten Winkel befunden habe, erstmals gesehen habe, als er im Begriff gewesen sei, von der rechten Fahrspur nach links zu fahren, um den vor ihm fahrenden Lkw zu überholen. Diese Darstellung ist nicht plausibel und erklärt nicht, wie es durch den Überholvorgang überhaupt zu einer bedrängenden Situation mit dem auf der rechten Fahrspur befindlichen klägerischen Fahrzeug kommen konnte. Dagegen ist die Unfalldarstellung des Geschäftsführers der Klägerin und des Beklagten zu 1. mit der vorhandenen Spurenlage ohne weiteres plausibel in Einklang zu bringen und somit zugrunde zu legen. Danach ist der Beklagte zu 3. in besonders sorgfaltswidriger Weise auf die ... aufgefahren, was zu einer wesentlichen Störung des Verkehrsflusses geführt hat: der Geschäftsführer der Klägerin musste eine Gefahrbremsung und einer Ausweichlenkung nach links durchführen, um eine Kollision mit dem Citroen des Beklagten zu 3. zu verhindern.

Die Kollision zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. erfolgte in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang des Beklagten zu 3. von der Beschleunigungsspur auf die rechte Fahrspur der ... . Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem vom Sachverständigen festgestellten Kollisionsort auf der linken Fahrspur noch in Höhe der auslaufenden Einfädelspur.

3.2.2. Ein Reaktions- oder Aufmerksamkeitsverschulden des Geschäftsführers der Klägerin im Hinblick auf die aufgetretene Gefahrenlage kann dagegen nicht festgestellt werden.

3.2.3. Das beschriebene Fahrverhalten des Beklagten zu 3. stellt einen schwerwiegenden die Sicherheit des Autobahnverkehrs grob störender und gefährlicher Verkehrsverstoß dar, hinter den die auf Klägerseite allein zu berücksichtige Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.

4. Damit haften die Beklagten zu 1. bis 3. der Klägerin gem. § 840 BGB als Gesamtschuldner zu 50% und der Beklagte zu 3. darüber hinaus zu weiteren 50%. Von einer Gesamtbereinigung des Unfalls im Verhältnis aller Beteiligten (Außen- und Innenausgleich) in dem Sinne, dass in dem Rechtsstreit des Geschädigten gegen mehrere Schädiger (Außenhaftung) auch bereits ein Schadensausgleich im Innenverhältnis (Innenausgleich) durchgeführt wird, sieht der Senat in Übereinstimmung mit der Entscheidung des BGH vom 16.06.1959 (Az. VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, Rn. 16) ab. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es allein um die Außenhaftung der Beklagten zu 1. bis 3. gegenüber der Klägerin, während der Innenausgleich der Beklagten untereinander nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.

5. Der erstattungsfähige Gesamtschaden beläuft sich vorliegend auf insgesamt 22.918,30 € und setzt sich wie folgt zusammen:

5.1. Reparaturkosten iHv 16.632,00 €: Insoweit hat die Klägerin, die als Leasingnehmerin des beschädigten Fahrzeugs nicht dessen Eigentümerin war, aufgrund des Leasingvertrages aber der Leasinggeberin gegenüber zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet war, ihre Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, die an die Leasinggeberin während des Rechtsstreits die Reparaturkosten in Höhe von 16.932,00 € abzüglich des im Versicherungsvertrag mit der Klägerin vereinbarten Selbstbehalts von 300,00 € erstattet hat (siehe Abrechnungsschreiben der [...Versicherung] gem. Anl. K 7, Bl. 89 d.A.). In Höhe von 16.632,00 € erfolgte daher gem. § 86 VVG ein Anspruchsübergang auf die [...Versicherung]. Die Klägerin hat klargestellt, dass sie in Höhe von 16.632,00 € in gesetzlicher Prozessstandschaft des Vollkaskoversicherers klagt und Zahlung an den Versicherer beantragt.

5.2. Wertminderung iHv 3.000,00 €: Die der Höhe nach unstreitige Wertminderung steht als Teil des Substanzschadens dem Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs zu, also der Leasinggeberin. Die Klägerin war aber aufgrund des Leasingvertrages ermächtigt und verpflichtet, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus dem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber den Schädigern geltend zu machen. Außerdem hat die Leasinggesellschaft die Klägerin hierzu ausdrücklich auch durch Schreiben vom 07.12.2018 (vgl. Anl. K 8, Bl. 273 d.A.) ermächtigt. Die Klägerin kann diese Schadensposition daher im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft ersetzt verlangen.

5.3. Sachverständigenkosten iHv 1.324,37 € netto und Auslagenpauschale 25,00 €: Diese Schadenspositionen, die die Klägerin als Besitzerin des beschädigten Fahrzeugs ersetzt verlangen kann, sind der Höhe nach unstreitig.

5.4. Mietwagenkosten: Auch die Mietwagenkosten kann der unfallgeschädigte Leasingnehmer ersetzt verlangen, da es sich hierbei um einen Schaden handelt, der durch den Eingriff in das Recht zu Besitz/Nutzung des Fahrzeugs entstanden ist. Erstattungsfähig ist aber nur die Mietwagenkostenrechnung der .... vom 17.06.2017 über netto 1.636,93 € und nicht die weiteren Mietwagenkosten gem. Rechnung der ... über netto 4.389,00 €.

Ausweislich der Rechnung der ... vom 17.06.2017 hat die Klägerin ein Fahrzeug der Gruppe 6 nach Schwacke (Seat H2AT Diesel) für den Zeitraum vom 01.06.2017 (Unfalltag) bis 16.06.2017 (Rückgabe 07:47 Uhr) für 2 Wochen und 1 Tag zum Preis von netto 1.636,93 € angemietet. Berechnet wurden also 15 Tage. Die Höhe der hier berechneten Mietwagenkosten ist nicht bestritten. Nach dem Privatschadensgutachten ... vom 13.06.2017 ist für die Reparatur des Fahrzeugs 10 Arbeitstage veranschlagt (vgl. Bl. 13 d.A.). Die Rechnung der ... vom 15.11.2017 (Bl. 85 d.A.) für die Zeit vom 14.06. bis 12.07. 2017 (insgesamt 29 Tage) kann die Klägerin nicht erstattet verlangen. Abgesehen davon, dass sich die Anmietzeit der beiden Rechnungen um 2 Tage überschneidet, wenden die Beklagten zu Recht ein, die Rechnung sei nicht erstattungsfähig. Die Klägerin hat trotz der entsprechenden erstinstanzlichen Einwendungen der Beklagten zu 1. und 2. keinen Sachvortrag gehalten zur Erforderlichkeit einer über 15 Tage (durch die Rechnung der ... abgedeckte Mietzeit) hinausgehenden Mietdauer.



5.5. Von dem danach erstattungsfähigen Gesamtschaden in Höhe von 22.918,30 € sind die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet, 50%, also 11.459,15 €, zu erstatten. Hiervon haben sie nach dem insoweit zu berücksichtigenden Quotenvorrecht der Klägerin im Verhältnis zu ihrem Vollkaskoversicherer 5.455,34 € an die Klägerin zu zahlen (nämlich die kongruenten Schadenspositionen wie Sachverständigenkosten, Wertminderung und Selbstbeteiligung voll und die nicht kongruenten Schadenspositionen wie Mietwagenkosten und Unkostenpauschale quotal) und restliche 6.003,81 € an die .... Darüber hinaus hat der Beklagte zu 3. an die Klägerin weitere 830,96 € und an die [...Versicherung] weitere 10.628,19 € zu erstatten.

6. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 27.307,30 € festgesetzt.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum