Nach st. Rspr. ist ein Verkehrsraum dann öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird (BGH, Urteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03, BGHSt 49, 128 mwN). Dies ist der Fall, wenn der Weg jedenfalls durch Fahrradfahrer und Fußgänger genutzt wewurderden darf und auch tatsächlich „durch berechtigte als auch durch unberechtigte Kradfahrer“ genutzt wird. |