Ein PKW-ähnlicher Krankenfahrstuhl darf nur dann ohne Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung betrieben werden, wenn alle Merkmale für die Erlaubnisfreiheit nach § 5 FeV iVm § 4 Abs 1 Nr 2 FeV bzw. nach § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 FeV iVm § 76 Nr 2 S 1 FeV in der jeweils geltenden Fassung erfüllt waren bzw. sind. |
festzustellen, dass sie berechtigt ist, den in ihrem Besitz und Eigentum
befindlichen Krankenfahrstuhl Fahrgestell-Nr. ….ohne Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung zu führen. |
die Klage abzuweisen. |
1. ... 2. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle), |
"Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung führt, der bis zum 1. September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist, bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung." |