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Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 17.09.1987 - 7 C 79.86 - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen altersbedingter Eignungsmängel und Abnahme einer praktischen Fahrprobe in der mündlichen Verhandlung durch die Mitglieder des Gerichts

BVerwG v. 17.09.1987: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen altersbedingter Eignungsmängel und Abnahme einer praktischen Fahrprobe in der mündlichen Verhandlung durch die Mitglieder des Gerichts




Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.09.1987 - 7 C 79.86) hat entschieden:

  1.  Ein Verwaltungsgericht besitzt in aller Regel nicht die medizinisch-psychiatrischen Fachkenntnisse, um aus eigener Sachkunde die Feststellungen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle über eine altersbedingte psychoseähnliche Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Straßenverkehr zu widerlegen.

  2.  Die Durchführung einer praktischen Fahrprobe in der mündlichen Verhandlung ohne Zuziehung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ist nur dann eine zulässige Aufklärungsmaßnahme, wenn das Gericht ausnahmsweise selbst über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der praktischen Fahrfertigkeiten verfügt.


Siehe auch
Die praktische Fahrprobe
und
Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Tatbestand:


Der im Jahr 1907 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Im Anschluß an einen Verkehrsunfall - der Kläger war von der Fahrbahn abgekommen und auf einen parkenden Pkw aufgefahren - veranlaßte die Beklagte eine amtsärztliche Überprüfung der Fahreignung. Im Bericht des Amtsarztes vom 2. Dezember 1982 wurde neben einer deutlichen Schwerhörigkeit eine "psychische Erkrankung in höherem Alter" festgestellt und aufgrund der Schwere dieser Gesundheitsstörungen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint. In einem darauf bei der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle des TÜV Hannover eingeholten Gutachten vom 10. Mai 1983 wurde die Fahreignung in medizinischer wie in psychologischer Hinsicht gleichfalls negativ beurteilt. Beim Kläger sei ein altersbedingtes paranoides Syndrom mit einer Wahnsystematisierung gegeben, das sich in einer Störung der Realitätsbezüge auswirke und dadurch zu erheblichen Fehleinschätzungen und -reaktionen im Straßenverkehr führen könne. Die verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen seien infolge eines fortgeschrittenen altersbedingten Abbaus erheblich eingeschränkt. Unter Hinweis auf die Begutachtungen entzog die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Mai 1983 die Fahrerlaubnis. Der Widerspruch hiergegen wurde zurückgewiesen.

Mit seiner Klage bringt der Kläger vor, er sei trotz seines Alters psychisch und physisch gesund; die Gutachten erkenne er nicht an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Gerichtsbescheid ab. Das Berufungsgericht gab der Klage dagegen durch Urteil vom 26. September 1985 statt. Zuvor hatte es in der mündlichen Verhandlung mit dem Kläger eine Fahrprobe durchgeführt. Während der zehn- bis fünfzehnminütigen Fahrt durch Lüneburg steuerte der Kläger das Fahrzeug seines Prozeßbevollmächtigten, in dem sich neben diesem ein ehrenamtlicher Richter und der Prozeßvertreter der Beklagten befanden; die vier übrigen Richter folgten in einem anderen Fahrzeug. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es: Dem Gutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle könne nicht gefolgt werden. Unklar sei, inwieweit das festgestellte, vom Amtsarzt als "relativ begrenzt" bezeichnete Krankheitsbild die Fahrtauglichkeit beeinflusse. Die diagnostizierte Psychose hänge offenbar allein mit dem problematischen Verhältnis des Klägers zu seinen Nachbarn zusammen. Tatsächliche Auswirkungen auf das Verkehrsverhalten seien nicht zu erkennen; weder sei der Kläger bislang im Verkehrszentralregister eingetragen gewesen noch deute der zum Untersuchungsanlaß genommene Verkehrsunfall auf ein ungewöhnliches Verhalten hin. Die sich daraus ergebende Einschätzung, daß der Kläger bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet gewesen sei, werde durch den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung bestätigt, in der sich das Gericht selbst von der Fahrfähigkeit des Klägers überzeugt habe. Dabei sei auch offenbar geworden, daß der Kläger seine altersbedingten Behinderungen durch besondere Vorsicht auszugleichen suche, wie das bei verantwortungsbewußten älteren Kraftfahrern der Fall sei.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Wenn dem Berufungsgericht das Gutachten der Medizinisch- Psychologischen Untersuchungsstelle nicht ausreichend für die Beurteilung der Fahreignung erschienen sei, hätte es selbst weiteren Beweis durch Einholung eines neuen Gutachtens erheben müssen. Die Fahrprobe sei ein untaugliches und rechtlich auch unzulässiges Mittel zur Sachaufklärung gewesen.

Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend.




Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO) und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht; denn zur abschließenden Beurteilung der Fahreignung des Klägers bedarf es weiterer Feststellungen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Die für die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung entscheidende Frage, ob sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 4 Abs. 1 StVG), wird im Berufungsurteil mit der Begründung verneint, das zu einem gegenteiligen Ergebnis gelangende Gutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle sei nicht überzeugend, und außerdem seien tatsächliche Auswirkungen einer etwa vorhandenen Erkrankung auf das Verkehrsverhalten des Klägers nicht zu erkennen. Mit dieser Begründung ist das Berufungsgericht seiner Verpflichtung zur erschöpfenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht in genügendem Maß nachgekommen. Allerdings sind die Verwaltungsgerichte bei der ihnen obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) berechtigt und verpflichtet, die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens nicht ohne weiteres zu übernehmen, sondern dessen Aussagen nach der angewandten Methode und nach den grundlegenden Annahmen und Feststellungen sowie den daraus gezogenen Schlußfolgerungen selbstverantwortlich zu überprüfen und zu würdigen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 47.72 - Buchholz 238.41 § 81 SVG Nr. 2). Bei der Bildung einer eigenen Überzeugung zu den vom Gutachten behandelten Fragen ist das Gericht jedoch nicht frei von Bindungen. So muß es bei seiner Bewertung die Aussagen des Gutachtens richtig und vollständig zugrunde legen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338). Ferner hat es die Grenzen zu beachten, die sich daraus ergeben, daß zur Beurteilung bestimmter Fragen eine besondere, dem Richter nicht von vornherein zur Verfügung stehende Sachkunde vonnöten ist. In beiderlei Hinsicht erweist sich das Berufungsurteil als verfahrensfehlerhaft.

Gänzlich unberücksichtigt gelassen hat das Berufungsgericht die im Gutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle (S. 4) wiedergegebenen Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung; das angefochtene Urteil befaßt sich allein mit der medizinischen Seite. Das Gutachten stellt nach Auswertung verschiedener Versuche und Tests eine altersbedingte erhebliche Einschränkung der verfügbaren verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen und ein daraus folgendes deutlich erhöhtes Unfallrisiko fest. Aufgrund mangelnder Elastizität und Umstellungsfähigkeit könne der Kläger bei schwierigen oder unerwartet auftretenden Verkehrssituationen überfordert sein und deshalb fehlerhaft reagieren. Mit diesen wesentlichen Feststellungen hat sich das Berufungsurteil überhaupt nicht auseinandergesetzt und damit gegen das Gebot des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, die richterliche Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnen.


Soweit es um die Fahreignung des Klägers aus medizinischer Sicht geht, durfte das Berufungsgericht es nicht bei seiner Kritik an den Feststellungen des - in der Tat nicht ohne weiteres überzeugenden - Gutachtens belassen, sondern hätte vor einer abschließenden Eignungsbeurteilung weitere Ermittlungen anstellen, z.B. die Gutachter zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme oder gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO zur Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung auffordern müssen. Das Gutachten der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle diagnostiziert in weitgehender Übereinstimmung mit der amtsärztlichen Untersuchung ein "paranoides Syndrom mit einer Wahnsystematisierung" und leitet aus dieser psychoseähnlichen, das Realitätsurteil beeinträchtigenden Erkrankung in Verbindung mit der vorhandenen Schwerhörigkeit gravierende Bedenken gegen die Verkehrstauglichkeit des Klägers her. Damit befinden sich die Sachverständigen im grundsätzlichen Ausgangspunkt in Einklang mit dem Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin (Schriftenreihe des Bundesministers für Verkehr, Heft 67, 1985), das jedenfalls bei schweren altersbedingten Persönlichkeitsveränderungen von einer mangelnden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeht (vgl. Gutachten a.a.O. S. 18). Wenn im Berufungsurteil die Schlußfolgerungen des Amtsarztes und der Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle als nicht überzeugend bezeichnet werden, weil es sich beim Kläger nur um ein begrenztes, allein mit Nachbarstreitigkeiten in Zusammenhang stehendes Krankheitsbild ohne Auswirkungen auf die Fahreignung handele, mag dies eine vertretbare Würdigung der gutachtlichen Äußerungen sein. Gleichwohl durfte sich das Oberverwaltungsgericht über die jedenfalls im Ergebnis eindeutigen Aussagen der Gutachter ohne zusätzliche Beweisaufnahme nur dann hinwegsetzen, wenn es selbst über die medizinische und verkehrswissenschaftliche Sachkunde verfügte, die zur Widerlegung solcher sachverständigen Stellungnahmen erforderlich ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 89.75 - Buchholz 406. 11 § 35 BBauG Nr. 130 und Urteil vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177/182 f., jeweils mit Nachweisen) liegt es allerdings grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichtes zu bestimmen, in welchem Umfang es einer Beweisaufnahme bedarf. Dieses Ermessen ist aber eingeschränkt, wenn die Tatsachenfeststellung eine besondere, dem Gericht nicht ohne weiteres zur Verfügung stehende Sachkunde oder eine spezielle Erfahrung erfordert. Das Tatsachengericht verletzt seine Aufklärungspflicht, wenn es sich eine in Wahrheit nicht vorhandene Sachkunde zutraut oder die eigene Sachkunde erkennbar überbewertet und auf dieser Grundlage Feststellungen ohne Zuziehung eines geeigneten Sachverständigen trifft. Allerdings steht es grundsätzlich gleichfalls im Ermessen des Gerichtes, ob es sich selbst die erforderliche Sachkunde für die Beurteilung eines Sachverhalts zubilligt. Dieses Ermessen wird jedoch dann überschritten, wenn das Gericht für sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde in Anspruch nimmt oder wenn es sich in einer Frage für sachkundig hält, in der seine Sachkunde ernstlich zweifelhaft ist, ohne daß es für die Beteiligten und für das zur Nachprüfung berufene Revisionsgericht überzeugend darlegt, daß ihm das erforderliche Fachwissen in genügendem Maß zu Gebote steht.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsgericht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Ein Richter besitzt in aller Regel nicht die medizinisch-psychiatrischen Fachkenntnisse, um das Vorhandensein einer psychoseähnlichen Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Straßenverkehr verläßlich zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, daß es sich bei ihm ausnahmsweise anders verhielte und daß es deshalb darauf verzichten konnte, zur Beseitigung der nach seiner Ansicht bestehenden Mängel des vorliegenden Gutachtens sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die gebotene zusätzliche Beweiserhebung wurde auch nicht durch den Hinweis auf das bisher weitgehend unauffällige Verkehrsverhalten des Klägers entbehrlich. Gerade bei Eignungszweifeln wegen altersbedingter Erkrankungen und Leistungsmängel kommt der Tatsache, daß diese Schwächen sich noch nicht in Unfällen oder anderen Verkehrsauffälligkeiten manifestiert haben, regelmäßig keine die gutachtlichen Feststellungen widerlegende Aussagekraft zu (vgl. BVerwG, Beschluß vom 29. November 1974 - BVerwG 7 B 82.74 - VRS 48, 478 m.w.N.). Dies gilt um so eher, wenn wie im vorliegenden Fall der Kraftfahrer immerhin durch einen von ihm verschuldeten, wenn auch nicht sonderlich schwerwiegenden Unfall in Erscheinung getreten ist.

Auch mit der Durchführung der Fahrprobe hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft gehandelt und seine Sachaufklärungspflicht verletzt. Das Oberverwaltungsgericht hat das Ergebnis dieser Fahrprobe als "Bestätigung" seiner schon zuvor getroffenen Feststellung, der Kläger sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, herangezogen. Dabei wird weder aus den Entscheidungsgründen noch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung deutlich, ob es sich um eine förmliche Beweisaufnahme in Gestalt eines Augenscheins oder nur um eine informatorische Aufklärungsmaßnahme handeln sollte. Die prozessuale Einordnung der Fahrprobe ist hier indessen nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist vielmehr, daß das Berufungsgericht auch in dieser Hinsicht sein Ermessen überschritten und sich eine besondere Sachkunde zugebilligt hat, die es nicht besitzt oder jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt hat.



Grundsätzlich kann allerdings eine Fahrprobe im behördlichen wie im gerichtlichen Verfahren über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis ein geeignetes Mittel sein, um über einen wichtigen Teilbereich der Fahreignung, nämlich die praktischen Fahrfertigkeiten, Aufschluß zu geben (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 28. November 1969 - BVerwG 7 C 26.69 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 72; Beschluß vom 30. November 1981 - BVerwG 7 B 222.81 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 62; siehe ferner OVG Bremen, VRS 62, 314 und BayVGH, VerkMitt. 1982, 78). Eine derartige Maßnahme kann gerade bei Kraftfahrern, deren Eignung durch altersbedingte Entwicklungen zweifelhaft geworden ist, zweckmäßig sein. Denn es ist allgemein anerkannt, daß ältere Fahrerlaubnisinhaber mit langer Fahrpraxis psycho-physische Leistungsminderungen bis zu einem gewissen Grad durch Erfahrung und gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen ausgleichen können (vgl. das Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" a.a.O. S. 18). Zur Feststellung einer solchen möglichen Kompensation wird sich, etwa zusätzlich zu funktionspsychologischen Leistungstests, häufig auch eine praktische Fahrprobe anbieten. Diese ist jedoch in aller Regel durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr abzunehmen (vgl. auch §§ 12 Abs. 1, 15 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVZO). Diese Personen besitzen aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung die spezielle Sachkunde, um das Fahrverhalten und die praktischen Fahrfertigkeiten (vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 3 StVZO) verläßlich zu beurteilen und den Ablauf der Fahrprobe so zu gestalten, daß die Erfüllung der an den Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen auch nachgewiesen werden kann. Die besondere Sachkunde, die sich gerade in den schwierig zu beurteilenden Grenzfällen bewähren muß, hat ein Richter üblicherweise selbst dann nicht, wenn er ein erfahrener Kraftfahrer ist. Dazu, daß abweichend hiervon der ehrenamtliche Richter, der in dem vom Kläger geführten Kraftfahrzeug mitgefahren ist, oder die anderen Mitglieder des Berufungsgerichtes ausnahmsweise besonders sachkundig sind für die Beurteilung der praktischen Fahrbefähigung und hier überdies für die Feststellung, ob altersbedingte Leistungsminderungen ausreichend kompensiert werden, äußert sich das angefochtene Urteil nicht. Ebensowenig enthalten das Urteil oder die Sitzungsniederschrift nähere Ausführungen über den Verlauf der Fahrprobe und nachprüfbare Feststellungen über die tatsächlichen Umstände, die für die Meinungsbildung des Gerichts maßgebend waren.

Eine abschließende Beurteilung der Fahreignung des Klägers ist auf der Grundlage der im Berufungsurteil bislang getroffenen Feststellungen nicht möglich. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die noch erforderlichen Ermittlungen vornehmen kann (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

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