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1. | Ein Verwaltungsgericht besitzt in aller Regel nicht die medizinisch-psychiatrischen Fachkenntnisse, um aus eigener Sachkunde die Feststellungen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle über eine altersbedingte psychoseähnliche Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Straßenverkehr zu widerlegen. |
2. | Die Durchführung einer praktischen Fahrprobe in der mündlichen Verhandlung ohne Zuziehung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ist nur dann eine zulässige Aufklärungsmaßnahme, wenn das Gericht ausnahmsweise selbst über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der praktischen Fahrfertigkeiten verfügt. |