Das Verkehrslexikon

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Praktische Fahrprobe

Die praktische Fahrprobe




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Eine gegenüber der allgemeinen Fahrausbilung gesondert angeordnete praktische Fahrprobe kann z.B. bei altersbedingter Minderung der Fahrtauglichkeit ein geeignertes Mittel sein, um aufgetretene Zẃeifel an der Fahreignung zu beseitigen oder auch zu bestätigen, um an deren Ergebnis über das weitere Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde zu entscheiden.

Um das Resumee aus der Durchführung zu źieheh, muss die Fahrprobe regelmäßig durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Fahrzeugverkehr abgennommen werden.


Nur ein solcher Sachverständiger besitzt aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung die spezielle Sachkunde, um das Fahrverhalten und die praktischen Fahrfertigkeiten verlässlich zu beurteilen und den Ablauf der Fahrprobe so zu gestalten, dass die Erfüllung der an den Kraftfahrer zu stellenden Anforderungen nachgewiesen werden kann.

Darum kommt bei Eignungszweifeln wegen altersbedingter Erkrankungen und Leistungsmängel der Tatsache, dass diese Schwächen sich noch nicht in Unfällen oder anderen Verkehrsauffälligkeiten manifestiert haben, regelmäßig keine die gutachtlichen Feststellungen widerlegende Aussagekraft zu.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Fahreignung als Voraussetzung für die Erteilung bzw. Wiedererteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis

Führerschein und Führerscheinprüfung

Krankheiten und Fahrerlaubnis

Behinderte Verkehrsteilnehmer und Verkehrsrecht

Facharztgutachten allgemein

Mitwirkungspflicht des Betroffenen an der Beseitigung von Fahreignungszweifeln

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Allgemeines:


BVerwG v. 17.09.1987:
  1.  Ein Verwaltungsgericht besitzt in aller Regel nicht die medizinisch-psychiatrischen Fachkenntnisse, um aus eigener Sachkunde die Feststellungen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchungsstelle über eine altersbedingte psychoseähnliche Erkrankung und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit im Straßenverkehr zu widerlegen.

  2.  Die Durchführung einer praktischen Fahrprobe in der mündlichen Verhandlung ohne Zuziehung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ist nur dann eine zulässige Aufklärungsmaßnahme, wenn das Gericht ausnahmsweise selbst über die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der praktischen Fahrfertigkeiten verfügt.

VG Freiburg v. 07.09.2009:
Zur Feststellung der Fahreignung eines an Schlafapnoe leidenden Fahrerlaubnisinhabers ist vorab eine praktische Fahrprüfung erforderlich. Erst bei Feststellung bedingter Fahreignung können zusätzliche Auflagen zur Aufrechterhaltung der Fahreignung erlassen werden.


VG Bremen v. 06.05.2011:
Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Ungeeignetheit und nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte kann einen Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis bilden. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Alterungsprozess im Einzelfall zu greifbaren Ausfallerscheinungen geführt hat (OVG Bremen, Urt. v. 16.06.1981, Az. 1 BA 40/80). Der Umstand, dass jemand über lange Jahre hinweg unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat, steht dem aus einer praktischen Fahrprobe gewonnenen Befund nicht entgegen, dass er aktuell nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt ist.

VG Düsseldorf v. 04.03.2015:
Das Nichtbestehen einer praktischen Fahrprobe ist insbesondere in Verbindung mit einem hohen Lebensalter ein hinreichendes Mittel zur Verneinung einer Kraftfahreignung mit der Folge des Einzugs der Fahrerlaubnis. Dabei kommt es nach Vorlage des Gutachtens über die praktische Fahrprobe zur Beurteilung der Fahreignung auch nicht mehr darauf an, ob die Untersuchung der Kraftfahreignung rechtmäßig angeordnet wurde.

VG Stuttgart v. 01.03.2017:
Daissen und die Fähigkeit zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines KFZ unterliegt einer gewissen Relativierung durch die Zeit. - Fahrpraxis mit einem Mofa oder beim Rangieren auf einem privaten Grundstück ist nicht geeignet, Fahrpraxis im öffentlichen Straßenverkehr zu substituieren.



VGH München v. 06.07.2020:
Im Hinblick auf den hohen Rang der zu schützenden Rechtsgüter, die Gesundheit und das Leben der anderen Verkehrsteilnehmer, kann auch die Angewiesenheit des Betroffenen auf die Fahrerlaubnis und sein Mobilitätsbedürfnis nicht zu einem Absehen von der gesetzlich vorgesehenen Maßnahme einer praktischen Fahrprobe führen. Bei einem Fehlen der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis verhältnismäßig.

VGH München v. 12.08.2021:
Ein vom Betroffenen auf der Grundlage einer praktischen Fahrprobe vorgelegtes Gutachten zu seiner Fahrbefähigung stellt eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung dar, die ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Anordnung verwertet werden darf. - An eine Fahrprobe im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV sind grundsätzlich die gleichen bzw. vergleichbare materielle Anforderungen zu stellen wie an eine praktische Prüfung der gleichen Fahrerlaubnisklasse im Sinne von § 17 FeV.

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