Ein vom Betroffenen auf der Grundlage einer praktischen Fahrprobe vorgelegtes Gutachten zu seiner Fahrbefähigung stellt eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung dar, die ungeachtet der Rechtmäßigkeit der Anordnung verwertet werden darf. - An eine Fahrprobe im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV sind grundsätzlich die gleichen bzw. vergleichbare materielle Anforderungen zu stellen wie an eine praktische Prüfung der gleichen Fahrerlaubnisklasse im Sinne von § 17 FeV.< br> |