Im Hinblick auf den hohen Rang der zu schützenden Rechtsgüter, die Gesundheit und das Leben der anderen Verkehrsteilnehmer, kann auch die Angewiesenheit des Betroffenen auf die Fahrerlaubnis und sein Mobilitätsbedürfnis nicht zu einem Absehen von der gesetzlich vorgesehenen Maßnahme einer praktischen Fahrprobe führen. Bei einem Fehlen der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist die daran anknüpfende Entziehung der Fahrerlaubnis verhältnismäßig. |
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, |