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Das hohe Alter eines Kraftfahrers rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Ungeeignetheit und nicht jeder altersbedingte Abbau der geistigen und körperlichen Kräfte kann einen Anlass für die Entziehung der Fahrerlaubnis bilden. Hinzu kommen muss vielmehr, dass der Alterungsprozess im Einzelfall zu greifbaren Ausfallerscheinungen geführt hat (OVG Bremen, Urt. v. 16.06.1981, Az. 1 BA 40/80). Der Umstand, dass jemand über lange Jahre hinweg unauffällig am Straßenverkehr teilgenommen hat, steht dem aus einer praktischen Fahrprobe gewonnenen Befund nicht entgegen, dass er aktuell nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt ist.
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