1. | Begehrt der Geschädigte eines Verkehrsunfalls eine Nutzungsausfallentschädigung, so trifft ihn bei einer ungewöhnlichen langen Reparaturdauer die Obliegenheit, sich nach deren Grund zu erkundigen und auf eine zügige Erledigung des Reparaturauftrages hinzuwirken. Kommt er dieser nicht nach und ist dies für eine verzögerte Reparatur kausal, liegt ein anspruchsminderndes Mitverschulden vor. Der Schädiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit und deren Kausalität für den Schaden. Den Geschädigten trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast, der zufolge er vortragen muss, welche Anstrengungen er unternommen hat, um eine zügige Reparatur zu erreichen.(Anschluss OLG Saarbrücken, Urteil vom 23. März 2010 - 4 U 504/09 - 146) |
2. | Der Schädiger hat die Kosten einer Fahrzeugdesinfektion zu ersetzen, die die Werkstatt zur Vorbeugung gegen eine Coronainfektion nach der Erledigung des Reparaturauftrags vornimmt. Nicht ersatzfähig sind aber die Kosten einer Desinfektion vor Hereinnahme des Fahrzeugs, weil es sich insoweit um eine reine Arbeitsschutzmaßnahme handelt. Auch bei den Kosten einer Fahrzeugreinigung zur Beseitigung reparaturbedingter Verschmutzungen handelt es sich um einen ersatzfähigen Schaden (Anschluss AG Heinsberg, Urteil vom 4. September 2020 - 18 C 161/20 und AG Wolfratshausen, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 1 C 687/20). |
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 1.885,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz p.a. seit dem 30.06.2020 zu zahlen. |
I. | die Klage abzuweisen, |
II. | ihnen hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, zu gestatten, eine von ihnen zu erbringende Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Stellen einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen europäischen Kreditinstituts oder einer öffentlich rechtlichen Sparkasse zu leisten. |