Das Verhalten der für den in Anspruch genonmenen Hersteller handelnden Personen isr nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren ist, weil sie den streitgegenständlichen Motortyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Ob das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der (unions-)rechtlichen Vorschriften darstellt, kann dabei dahinstehen. |