1. | Ein greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung, der sich nicht unmittelbar aus einem Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug (wie z. B. dessen Rückruf) ergeben soll, setzt regelmäßig jedenfalls voraus, dass sich die betreffende Tatsache auf ein vergleichbares Fahrzeug bezieht, namentlich ein solches, das über denselben Motortyp verfügt und in dieselbe Schadstoffklasse fällt. Derselbe Motortyp in diesem Sinne liegt dabei grundsätzlich jedenfalls dann vor, wenn die Motoren vom Hersteller mit derselben Motorbezeichnung versehen werden, aber auch, falls die Motoren sonst dieselbe technische Grundkonfiguration aufweisen. |
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3. | Die reine Behauptung seitens eines anderen Klägers zu dessen Fahrzeug kann ebenso wenig als greifbarer Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung im Fahrzeug des Klägers dienen wie allein die eigene Behauptung des Klägers zu seinem Fahrzeug. Ein Vortrag ohne tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts erlangt nicht dadurch einen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass ein anderer Kläger ebenfalls einen entsprechenden Sachverhalt behauptet, ohne einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür aufzuzeigen. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.087,46 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 42.200,- Euro seit dem 11. Juli 2017 bis zum 26. März 2020 und seit dem 27. März 2020 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 350 Bluetec 4Matic, Fahrzeugidentifikationsnummer […] , festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Mercedes-Benz E 350 Bluetec 4Matic, Fahrzeugidentifikationsnummer [...] seit dem 27. März 2020 im Verzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten, der Rechtsanwälte [...] in Höhe von 1.358,86 € freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |
unter Abänderung des am 31. Juli 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 26 O 103/20,
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die Berufung zurückzuweisen. |