1. | In Fällen des sog. "Abgas- oder Dieselskandals" liegt der Schaden des Autokäufers schon in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung in Form des Kaufvertrags. Betroffenes Rechtsgut ist deshalb die Vertragsfreiheit als solche, nicht das Vermögen des Käufers (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19; entgegen BayObLG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 101 AR 161/20). |
2. | Der deliktische Gerichtsstand des Erfolgsorts gemäß § 32 ZPO befindet sich in diesen Fällen am Ort des Vertragsschlusses. Für die Frage, wo der Vertrag geschlossen wurde, ist unerheblich, wo die sich aus ihm ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen sind (Anschluss an RG, Urteil v. 12. Februar 1906 - VI. 343/05, RGZ 62, 379; entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 9. Juni 2021 - 16a AR 3/20). |
1. | Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.927,27 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs … mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer …. |
2. | Festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. |
3. | Die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.820,70 € freizustellen. |
„Insoweit bewirkt § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen (vgl. Senatsurteile vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383 Rn. 28 f.; vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 368, juris Rn. 17; Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten Vertrag, 1997, S. 385).“ |