1. |
Verbringungskosten und UPE-Zuschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären.
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2. |
Der Anspruch auf einen Nutzungsausfallschaden kann auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung bestehen, er setzt aber einen „fühlbaren“ Nachteil voraus. Dieser muss tatsächlich vermögensrechtlich eingetreten sein und darf nicht fiktiv bleiben.
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3. |
Die Kosten des Berufungsverfahrens können der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn diese Kosten bei einer gewissenhaften Prozessführung nicht angefallen wären.
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