1. |
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 7. August 2018, 41 O 289/16,
a. |
die Klage abzuweisen,
und
den Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie
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b. |
ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
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c. |
51.278,04 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Rechtshängigkeit,
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d. |
monatlich 2.380,10 € brutto Verdienstausfallrente monatlich jeweils im Voraus ab dem 1. September 2018,
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e. |
6.232,96 € sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 743,51 € nebst jeweiligen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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f. |
festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall der Parteien vom 12. März 2015 in 10787 Berlin, Nürnberger Straße 67, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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