1. | Das für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erforderliche Sicherungsbedürfnis ist regelmäßig auch bei einem unbewussten Abweichen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen. Die Annahme, ein Rechtsfehler werde sich nicht wiederholen, hindert die Zulassung nur dann, wenn sie auf konkrete tatsächliche Umstände gestützt ist. |
2. | Die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes gibt bei dem unzulässigen Benutzen eines Gerätes zur Telekommunikation keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes; vielmehr beschreibt § 23 Abs. 1a StVO ein Fehlverhalten, das regelmäßig vorsätzlich begangen wird. |