1. | Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Beweisantrag auf Überprüfung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnt, weil der Betroffene keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler dargetan hat. |
2. | Mit einem Vortrag des Betroffenen ins Blaue hinein, der nicht durch konkret festgestellte Anhaltspunkte getragen wird, sind keine konkreten Zweifel an den Messergebnissen eines standardisierten Messverfahrens zu begründen. |