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Oberlandesgericht Bremen Beschluss vom 15.04.2020 - 1 SsRs 16/20 - Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines Beweisantrags ohne konkreten Anhaltspunkte für Messfehler

OLG Bremen v. 15.04.2020: Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines Beweisantrags ohne konkreten Anhaltspunkte für Messfehler




Das Oberlandesgericht Bremen (Beschluss vom 15.04.2020 - 1 SsRs 16/20) hat entschieden:

  1.  Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht einen Beweisantrag auf Überprüfung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnt, weil der Betroffene keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler dargetan hat.

  2.  Mit einem Vortrag des Betroffenen ins Blaue hinein, der nicht durch konkret festgestellte Anhaltspunkte getragen wird, sind keine konkreten Zweifel an den Messergebnissen eines standardisierten Messverfahrens zu begründen.


Siehe auch
Der Beweisantrag im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
und
Rechtliches Gehör im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Gründe:


I.

Das Amtsgericht Bremerhaven hat den Betroffenen mit Urteil vom 15.01.2020 wegen einer am 04.07.2019 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h) unter Anwendung der § 24 StVG i.V.m. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von EUR 70,- verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 16.01.2020, mit dem er die Ablehnung seines Antrags auf Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit und Auswertung und Überprüfung der Messergebnisse durch einen Sachverständigen als Verletzung rechtlichen Gehörs sowie als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt und die allgemeine Sachrüge erhebt.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 14.03.2020 Stellung genommen und beantragt, den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.




II.

Der statthafte (§ 80 Abs. 1 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO) und fristgerecht mit einer Begründung versehene (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

1. Es ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Dem Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der mitgeteilten Ablehnung seines Antrags auf Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit und Auswertung und Überprüfung der Messergebnisse durch einen Sachverständigen keine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu entnehmen.

a. Ist – wie vorliegend – der vom Gericht als Beweisantrag behandelte Antrag des Betroffenen durch das Gericht beschieden worden, so kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schon durch eine (lediglich) nach einfachem Recht zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Beweiserhebung in Betracht (siehe BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; Beschluss vom 06.08.2003 – 2 BvR 1071/03, juris Rn. 29, NJW 2004, 209; Beschluss vom 22.05.2015 – 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Vielmehr ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lediglich dann zu bejahen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren nicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert gewesen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, juris Rn. 39, BVerfGE 86, 133; Beschluss vom 12.09.2016 – 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3, FA 2016, 375; BGH, Beschluss vom 09.01.2018 – VI ZR 106/17, juris Rn. 11, NJW 2018, 2730), oder aber bei einer willkürlichen Ablehnung des Beweisantrags (siehe BVerfG, Beschluss vom 24.02.1992 – 2 BvR 700/91, juris Rn. 14, NJW 1992, 2811; Beschluss vom 02.10.2003 – 2 BvR 149/03, juris Rn. 7, NJW 2004, 1443; Beschluss vom 22.05.2015 – 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Als willkürlich erscheint ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht, während eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein die Gerichtsentscheidung nicht willkürlich macht und von einer willkürlichen Missdeutung insbesondere nicht gesprochen werden kann, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (siehe BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; Beschluss vom 22.05.2015 – 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben ist mit der durch das Tatgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen erfolgten Ablehnung seines Beweisantrags ein Gehörsverstoß nicht erfolgt, da die Ablehnung im Einklang mit den zur Beweiserhebung auf der Grundlage standardisierter Messverfahren geltenden Grundsätzen erfolgte.

b. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (siehe BGH, Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 27, BGHSt 43, 277). Die Verwendung eines standardisierten Messverfahrens erlaubt eine Vereinfachung des Verfahrensgangs, wie sie gerade bei Bußgeldverfahren indiziert ist, die nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen und ihre vorrangige Bedeutung im Bereich für Massenverfahren des täglichen Lebens haben (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris Rn. 26, BGHSt 39, 291). Bei Verwendung eines solchen standardisierten Messverfahrens ist der Tatrichter bei der Darstellung im Urteil daher grundsätzlich allein gehalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 33; Beschluss vom 30.10.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Dagegen ist er, soweit es sich um allgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, nicht verpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Verfahrens im Urteil mitzuteilen (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 25). Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen ist durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 28); ein darüber hinaus gehendes Erfordernis, dass das Gericht sich von der Zuverlässigkeit der Messungen im konkreten Fall überzeugt, besteht dagegen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 28; Beschluss vom 30.10.1997, a.a.O., juris Rn. 26). Dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird in sämtlichen Oberlandesgerichtsbezirken gefolgt (siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5 ff., DAR 2020, 145; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 10, NStZ 2018, 724; KG Berlin, Beschluss vom 06.03.2019 – 3 Ws (B) 47/19 – 122 Ss 24/19, juris Rn. 14, NStZ 2019, 530; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17, juris Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 06.05.2019 – 1 Ss (OWi) 6/19, juris Rn. 6, ZfSch 2019, 509; OLG Dresden, Beschluss vom 26.10.2015 – OLG 21 Ss 651/15 (Z), juris Rn. 6, ZfSch 2016, 292; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2018 – 2 RBs 59/18, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, juris Rn. 18, DAR 2015, 149; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2019 – 9 RB 9/19 - 3 Ss OWi 16/19, juris Rn. 9; OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2019 – 3 RBs 307/19, juris Rn. 13; OLG Jena, Beschluss vom 20.04.2017 – 1 OLG 151 SsBs 62/16, juris Rn. 9, VRS 132 Nr. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 9 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2017 – 1 OWi 4 SsBs 27/17, juris Rn. 16 f.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 8, DAR 2019, 695; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014 – 2 Ws 96/14, Rn. 4, DAR 2015, 405; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 12, ZfSch 2017, 469; OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019 – 21 Ss OWi 251/18 (B), juris Rn. 6; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2017 – Ss Rs 39/17 (60/17 OWi), juris Rn. 6; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19, juris Rn. 27, SchlHA 2020, 42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.02.2012 – 4 Ss 39/12, juris Rn. 9, DAR 2012, 274; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 – 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 14, NStZ-RR 2018, 156; ebenso auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28.10.2010 – 2 SsBs 70/10, juris Rn. 13, DAR 2011, 35; Beschluss vom 15.11.2012 – 2 SsBs 82/11, juris Rn. 8, NStZ-RR 2013, 188 (Ls.)).


c. Vorliegend liegt der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen die Verwendung eines Geräts vom Typ Traffipax Traffiphot S des Herstellers ROBOT Visual Systems GmbH zugrunde. Bei den Geschwindigkeitsmessgeräten dieses Typs handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wie auch der übrigen Oberlandesgerichte um standardisierte Messverfahren im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe hierzu die Entscheidungen des Senats in Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30.08.2016 – 1 SsBs 30/16, BeckRS 2016, 132151; Beschluss vom 05.10.2016 – 1 SsBs 39/16; aus der Rechtsprechung der übrigen Oberlandesgerichte siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020 – (2Z) 53 Ss-OWi 96/20 (52/20), juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2013 – 322 SsBs 377/12, juris Rn. 2 i.V.m. 13, NStZ 2014, 525; OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2008 – 3 Ss OWi 28/08, Rn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2016 – 1 RBs 167/16, Rn. 19; OLG Rostock, Beschluss vom 27.04.2001 – 2 Ss (OWi) 23/01 I 58/01, Rn. 9, ZfSch 2001, 383; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.11.1999 – 1 Ss 615/99, Rn. 5 i.V.m. 8, ZfSch 2000, 81; siehe ferner VerfGH Sachsen, Beschluss vom 23.01.2010 – Vf. 96-IV-19, juris Rn. 2 i.V.m. 21 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25.02.2014 – 14 K 3751/13, juris Rn. 27; VG Minden, Beschluss vom 29.11.2019 – 2 L 1050/19, juris Rn. 14; VG Stade, Beschluss vom 28.01.2013 – 1 A 464/10, juris Rn. 24). Die Messgenauigkeit der Geräte dieses Systems ist durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sichergestellt und es sind keine Umstände vom Betroffenen vorgetragen oder sonst ersichtlich, aufgrund derer die Zuverlässigkeit dieses Systems im Allgemeinen und die seiner Anwendung zugrundeliegende Erwartung, bei unveränderten Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erzielen, in Zweifel zu ziehen wäre.

d. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, die nach den vorstehenden Maßstäben bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens eine weitere Überprüfung des Messergebnisses hätten erforderlich machen können, so dass gegebenenfalls aus diesem Grunde dem Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit und Auswertung und Überprüfung der Messergebnisse durch einen Sachverständigen nachzugehen gewesen wäre, sind vorliegend vom Betroffenen nicht dargetan. Das Amtsgericht konnte daher zurecht den Beweisantrag des Betroffenen mangels Hinweisen auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen.

aa. Soweit der Betroffene ausweislich der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorbringt, dass die Aufbauanleitung für das verwendete Messgerät nicht beachtet worden sei, weil der Mindestabstand der Induktionsschleifen entgegen den Vorgaben der PTB einen geringeren Wert als 1,20 Meter aufweise, lässt dies keinen Bezug zum verwendeten Messgerät Traffipax Traffiphot S erkennen (vgl. zur mangelnden Konkretisierung entsprechenden Vorbringens auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 23.01.2010 – Vf. 96-IV-19, juris Rn. 23), welches – wie auch dem Eichschein zu entnehmen ist – piezoelektrische Drucksensoren verwendet und nicht Induktionsschleifen.




bb. Auch mit dem weiteren Vorbringen des Betroffenen, dass die Messlinien in der Fahrbahn beschädigt seien, z.B. durch Überfahren mit schweren Fahrzeugen, und dass dies zu einem Fehler der Messung zulasten des Betroffenen geführt habe, vermochte er keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen, denen gegebenenfalls durch eine Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit und eine Überprüfung der Messergebnisse der Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nachzugehen gewesen wäre, zumal das Amtsgericht vorliegend eine Wartung des Geräts weniger als ein halbes Jahr vor der Messung festgestellt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2008 – 3 Ss OWi 28/08, Rn. 10). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Vortrag des Betroffenen ins Blaue hinein, der nicht durch konkret festgestellte Anhaltspunkte getragen wird. Generell ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass einem Beweisbegehren nicht oder nur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden muss, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung für ihre Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (siehe BGH, Beschluss vom 12.03.2008 – 2 StR 549/07, juris Rn. 9, NStZ 2008, 474; Urteil vom 04.12.2008 – 1 StR 327/08, juris Rn. 23, NStZ 2009, 226; Beschluss vom 11.04.2013 – 2 StR 504/12, juris Rn. 15, NStZ 2013, 536; Beschluss vom 06.04.2018 – 1 StR 88/18, juris Rn. 10, StraFo 2018, 433). Dies soll aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm selbst nicht infrage gestellten Tatsachen zu beurteilen sein, wobei von einer „ins Blaue hinein“ aufgestellten Beweisbehauptung aber nicht schon dann gesprochen werden können soll, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv ungewöhnlich oder unwahrscheinlich erscheint oder andere Möglichkeiten nähergelegen hätten, solange der Antragsteller die Richtigkeit dieser Tatsachen lediglich vermutet oder für möglich hält (siehe BGH, Beschluss vom 12.03.2008 – 2 StR 549/07, juris Rn. 9, NStZ 2008, 474; Beschluss vom 06.04.2018 – 1 StR 88/18, juris Rn. 11, StraFo 2018, 433). Im Hinblick auf die Frage der Überprüfung der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens ist aber zu beachten, dass dieser Maßstab zur Beachtlichkeit eines Beweisantrags durch den hier geltenden besonderen Grundsatz überlagert wird, dass das Gericht bei der Anwendung eines standardisierten Messverfahrens sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen im konkreten Fall zu überzeugen hat, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Derartige konkrete Zweifel an den Ergebnissen aus der Anwendung des standardisierten Messverfahrens sind aber durch einen solchen Vortrag ins Blaue hinein nicht zu begründen, der sich – auch wenn der behauptete Umstand als solcher nicht von vornherein als objektiv ungewöhnlich oder unwahrscheinlich zu bezeichnen wäre – nicht auf konkret festgestellte Anhaltspunkte stützen kann (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 286/19 (170/19), juris Rn. 3, ZfSch 2019, 708; Beschluss vom 19.09.2019 – (1 Z) 53 Ss-OWi 551/19 (320/19), juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18, Rn. 29; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 15.05.2018 – 8 B 1018/18, juris Rn. 20; VG Minden, Beschluss vom 29.11.2019 – 2 L 1050/19, juris Rn. 22; VG Saarlouis, 09.01.2020 – 5 L 1710/19, juris Rn. 29, Verkehrsrecht aktuell 2020, 68).

cc. Dasselbe gilt schließlich auch für das Vorbringen des Betroffenen, dass sich aus einer Auswertung des kompletten Messfilms ergeben werde, dass eine signifikante Häufung von Leerbildern vorliege, was wiederum die Fehlerhaftigkeit der Messung aufgrund unberechtigter Impulsauslösung belege: Auch dies ist ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Umstände im konkreten Fall behauptet, so dass keine Veranlassung für das Gericht bestand, hierauf eine Überprüfung der Messergebnisse des standardisierten Messverfahrens vorzunehmen (vgl. ähnlich auch VG Minden, Beschluss vom 29.11.2019 – 2 L 1050/19, juris Rn. 26).




2. Es ist auch nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Soweit der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen der fehlerhaften Ablehnung seines Beweisantrags auf Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit und Auswertung und Überprüfung der Messergebnisse durch einen Sachverständigen rügt, kann diese Rüge eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht tragen, da nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bei einer – wie vorliegend – Festsetzung einer Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro oder einer Anordnung einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt wurde, die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht zugelassen wird. Soweit der Betroffene darüber hinaus hinsichtlich dieses Beweisantrags auch vorträgt, dass der Sachverständige auch festgestellt hätte, dass eine Speicherung der Rohmessdaten technisch einfach möglich gewesen wäre, was zur Unverwertbarkeit der Messung führe, ist – wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft Bremen in der Begründung ihres Antrags vom 14.03.2020 ausgeführt hat – eine konkrete Zielrichtung dieses Rügevorbringens nicht erkennbar: Sofern es auf eine Verfahrensrüge wegen der Unzulässigkeit der Verwertung der durch die Messung erzielten Messergebnisse gerichtet zu verstehen sein sollte, fehlt es bereits schon an der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine solche Verfahrensrüge, dass der Betroffene der Verwertung des Beweises in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen haben müsste (zu diesem Erfordernis bei der Rüge von Beweisverwertungsverboten im Allgemeinen siehe BGH, Urteil vom 09.04.1997 – 3 StR 2/97, juris Rn. 7, NStZ 1997, 614; spezifisch hierzu im Kontext einer Rüge der Unzulässigkeit der Verwertung von Ergebnissen standardisierter Messverfahren ohne zugrundeliegende Speicherung von Rohmessdaten siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2020 – (1Z) 53 Ss-OWi 798/19 (4/20), juris Rn. 5; Beschluss vom 05.03.2020 – (2Z) 53 Ss-OWi 96/20 (52/20), juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2019 – 2 RBs 141/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19, juris Rn. 4; siehe zu alldem auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020 – 1 SsRs 10/20).



Auch die von dem Betroffenen weiter erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann wegen der Festsetzung lediglich einer Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro eine Rechtsbeschwerde hinsichtlich der Anwendung anderer Rechtsnormen als solcher über das Verfahren nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden. Wie in den zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in der Begründung ihres Antrags vom 14.03.2020 dargelegt wurde, zeigt das Urteil keine sachlich-rechtlichen Mängel auf, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebieten.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 S. 4 OWiG.

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