Bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss die Tathandlung von der Absicht des Täters getragen sein, die unter den konkreten Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Das hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. |