Das Verkehrslexikon

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Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen

Verbotene Straßenrennen - ungenehmigte Rennveranstaltungen




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Fahrzeugbeschlagnahme / Einziehung
Anwendung des Tatbestandskatalogs
MPU-Anordnung und Entziehung der Fahrerlaubnis
Kfz-Versicherung - Risikoausschluss
Strafrechtliches und strafbare Kraftfahrzeugrennen

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Einleitung:


Gem. § 29 StVO sind auf öffentlichen Straßen Rennen mit Kraftfahrzeugen als übermäßige Straßenbenutzung verboten.

Jedoch können von Straßenverkehrsbehörde für einzelne Veranstaltungen Erlaubnisse erteilt werden.


Durch eine Gesetzesänderung ‒ Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr - sollte mit dem neuen § 315d StGB eine wirksamere Abschreckung, aber auch eine dem größeren Gefährdungsunrecht entsprechende Strafverschärfung erreicht werden.

Vorhersehbar wird dabei künftig das Tatbestandsmerkmal des Ziels, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“ eine entscheidende Bedeutung bekommen bei der Abgrenzung der strafbaren von den nur ordnungswidrigen Geschwindigkeitsfahrten.


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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Gemeingebrauch - Sonderveranstaltungen

Auto- und Motorradsportveranstaltungen

Fahrsicherheitstraining - Haftungsausschluss und Versicherungsschutz

Straßenrennen mit Kfz und Strafrecht

Auto-Poser

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 20.09.1989:
Zur Abgrenzung eines Fahrsicherheitstrainings von einer Rennveranstaltung (auch Beweiswürdigung).

VG Köln v.13.09.2007:
Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO sind Wettbewerbe zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen; auf die Art des Starts kommt es dabei nicht an. Auch die Modalitäten der Organisation (organisierte oder "wilde" Rennveranstaltungen; Verwendung von "Formel"-​Rennwagen oder nicht) sind unerheblich; jede dieser Renn"formen" stellt eine vom Normgeber für unerwünscht gehaltene Straßenbenutzung dar, die zum Ausschluss anderer Verkehrsteilnehmer und zur Gefährdung Dritter, aber auch der Rennteilnehmer, führen kann.

VGH München v. 07.12.2009:
Die Teilnahme an einer entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO durchgeführten, d.h. unerlaubten motorsportlichen Veranstaltung ist nach dem im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden einheitlichen Täterbegriff (vgl. § 14 OWiG) eine relevante Beteiligung und damit selbst als Ordnungswidrigkeit im Sinn von § 49 Abs. 2 Nr. 6 StVO einzustufen.

OLG Bamberg v. 23.02.2010:
Die in zunehmendem Umfang auch im innerörtlichen Straßenverkehr zu beobachtenden "Wettfahrten" sind selbst dann, wenn dies unter grober Missachtung oder Verletzung von Vorschriften der StVO geschieht, keine "Veranstaltung" im Sinne von § 2 Abs. 1 (5) AUB 94, sondern allenfalls ein privates "Kräftemessen" oder ein bloßes Ausleben von Egoismen.

OVG Lüneburg v. 30.04.2010:
Die Erlebnisfahrt "Gumball 3000" stellt ein unerlaubtes Rennen mit Kraftfahrzeugen dar, welches auch nicht ausnahmsweise erlaubt werden kann.

OLG Karlsruhe v. 24.11.2010:
Veranstalter eines verbotenen Straßenrennens ist nur derjenige, der die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt, der geistige und praktische Urheber, der Planer und Veranlasser. Tätigkeiten ausschließlich im Stadium der Durchführung können jedenfalls nicht genügen. Wer dabei die Ziellinie mit den Scheinwerfern seines Fahrzeugs markiert und damit ein solches Rennen fördert, beteiligt sich lediglich vorsätzlich an einem von anderen veranstalteten verbotenen Straßenrennen.




OLG Bamberg v. 29.11.2010:
Unter die Bußgeldbewehrung der §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO fallen auch sogenannte 'wilde' Kraftfahrzeugrennen bzw. nicht organisierte Spontanrennen. Von der Anordnung eines nach den § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV i.V.m. lfd. Nr. 248 BKat indizierten Regelfahrverbots gegen einen Kraftfahrzeugführer wegen dessen vorsätzlicher Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen darf nicht mit der Begründung abgesehen werden, dass sich der Betroffene als Fahranfänger noch in der Probezeit befindet und deshalb wegen der Ordnungswidrigkeit seitens der Fahrerlaubnisbehörde bereits mit empfindlichen Maßnahmen im Rahmen des § 2a StVG, insbesondere mit der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar und mit der Verlängerung der Probezeit, zu rechnen hat.

OLG Karlsruhe v- 23.02.2012:
Bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr kommt ein Haftungsausschluss nach den für gefährliche Sportarten entwickelten Grundsätzen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Schädiger grob fahrlässig gehandelt hat oder haftpflichtversichert ist. Die auf 5.000 € begrenzte Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KfzPflVV steht dem nicht entgegen. Sie genügt auch nicht, um die Annahme eines konkludent vereinbarten Haftungsverzichts zu begründen.

OLG Celle v. 25.04.2012:
Verhalten sich bei einem Überholvorgang sowohl der überholende als auch der überholte Fahrzeugführer pflichtwidrig und veranstalten spontan eine einem illegalen Rennen zumindest vergleichbare "Kraftprobe", so wird die Zurechnung der Folgen eines hierdurch verursachten Unfalls an den mittelbaren Verursacher nicht durch das sog. Verantwortungsprinzip ausgeschlossen, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen hatten.

OLG Hamm v. 05.03.2013:
Ein Rennen im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO ist ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird. Einer vorherigen Absprache aller Beteiligten bedarf es nicht.

LG Stuttgart v. 09.07.2014:
Bei einem lediglich "Freien Fahren" auf einer Rennstrecke handelt es sich nicht um eine Rennveranstaltung im Sinne von Ziff. A.2.16 AKB ("Rennklausel"). Eine Veranstaltung der Schnellen Schwaben (am 10.9.2012) auf der Nordschleife des Nürburgrings ist kein Rennen, vielmehr handelt es sich ausschließlich um ein "Freies Fahren“.

KG Berlin v. 07.06.2017:
Ein Rennen mit Kraftfahrzeugen erfordert nicht die Erzielung von "absoluten" Höchstgeschwindigkeiten. Es reicht vielmehr aus, dass die Kraftfahrzeugführer auf kurzer Strecke das Beschleunigungspotential ihrer Gefährte vergleichen.

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Vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis:


Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

LG Flensburg v. 27.05.2021:
Das Überholen des vom Beschuldigten - der zuvor dicht auf ein vor ihm fahrendes Kraftfahrzeug aufgefahren war, bevor er dieses überholt hatte - geführten Kraftfahrzeugs durch eine zivile Polizeistreife und das anschließende Fahren dieser Polizeistreife mit einer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Geschwindigkeit vor dem Beschuldigten stellt ebenso wie das weitere Beschleunigen der Polizeistreife, während der Beschuldigte den Abstand zur Polizeistreife verkürzt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine rechtsstaatswidrige Provokation des Beschuldigten zu einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 StGB dar.

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Fahrzeugbeschlagnahme / Einziehung:


Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten

Straßenrennen und Strafrecht: Beschlagnahme und Sicherstellung von beteiligten Fahrzeugen

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Anwendung des Tatbestandskatalogs:


Bußgeldkatalog / bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog

OLG Hamm v. 14.05.2009:
Der vom Ministerium für Inneres und Justiz NW herausgegebene Tatbestandskatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten kann als verwaltungsinterne Richtlinie für die Bußgeldbemessung für das Gericht allenfalls eine grobe Orientierungshilfe darstellen, die eine Prüfung der Einzelfallumstände nicht entbehrlich macht und die unter dem Gesichtspunkt einer möglichst gleichmäßigen Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte nur dann Beachtung finden muss, wenn sie festgestellter Maßen in der Praxis einen breiteren Anwendungsbereich erreicht hat.

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MPU-Anordnung und Entziehung der Fahrerlaubnis:


VG Gelsenkirchen v. 05.12.2006:
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 29 der Straßenverkehrsordnung - StVO - (verbotene Rennen mit Kraftfahrzeugen) ist regelmäßig ausreichend, um berechtigte Bedenken an der charakterlichen Eignung des Kraftfahrzeugführers aufkommen zu lassen und dementsprechend geeignete Maßnahmen - hier die Anordnung einer MPU - zur Abklärung zu treffen.

VG Gelsenkirchen v. 11.05.2009:
Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 29 StVO rechtfertigt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.

VG Gelsenkirchen v. 27.09.2016:
Die Teilnahme an einem illegalen Autorennen stellt ein besonders rücksichtloses verkehrswidriges Verhalten dar und rechtfertigt daher die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung, Die Nichtvorlage des Gutachtens führt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

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Kfz-Versicherung - Risikoausschluss:


Risikoausschluss

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Strassenrennen mit Kfz und Strafrecht:


Straßenrennen mit Kfz und Strafrecht

Straßenrennen und Strafrecht: Beschlagnahme und Sicherstellung von beteiligten Fahrzeugen

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