Das Verkehrslexikon

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Straßenrennen mit Kfz und Strafrecht

Straßenrennen mit Kfz und Strafrecht




Gliederung:


   Weiterführende Links
Allgemeines
Teilnahme mit nur einem Fahrzeug
„Donuts“ (360-Grad-Kehren auf der Stelle)
Strafzumessung
Entzug der Fahrerlaubnis
Fahrzeugbeschlagnahme / Einziehung

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Verbotene Straßenrennen - strafbare Kraftfahrzeugrennen

Straßenverkehrsgefährdung / gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

ModuleFE/FEEntzugStraf.php

Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten

Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung

Straßenrennen und Strafrecht: Beschlagnahme und Sicherstellung von beteiligten Fahrzeugen

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Allgemeines:


AG Köln v. 12.01.2016:
Bei der Teilnahme an einem Straßenrennen mit tödlichem Ausgang kann es sich um eine typische Jugendverfehlung handeln (Verurteilung zu Jugendstrafen von einem bzw, mehr als einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung),

LG Köln v. 14.04.2016:
Bei der Teilnahme von Erwachsenen an einem Straßenrennen mit tödlichem Ausgang kann eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten bzw. 2 Jahren - jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung - angemessen sein.

LG Berlin v. 27.02.2017:
Ein Kraftfahrer, der bei einem illegalen Autorennen in einer Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit einen anderen Menschen tötet, kann sich wegen Mordes (§§ 212, 211 StGB) - Tötung mit einem gemeingefährlichen Mittel strafbar machen.

BGH v. 06.07.2017:
Nicht anders als die Strafzumessung ist auch die Entscheidung, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich Sache des Tatrichters. Wird eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt, müssen die Urteilsgründe in einer der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglichen Weise die dafür maßgebenden Gründe angeben (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO). Dabei reichen formelhafte Wendungen oder die Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht aus.




BGH v. 01.03.2018:
1. In rechtlicher Hinsicht ist nach ständiger Rechtsprechung bedingter Tötungsvorsatz gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit dem Eintritt des Todes abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.

2. Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraute. Dementsprechend muss sich der Tatrichter beim Vorliegen einer solchen Konstellation einzelfallbezogen damit auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang aus Sicht des Täters aufgrund seines Verhaltens eine Gefahr (auch) für seine eigene körperliche Integrität drohte. Hierfür können sich wesentliche Indizien aus den objektiven Tatumständen ergeben, namentlich dem täterseitig genutzten Verkehrsmittel und den konkret drohenden Unfallszenarien. - Bremer Raserfall -

BGH v. 01.03.2018:
Zur Bedeutung der Eigengefährdung für das Vorliegen von bedingtem Tötungsvorsatz bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr - Berliner Raserfall

BGH v. 01.03.2018:
  1.  Die Prüfung, ob Vorsatz oder (bewusste) Fahrlässigkeit vorliegt, erfordert insbesondere bei Tötungs- oder Körperverletzungsdelikten eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, wobei es vor allem bei der Würdigung des voluntativen Vorsatzelements regelmäßig erforderlich ist, dass sich der Tatrichter mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivation und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände - insbesondere die konkrete Angriffsweise - mit in Betracht zieht.

  2.  Zwar gibt es keine Regel, wonach es einem Tötungsvorsatz entgegensteht, dass mit der Vornahme einer fremdgefährdenden Handlung auch eine Eigengefährdung einhergeht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2000 - 4 StR 162/00, NStZ 2000, 583, 584; Urteil vom 20. Dezember 1968 - 4 StR 489/68, VerkMitt 1969, Nr. 44). Bei riskanten Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die nicht von vornherein auf die Verletzung einer anderen Person oder die Herbeiführung eines Unfalls angelegt sind, kann aber eine vom Täter als solche erkannte Eigengefährdung dafür sprechen, dass er auf einen guten Ausgang vertraut hat. - Riskante Fahrweise in Frankfurt am Main -

LG Stade v. 04.07.2018:
Die Tathandlung des § 315d StGB muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Hingegen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen - auch wenn sie erheblich sind - nicht von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB umfasst sein. Der Kraftfahrzeugverkehr und ein Überholvorgang dienen regelmäßig dem „möglichst“ schnellen Vorankommen, sodass für die Verwirklichung des Straftatbestandes des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zum bloßen zügigen Überholen ein Fahren mit Renncharakter hinzukommen muss. Ein Renncharakter ist gegeben, wenn der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt.

BGH v. 16.01.2019:
Beschleunigt der Fzg-Führer bei einer Fluchtfahrt vor der Polizei in einem innerstädtischen Wohngebiet auf 120 km/h, wobei er u. a. im linken Fahrstreifen einen rechts fahrenden Pkw überholt und sodann - auf fast noch gleicher Höhe mit diesem - ohne zu blinken nach rechts abbiegt, so kann hieraus auch unter Berücksichtigung gleichartiger Vorfälle aus der Vergangenheit auf bedingten Gefährdungsvorsatz auch dann geschlossen werden, wenn der Täter bei einem Rechtsabbiegen eine gefährdete Fußgängerin nur fahrlässig übersehen haben sollte.

BGH v. 16.01.2019:
Dass der Täter bei einer lebensgefährlichen Fluchtfahrt vor der Polizei auch das Bewusstsein hat, dass er selbst das Leben dabei verlieren kann, schließt eine bedingte Tötungsabsicht gegenüber unbeteiliogten potentiellen Unfallopfern nicht aus.

OLG Zweibrücken v. 19.05.2020:
Zu den Voraussetzungen für die Annahme, die Fahrweise diene zur Erreichung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit (Driften)

BGH v. 18.06.2020:
  1.  Die Bewertung der Eigengefährdung durch den Täter kann abhängig von seinem Vorstellungsbild über mögliche Tathergänge abgestuft sein; so kann er bei Fassen des Tatentschlusses einen bestimmten gefahrbegründenden Sachverhalt hinnehmen, während er auf das Ausbleiben eines anderen, für ihn mit einem höheren Risiko verbundenen Geschehensablaufs vertraut (Fortführung BGH, Urt. v. 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63,88).

  2.  Für die Prüfung, ob ein Unfallgeschehen mit tödlichen Folgen vom bedingten Vorsatz des Täters umfasst war, kommt es daher darauf an, ob er den konkreten Geschehensablauf als möglich erkannt und die damit einhergehende Eigengefahr hingenommen hat. Ist dies der Fall und verwirklicht sich dieses Geschehen, ist es für die Prüfung der Vorsatzfrage unerheblich, ob er weitere Geschehensabläufe, die aus seiner Sicht mit einer höheren und deshalb von ihm nicht gebilligten Eigengefahr verbunden waren, ebenfalls für möglich erachtet hat (Fortführung BGH, Urt. v. 1. März 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63,88).

BGH v. 04.11.2020:
Hat der Angeklagte den Entschluss, eine Rotlicht zeigende Ampel unter Inkaufnahme eines als möglich erkannten Unfalls mit tödlichen Folgen zu überfahren, zu einem Zeitpunkt fasste, zu dem ihm ein Anhalten vor der Kreuzung noch möglich war, und er das Geschehen zu diesem Zeitpunkt bewusst aus der Hand gab, ist es nicht rechtsfehlerhaft, von Totschlag in Tateinheit mit Gefährdung des Straßenverkehrs und der Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes auszugehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Januar 2018 - 4 StR 399/17, BGHSt 63, 88 Rn. 13 mwN).

LG Aachen v. 11.02.2021:
Beteiligen sich mehrere Kradfahrer mit hohen Durchschnittsgeschwindigkeiten über mehrere Runden an einer „kleinen Eifelrunde“, müssen sie dabei mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben, wobei eine genaue Feststellung, an welchen Stellen dies geschehen sei, nicht nötig ist. Die Charakteristik einer solchen Rundenfahrt legt die Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen nahe.

BGH v. 17.02.2021::
Nach der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Begehungsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

BGH v. 18.02.2021:
Ob der Teilnehmer an einem illegalen Straßenrennen bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in jedem Einzelfall umfassend zu prüfen und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Dafür ist in einer umfassenden Gesamtwürdigung auch zu berücksichtigen, dass der die Gegenfahrbahn mit wensentlich überhöhter Geschwindigkeit befahrende Angeklagte annahm, der wartepflichtige Querverkehr werde grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt, in der Lage sein, sein äußerst riskantes Fahrverhalten zu erkennen und sich hierauf kollisionsvermeidend einzustellen.

BGH v. 24.03.2021:
Die Absicht des Täters, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die nach den situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen. Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle - wie hier - von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

BGH v. 29.04.2021:
Bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen i.S.d. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB muss die Tathandlung von der Absicht des Täters getragen sein, die unter den konkreten Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Das hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

BGH v. 24.06.2021:
Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB wird von den tatsäcjhlichen Feststellungen nicht getragen, wenn den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen ist, dass die Fahrt während eines zur Kollision führenden Überholmanövers von der Absicht getragen war, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erreichen.

BGH v. 19.07.2022:
Ein Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB ist ein Wettbewerb zwischen wenigstens zwei Kraftfahrzeugführern, bei dem es zumindest auch darum geht, mit dem Kraftfahrzeug über eine nicht unerhebliche Wegstrecke eine höhere Geschwindigkeit als der andere oder die anderen teilnehmenden Kraftfahrzeugführer zu erreichen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Teilnehmer zueinander in Bezug auf die Höchstgeschwindigkeit, die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit oder die schnellste Beschleunigung in Konkurrenz treten. Für eine Verurteilung muss eindeutig festgestellt werden, dass nach den Vorstellungen des Angeklagten ein Rennen über eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke gefahren werden sollte.

BayObLG v. 23.12.2022:
Im Falle einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt die strafschärfende Berücksichtigung des Fahrens mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB).

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Teilnahme mit nur einem Fahrzeug:


BGH v. 17.02.2021:
Der Gesetzgeber wollte mit der Tatbestandsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB neben den Rennen mit mehreren Kraftfahrzeugen auch Fälle des schnellen Fahrens mit nur einem einzigen Kraftfahrzeug strafrechtlich erfassen. - Nach der als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestalteten Begehungsalternative des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

BGH v. 29.04.2021:
  1.  Die Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die grobe Verkehrswidrigkeit des Fahrens mit nicht angepasster Geschwindigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen.

  2.  Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Februar 2021 ‒ 4 StR 225/20 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vom 13. April 2021 ‒ 4 StR 109/20 Rn. 5).

  3.  Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, sofern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendi-ges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern.

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„Donuts“ (360-Grad-Kehren auf der Stelle):


KG Berlin v. 18.01.2022:
„Donuts“ (360-Grad-Kehren auf der Stelle) sind kein unerlaubtes Kraftfahrzeugrennen und unterfallen nicht § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB.

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Strafzumessung:


Strafzumessung - Strafmaß

BayObLG v. 23.12.2022:
Das straffreie Vorleben des Angeklagten stellt regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt zu seinen Gunsten dar. - Im Falle einer Verurteilung wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verstößt die strafschärfende Berücksichtigung des Fahrens mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB).

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Entzug der Fahrerlaubnis:


Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren

LG Flensburg v. 27.05.2021:
Das Überholen des vom Beschuldigten - der zuvor dicht auf ein vor ihm fahrendes Kraftfahrzeug aufgefahren war, bevor er dieses überholt hatte - geführten Kraftfahrzeugs durch eine zivile Polizeistreife und das anschließende Fahren dieser Polizeistreife mit einer die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschreitenden Geschwindigkeit vor dem Beschuldigten stellt ebenso wie das weitere Beschleunigen der Polizeistreife, während der Beschuldigte den Abstand zur Polizeistreife verkürzt, ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine rechtsstaatswidrige Provokation des Beschuldigten zu einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen im Sinne des § 315d Abs. 1 StGB dar.

BayObLG v. 23.12.2022:
Das straffreie Vorleben des Angeklagten stellt regelmäßig einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt zu seinen Gunsten dar. - Der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB ist rechtsfehlerhaft, wenn die Anordnung mit moralisierenden Erwägungen begründet wird, die keinen Bezug zur Eignung des Angeklagten, ein Kraftfahrzeug zu führen, aufweisen.

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Fahrzeugbeschlagnahme / Einziehung:


Beschlagnahme und Sicherstellung von Fahrzeugen in den verschiedenen Verfahrensarten

Straßenrennen und Strafrecht: Beschlagnahme und Sicherstellung von beteiligten Fahrzeugen

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