Die Verwendung eines lediglich mit einem Kurzkennzeichen ausgestatteten Kfz zu privaten Zwecken stellt eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar. |
1. | den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 1.636den ,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2017 zu zahlen, |
2. | den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt ..., ... Backnang, in Höhe von 255,85 € freizustellen. |
die Klage abzuweisen. |
Vergleichsbetrag (Verfahren 3 C 3033/16), unstreitig | 557,84 € |
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Verfahren 3 C 3033/16), unstreitig | 147,56 € |
Gerichtskosten (Verfahren 3 C 3033/16) | 35,50 € |
Anwaltskosten (Verfahren 3 C 3033/16) | 895,48 € |
1.636,38 € |