| Die Verwendung eines lediglich mit einem Kurzkennzeichen ausgestatteten Kfz zu privaten Zwecken stellt eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers in der Kfz-Haftpflichtversicherung dar. |
| 1. | den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 1.636den ,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Juni 2017 zu zahlen, |
| 2. | den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt ..., ... Backnang, in Höhe von 255,85 € freizustellen. |
| die Klage abzuweisen. |
| Vergleichsbetrag (Verfahren 3 C 3033/16), unstreitig | 557,84 € |
| vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (Verfahren 3 C 3033/16), unstreitig | 147,56 € |
| Gerichtskosten (Verfahren 3 C 3033/16) | 35,50 € |
| Anwaltskosten (Verfahren 3 C 3033/16) | 895,48 € |
| 1.636,38 € |