Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und der Folge einer schweren Gesundheitsbeschädigung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 5 StGB wird von den tatsäcjhlichen Feststellungen nicht getragen, wenn den Urteilsausführungen nicht zu entnehmen ist, dass die Fahrt während eines zur Kollision führenden Überholmanövers von der Absicht getragen war, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB zu erreichen. |