Ob der Teilnehmer an einem illegalen Straßenrennen bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist in jedem Einzelfall umfassend zu prüfen und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Dafür ist in einer umfassenden Gesamtwürdigung auch zu berücksichtigen, dass der die Gegenfahrbahn mit wensentlich überhöhter Geschwindigkeit befahrende Angeklagte annahm, der wartepflichtige Querverkehr werde grundsätzlich, wenn auch eingeschränkt, in der Lage sein, sein äußerst riskantes Fahrverhalten zu erkennen und sich hierauf kollisionsvermeidend einzustellen. |