| 1. | Zur Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 und 7 C 30.17 -) im Falle des Luftreinhalteplans für die Stadt Aachen. |
| 2. | Es besteht danach eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan für Aachen zum 1. Januar 2019, falls bis dahin keine ebenso geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Grenzwertes gegeben sind. Dabei muss die Eignung einer alternativen Maßnahme durch eine Wirkungsanalyse konkret belegt sein. |
| 3. | Bis zum 1. Januar 2019 ist nach aktuellem Stand auf der Grundlage einer Wirkungsanalyse zu prüfen, ob strecken- oder zonenbezogene Verbote zu erlassen sind und welche Arten von Dieselfahrzeugen davon betroffen sein sollen bzw. mit welchen Ausnahmeregelungen ein solches Verbot gelten soll.(Rn.86)(Rn.99)(Rn.118)Bis zum 1. Januar 2019 ist nach aktuellem Stand auf der Grundlage einer Wirkungsanalyse zu prüfen, ob strecken- oder zonenbezogene Verbote zu erlassen sind und welche Arten von Dieselfahrzeugen davon betroffen sein sollen bzw. mit welchen Ausnahmeregelungen ein solches Verbot gelten soll. |
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den Beklagten zu verurteilen, den Luftreinhalteplan für Aachen so fortzuschreiben, dass dieser unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit von Verkehrsverboten zum 1. Januar 2019 die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwerts für NO2 in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Aachen enthält.
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die Klage abzuweisen.
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[folgen 2 umfangreiche für die Wiedergabe auf Mobilgeräten ungeeignete Tabellen für die LANUV-Messstellen und für die städtischen Messstellen für die Jahre 2012 bis 2017]
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 18 und 38 ff.
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 30.17 - (Luftreinhalteplan Stuttgart), juris Rn. 35, und - 7 C 26.16 - (Luftreinhalteplan Düsseldorf), juris Rn. 32
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Vgl. die "Zusammenfassung" in Ziffer 8. des Luftreinhalteplans Aachen, die Erläuterungen unter Ziffer 1. der Vorhabenbeschreibung "Masterplan Green City Aachen" (im Internet abrufbar unter [folgt eine für die Wiedergabe zu breite URL]) und die Präsentation der Verwaltung der Beigeladenen im Bürgerforum am 14. März 2017, S. 12 (im Internet abrufbar unter [folgt eine für die Wiedergabe zu breite URL])
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Vgl. neben den übergeordneten planerischen Ansätzen [MÜ1-MÜ4] z.B. die Maßnahmen zum "Mobilitätsmanagement" [MM1-MM6] - hier beispielhaft die nach wie vor fehlende Einführung eines Jobtickets in Kombination mit einer Parkraumbewirtschaftung bei Landesbehörden und Gerichten, u.a. auch beim Justizzentrum Aachen [MM6] -, die bislang erst im Ansatz erfolgte Umsetzung der Maßnahmen zur Unterstützung des Fahrradverleihsystems w. [MR1] - von den geplanten 100 Stationen für 1.000 Pedelecs wurden bislang erst 21 Stationen mit rund 80 Rädern aufgebaut -, die noch nicht vollständig umgesetzte Busflottenoptimierung [MF4] - es befahren nach wie vor mehrere Dutzend Busse der Auftragsunternehmen die Umweltzone Aachen, die die Abgasnorm Euro 5 nicht erfüllen und lediglich mit grüner Plakette und Dieselpartikelfiltern, nicht aber mit die Emission von NO2 mindernden SCRT-Filtern ausgerüstet sind -, etc.; vgl. im Einzelnen zum Stand der Umsetzung der Maßnahmen, insbesondere derer, die lediglich als "teils umgesetzt", "in Prüfung/Vorbereitung" oder - betreffend den Einsatz emissionsarmer Baumaschinen bei städtischen Vorhaben - sogar als "ruhend gestellt" gekennzeichnet sind, die letzte "Sachstandsmeldung" der Beigeladenen zur Umsetzung des Luftreinhalteplans Aachen, Stand: 28. Mai 2018, BA XXIII, Bl. 16 ff. |
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -, juris Rn. 29, und - 7 C 30.17 -, juris Rn. 32, unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 5. April 2017 - C-488/15 (Kommission/Bulgarien) -, juris Rn. 115, und vom 22. Februar 2018 - C-336/16 (Kommission/Polen) -, juris Rn. 99 ff.
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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2012 - C-68/11 (Kommission/Italien) -, juris Rn. 64 m.w.N.; vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -, juris Rn. 29, und - 7 C 30.17 -, juris Rn. 32
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Vgl. Umweltbundesamt: Stickoxid-Belastung durch Diesel-Pkw noch höher als gedacht, Pressemitteilung vom 25. April 2017: danach emittiert ein Euro-5-Diesel durchschnittlich 906 mg NOx/km - bei einem Grenzwert von 180 mg NOx/km - und ein Euro-6-Diesel ohne verbindlichen "RDE-Straßentest" bei der Zulassung im Mittel 507 mg NOx/km - bei einem Grenzwert von 80 mg NOx/km (im Internet abrufbar unter [folgt eine für die Wiedergabe zu breite URL]); vgl. zur Prognose der Auswirkungen des Abgasskandals auf die aktuelle NO2-Belastung auch die Präsentation der Verwaltung der Beigeladenen im Bürgerforum am 14. März 2017, S. 17 ff. (im Internet abrufbar unter [folgt eine für die Wiedergabe zu breite URL])
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Vgl. die "Sachstandsmeldung" der Beigeladenen zur Umsetzung des Luftreinhalteplans Aachen, Stand: 28. Mai 2018, BA XXIII, Bl. 16 ff.
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vgl. hierzu die vom Beklagten überreichte Übersicht, BA XXIII, Bl. 7 ff.,
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Vgl. die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie: https://www.wirtschaft.nrw/emissionsfreieinnenstadt, sowie die Projektskizze #AachenMooVe (im Internet abrufbar unter [folgt eine zu breite URL])
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Vgl. die Internetseite der Bundesregierung: [folgt eine zu breite URL])
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Vgl. die Vorhabenbeschreibung "Aachener Aktionsplan - Mobilität neu denken" (im Internet abrufbar unter: [folgt eine zu breite URL]), sowie die vom Beklagten überreichte Übersicht zu dem Maßnahmenpaket, BA XXIII, Bl. 13 ff., und die "Sachstandsmeldung" der Beigeladenen zur Umsetzung des Luftreinhalteplans Aachen, Stand: 28. Mai 2018, BA XXIII, Bl. 18 f.
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vgl. die "Sachstandsmeldung" der Beigeladenen zur Umsetzung des Luftreinhalteplans Aachen, Stand: 28. Mai 2018, BA XXIII, Bl. 20 f.,
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 - und - 7 C 30.17 -, juris, jeweils 1. Leitsatz
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Vgl. u.a. Umweltbundesamt, Neun Fragen und Antworten zum Diesel (im Internet abrufbar unter [folgt eine für die mobile Wiedergabe zu breite URL]); LAI-Ausschuss "Luftqualität/ Wirkungsfragen/Verkehr", Bericht vom 16. Februar 2016 "Handlungsbedarf und -empfehlungen zur Einhaltung der NO2-Grenzwerte", S. 9 f. (im Internet abrufbar unter [folgt eine für die mobile Wiedergabe zu breite URL]); vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 107 ff. unter Berufung u.a. auf eine Studie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt vom 25. März 2015 zu Dieselfahrzeugen als Hauptverursachern der NO2-Belastung an stark befahrenen Straßen
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Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16. 1427 -, juris Rn. 138
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Vgl. hinsichtlich der diesbezüglichen Ausführungen des LANUV-Vertreters das Protokoll zur 13. Projektgruppensitzung zum Luftreinhalteplan am 15. Mai 2017 (BA III, Bl. 1 ff.)
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Vgl. etwa die Feststellungen in den zu den Luftreinhalteplänen Düsseldorf und Stuttgart ergangenen erstinstanzlichen Entscheidungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 13. September 2016 - 3 K 7695/15 -, juris Rn. 44 (sowie die Abschätzungen des LANUV NRW "Szenarien zur Minderung der Luftschadstoffbelastung Düsseldorf", BA XXII, Bl. 5 ff. [Minderungspotenzial hinsichtlich der beiden betrachteten Straßen 9-25 µg/m³]); VG Stuttgart, Urteil vom 26. Juli 2017 - 13 K 5412/15 -, juris Rn. 236 ff.; vgl. überdies Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 107 ff. m.w.N. (zur Situation in München)
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Vgl. das Protokoll zur 13. Projektgruppensitzung zum Luftreinhalteplan am 15. Mai 2017, BA XXIII, Bl. 1 ff., "Hinsichtlich der Wirksamkeit eines solchen Fahrverbots besteht weithin Einigkeit, lediglich das Vorliegen der rechtlichen Grundlagen hierfür wird bisher in Frage gestellt."
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -, juris Rn. 16 ff., 32 ff., und - 7 C 30.17 -, juris Rn. 19 ff., 36 f.
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" Um dem gebotenen Interessenausgleich gerecht zu werden, wird daher für zonale Verkehrsverbote eine phasenweise Einführung dergestalt zu prüfen sein, dass in einer ersten Stufe nur ältere Fahrzeuge (etwa bis zur Abgasnorm Euro 4) von Verkehrsverboten erfasst werden. (vgl. hierzu auch OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 2011 - 12 LC 143/09 - juris Rn. 73). Für die noch neueren Euro-5-Fahrzeuge (Geltung der Abgasnorm Euro 5 für alle Fahrzeuge seit 1. Januar 2011) kommen zonale Verbote jedenfalls nicht vor dem 1. September 2019 in Betracht. Dieser Zeitpunkt liegt vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Abgasnorm Euro 6 für alle Fahrzeuge zum 1. September 2015. Damit ist gewährleistet, dass dem Eigentümer eines Euro-5-Fahrzeugs eine uneingeschränkte Mindestnutzungsdauer verbleibt, die über die ersten drei Jahre, die erfahrungsgemäß mit einem besonders hohen Wertverlust verbunden sind, hinausgeht. Bei der Bemessung der Frist hat der Senat berücksichtigt, dass für diejenigen Käufer, die unmittelbar vor dem Inkrafttreten der Abgasnorm Euro 6 ein neues Dieselfahrzeug erworben haben, das nur der Abgasnorm Euro 5 entsprach, ohne Weiteres erkennbar war, dass dieses Fahrzeug in Kürze nicht mehr dem Stand der neuesten Abgasvorschriften entsprechen werde. Diesem Käufer ist daher kein weitergehender Vertrauensschutz zuzubilligen. Dies gilt im Ergebnis für alle Käufer, die nach dem 1. September 2014 ein Dieselneufahrzeug der Abgasnorm Euro 5 erworben haben. [...] Hinsichtlich der Dieselfahrzeuge, die nur die Anforderung der Abgasnorm Euro 4 erfüllen sowie hinsichtlich der benzin- oder gasbetriebenen Ottomotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 3 bedarf es keiner Übergangsfristen. Typgenehmigungen für diese Fahrzeuge durften lediglich bis zum 31. Dezember 2010 bzw. bis zum 31. Dezember 2000 erteilt werden (vgl. Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung von Richtlinie 98/69/ EG)." Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -, juris Rn. 39 f., und - 7 C 30.17 -, juris Rn. 42 f. |
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -, juris Rn. 41, und - 7 C 30.17 -, juris Rn. 44
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -, juris Rn. 42, und - 7 C 30.17 -, juris Rn. 45, in Rn 58 f. bzw. 59 f. auch dazu, dass diese Ausnahmen nicht durch Verkehrszeichen gekennzeichnet werden müssen
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Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2018 - 7 C 26.16 -, juris Rn. 60 ff., und - 7 C 30.17 -, juris Rn. 61 ff.
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Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 22 C 16. 1427
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Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 3. November 2011 - 6 S 2904/11 -, juris Rn. 11 ff. m.w.N., und vom 24. März 1999 - 9 S 3012/98 -, juris Rn. 3, dort auch zu den Möglichkeiten des Gläubigers, einstweilen effektiven Rechtsschutz zu erlangen; ebenso VG Hamburg, Urteil vom 5. November 2014 - 9 K 1280/13 -, juris Rn. 53; vgl. auch Pietzner/Möller in: Schoch/Schneider/Bier, Kommentar zur VwGO, Loseblatt-Sammlung (Stand: Juni 2017), § 167 Rn. 135 f.
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