Das Verkehrslexikon

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Fahrverbote für Dieselfahrzeuge

Fahrverbote / Zwangsstilllegung für Dieselfahrzeuge




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines

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Einleitung:


Die Bedrohung, unerwartet von einem Tag auf den anderen sein Diesel-Kfz nicht mehr überall in den Ortskernen oder sogar überhaupt nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr bewegen zu können, nähert sich dem Benutzer von zwei Seiten:


Zum einen muss er damit rechnen, dass in immer mehr Orten mit hoher Schadstoffbelastung sog. Umweltzonen geschaffen werden, wenn es der Automobilindustrie nicht gelingt, genügend schadstoffarme Fahrzeuge zu entwickeln.

Andererseits kann es passieren, dass sein Dieselfahrzeug gänzlich aus dem Verkehr gezogen wird, wenn er - aus welchen Motiven auch immer - sich nicht bereit gefunden hat, im Zuge des auch ihn und sein Kfz betreffenden sog. Diesel- oder Abgasskandals von einem angeblich der Mangelbeseitigung dienenden Software-Update Gebrauch zu machen.

Siehe hierzu auch Dieselskandal - Betriebsuntersagung - Zwangsstilllegung

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Weiterführende Links:


Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG)

35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV)

Umweltzonen - Feinstaubplaketten für emissionsarme Fahrzeuge

Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

Gesetz zur Bevorrechtigung der Verwendung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilitätsgesetz - EmoG)

Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr und zur Änderung weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (eKFVEV)

Klima und Verkehr

Tesla

Autonomes Fahren - Assistenzsysteme

Dieselskandal - Betriebsuntersagung - Zwangsstilllegung

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Allgemeines:


VG Düsseldorf v. 13.09.2016:
Die zuständige Behörde hat einen Luftreinhalteplan aufzustellen, wenn die durch Rechtsverordnung festgelegten Immissionsgrenzwerte einschließlich festgelegter Toleranzmargen überschritten werden. Der Zeitraum, der erforderlich ist, um die Überschreitung so kurz wie möglich zu halten, lässt sich nicht abstrakt bestimmen. - In dem Luftreinhalteplan Düsseldorf 2013 fehlt eine differenzierte Auseinandersetzung mit der besonderen Problematik von Dieselfahrzeugen, die unstreitig überproportional an der Überschreitung des NO2-Grenzwertes beteiligt sind.

VG Stuttgart v. 26.07.2017:
  1.  Zur rechtlichen Zulässigkeit und insbesondere Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen in Gebieten, in denen die zum Schutz der menschlichen Gesundheit seit dem 01.01.2010 geltenden Immissionsgrenzwerte der 39. BImschV überschritten sind (hier für Umweltzone Stuttgart bejaht).

  2.  Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge mit Grüner Plakette können mit dem Instrumentarium der Straßenverkehrsordnung durchgesetzt werden.

  3.  Freiwillige Nachrüstungen von Kraftfahrzeugen, die in einem Luftreinhalteplan nicht verbindlich festgelegt werden können, sind keine geeigneten Luftreinhaltemaßnahmen im Sinne des § 47 Abs 1 S 3 BImSchG, können aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit etwaiger Verkehrsbeschränkungen im Rahmen einer Ausnahme- und Befreiungskonzeption im Luftreinhalteplan Berücksichtigung finden.

  4.  Ausweichverkehre, die durch Verkehrsbeschränkungen in einer Umweltzone verursacht werden und an anderen Stellen zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte führen, sind durch eine entsprechende Ausweitung der Umweltzone oder andere geeignete Luftreinhaltemaßnahmen zu unterbinden.

BVerwG v. 27.02.2018:
  1.  Erweist sich ein auf bestimmte Straßen oder Straßenabschnitte beschränktes Verkehrsverbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlangt Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG, diese Maßnahme zu ergreifen.

  2.  Die Anordnung eines Verkehrsverbotes muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein streckenbezogenes Verbot für (bestimmte) Dieselfahrzeuge geht seiner Eingriffsintensität nach nicht über straßenverkehrsrechtlich begründete Durchfahr- und Halteverbote hinaus, mit denen Autofahrer und Anwohner stets rechnen und die sie grundsätzlich hinnehmen müssen. Sondersituationen, insbesondere für Anwohner, ist durch Ausnahmeregelungen Rechnung zu tragen.



BVerwG v. 27.02.2018:
  1.  Erweist sich ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge mit schlechterer Abgasnorm als Euro 6 sowie für Kraftfahrzeuge mit Ottomotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 3 innerhalb einer Umweltzone als die einzig geeignete Maßnahme zur schnellstmöglichen Einhaltung der Stickstoffdioxid-Grenzwerte, verlangt Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2008/50/EG, diese Maßnahme zu ergreifen.

  2.  Die Anordnung eines Verkehrsverbotes muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Mithin ist ein Verkehrsverbot zeitlich gestaffelt nach dem Alter und Abgasverhalten der betroffenen Fahrzeuge und unter Einschluss von Ausnahmeregelungen einzuführen.

VG Aachen v. 08.06.2018:
Es besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan, falls bis zu einem vom Gericht festzulgenden Datum keine ebenso geeigneten Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des NO2-Grenzwertes gegeben sind. Dabei muss die Eignung einer alternativen Maßnahme durch eine Wirkungsanalyse konkret belegt sein.

VG Magdeburg v. 02.07.2018:
   Aufgrund der eingebauten unzulässigen Abschalteinrichtung ist das Fahrzeug - solange das Software-Update nicht durchgeführt wurde - nicht (mehr) vorschriftsmäßig im Sinne der FZV, weil es keinem genehmigten Typ im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 2 FZV (mehr) entspricht, weshalb dieser Mangel zu beheben oder der Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu untersagen ist.

   Dass der Fahrzeughalter von der Durchführung des Software-Updates aus Beweissicherungsgründen absieht, weil er gegen den VW-Konzern einen Zivilrechtsstreit führt, steht der Verhältnismäßigkeit der Betriebsuntersagung nicht entgegen.

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