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unter Abänderung des am 29.04.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Bonn mit dem Aktenzeichen 13 O 215/20,
| 1. |
die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke: Volkswagen, Typ: Passat mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer A an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 18.500 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, unter Anrechnung einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: Kaufpreis x (aktueller Kilometerstand - Kilometerstand bei Erwerb / (geschätzte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Erwerb),
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| 2. |
die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.637,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten,
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| 3. |
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Berufungsantrag zu 1 genannten Zugum-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet.
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