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Autokaufrecht - Abgasskandal: Verjährung / Verjährungsverzicht

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Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Autokauf allgemein

Dieselskandal - Abgasskandal - „Schummelsoftware“

Autokaufrecht - Gewährleistung für Mängel

Autokauf: Keine Verkürzung der -Verjährungsfrist bei Gebrauchtfahrzeugen

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Allgemeines:


LG Flensburg v. 14.04.2016:
Der Käufer eines mangelhaft mit der sog, Schummelsoftware ausgestatteten Fahrzeugs hat kein Feststellungsinteresse dahingehend, dass die Verjährung der Nacherfüllungsansprüche gehemmt ist, wenn ihm seitens des Verkäufers wirksam der Verzicht auf die Einrede der Verjährung zugesichert worden ist.

OLG Hamm v. 05.01.2017:
Für den Gewährleistungsanspruch gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die mit der Übergabe des Fahrzeugs beginnt. Die Annahme, bei einem Sachmangel in Form einer Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) könne sich die Verkäuferin ebensowenig wie auf einen pauschal vereinbarten Gewährleistungsschluss auf die Einrede der Verjährung berufen, ist verfehlt.

LG Darmstadt v. 15.05.2019:
Für den Gewährleistungsanspruch gilt die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, die mit der Übergabe des Fahrzeugs beginnt. Die Annahme, bei einem Sachmangel in Form einer Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) könne sich die Verkäuferin ebensowenig wie auf einen pauschal vereinbarten Gewährleistungsschluss auf die Einrede der Verjährung berufen, ist verfehlt.



LG Hildesheim v. 05.03.2021:
  1.  Der Begriff „auf Kosten ... erlangt“ ist in § 852 Satz 1 BGB auf die Handlung abgestellt, durch die die Vermögensverschiebung bewirkt worden ist. Da es eine unerlaubte war, kommt es nicht darauf an, auf welchem Wege sich die dadurch veranlasste Vermögensverschiebung vollzogen hat (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 - X ZR 19/76, Rn. 62 juris).

  2.  Dass der beklagte Fahrzeughersteller grundsätzlich nur im Neuwagengeschäft etwas erlangt, steht der Anwendbarkeit des § 852 Satz 1 BGB im Falle des Gebrauchtwagengeschäfts nicht entgegen (Fortführung LG Hildesheim, Beschluss vom 29. November 2020 - 5 O 183/20, Rn. 4 juris). § 852 Satz 1 BGB „verlängert“ deliktische Ansprüche über den Zeitpunkt der Verjährung hinaus. Der Umstand, dass daneben ein weiteres Vertragsverhältnis zu einem Gebrauchtwagenhändler besteht bzw. bestand, schmälert den Anspruch nach § 826 BGB in seinem Anwendungsbereich nicht, spiegelbildlich gilt dies dementsprechend auch für § 852 Satz 1 BGB.

  3.  Bei der Schätzung des Restschadens nach § 287 ZPO ist davon auszugehen, dass der von dem Kläger für das Gebrauchtfahrzeug gezahlte Kaufpreis nicht über dem von dem beklagten Fahrzeughersteller erlösten Verkaufspreis liegt. Der beklagte Fahrzeughersteller kann sich insoweit wegen Bösgläubigkeit (vgl. § 818 Abs. 4, 819 BGB) nicht auf den Abzug von Aufwendungen zur Schadensminderung und -beseitigung wie etwa die Kosten für technische Maßnahmen zur Entfernung der Umschaltlogik oder Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit oder Kosten für die Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrt-Bundesamt oder Vertragshändlern berufen.

OLG Oldenburg v. 22.04.2021:
  1.  In der von einem Prozessbevollmächtigten ohne Angabe von Gründen erklärten „Rücknahme“ der Verjährungseinrede in erster Instanz liegt regelmäßig kein materieller Verzicht auf die Einrede.

  2.  Der Käufer eines von der Abgasthematik betroffenen Neufahrzeugs, dessen Anspruch aus § 826 BGB verjährt ist, kann seinen Anspruch auf § 852 BGB stützen. Für die Höhe des Restschadenersatzanspruchs ist wegen der Wertung der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB auf den konkreten Betrag, den die Beklagte aufgrund des Kaufes erlangt hat, und nicht nur auf ihren Gewinn nach Kosten abzustellen.

  3.  Der für die Bereicherung darlegungsbelastete Kläger darf diesen Betrag mangels eigener Kenntnis schätzen.

LG Saarbrücken v. 25.06.2021:
In Fällen des Neuwagenkaufs kann nach Verjährung des Anspruchs aus § 826 BGB ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB begründet sein (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 9. März 2021 - 10 U 339/20, NJW-RR 2021, 681; OLG Oldenburg, Urteil vom 22. April 2021 - 14 U 225/20, juris und OLG Oldenburg, Urteil vom 2. März 2021 2021 - 12 U 161/20).

OLG Karlsruhe v. 09.07.2021 (I):
  1.  Im Falle des Direkterwerbs eines Neufahrzeugs vom Hersteller des Fahrzeugs kann der Käufer einen Anspruch gegen diesen nach § 826 BGB auch nach Eintritt der Verjährung gem. § 852 Satz 1 BGB durchsetzen.

  2.  „Erlangt“ im Sinne von § 852 Satz 1 BGB hat die Beklagte den aus der Veräußerung des Neufahrzeugs erzielten Kaufpreis, wobei der Anspruch der Höhe nach begrenzt ist durch den verjährten Anspruch nach § 826 BGB.


OLG Karlsruhe v. 09.07.2021 (II):
  1.  Im Falle des Erwerbs eines Neufahrzeugs von einem Autohändler kann der Käufer des Fahrzeugs einen Anspruch gegen den Hersteller des Fahrzeugs nach § 826 BGB auch nach Eintritt der Verjährung gem. § 852 Satz 1 BGB durchsetzen.

  2.  "Erlangt" im Sinne von § 852 Satz 1 BGB hat die Beklagte den aus der Veräußerung des Neufahrzeugs erzielten Kaufpreis abzüglich der Händlermarge, wobei der Anspruch der Höhe nach begrenzt ist durch den verjährten Anspruch nach § 826 BGB.

BGH v. 29.07.2021:
  1.  Die Annahme grober Fahrlässigkeit (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal zumindest in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass der geschädigte Fahrzeugerwerber von dem sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat.

  2.  Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB setzt lediglich voraus, dass die Musterfeststellungsklage selbst innerhalb der Verjährungsfrist erhoben wird. Dagegen kann die Anspruchsanmeldung zum Klageregister - im zeitlichen Rahmen des § 608 Abs. 1 ZPO - auch später erfolgen.

  3.  Die Berufung auf den Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BGB verstößt nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil der Gläubiger seinen Anspruch ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage angemeldet hat.

OLG Köln v. 15.12.2021:
Sind deliktische Ansprüche des Erwerbers eines vom "Dieselskandal" betroffenen Fahrzeuges gegen den Hersteller verjährt, so kommt ein Anspruch aus § 852 S. 1 BGB in Betracht. Das gilt auch dann, wenn es sich um den Kauf eines Gebrauchtwagens gehandelt hat.

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