| 1. | Gelangt im Ordnungswidrigkeitenverfahren ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, folgt aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 LV) im Grundsatz der Anspruch des Betroffenen, Kenntnis auch von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden und weiterhin vorhanden sind, aber nicht zur Bußgeldakte genommen wurden. |
| 2. | Ein Anspruch auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen setzt in formeller Hinsicht voraus, dass die begehrten Informationen hinreichend konkret benannt werden. In materieller Hinsicht erfordert der Anspruch auf Informationszugang zu den nicht zur Bußgeldakte gelangten Informationen einen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf sowie eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung. Der Anspruch auf Einsicht in nicht zur Bußgeldakte gelangte Informationen besteht nicht, wenn gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder schützenswerte Interessen Dritter entgegenstehen (wie BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2020 2 BvR 1616/18 ). |
| - | digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe inklusive Rohmessdaten, |
| - | Token-Datei und Passwort, Statistikdatei(en) mit Case-List(s), |
| - | vorhandene Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgeräts, |
| - | Standort-Erstinbetriebnahmeprotokoll, |
| - | Foto von der Messstelle mit Trailer, hilfsweise Angabe des Abstands zwischen Leitplanke und Trailer, |
| - | Schulungsnachweise des Mess- und Auswertepersonals, |
| - | Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung zum Messgerät, |
| - | Aufbau- bzw. Einbauvorschriften der Firma Vitronic für das Messgerät PoliScan FM1 bei Verwendung in einem Trailer |
| - | Verwendungsanzeige(n) bei zuständiger Landesbehörde gemäß § 32 Abs. 1, 2 MessEG |
| - | verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung |