Das Dauerdelikt des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG umfasst die gesamte von vornherein auch über eine längere Wegstrecke geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss, ohne dass kurzzeitige Fahrtunterbrechungen zu einer Aufspaltung der einheitlichen Tat führen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Fortsetzung der Fahrt auf einem neu gefassten Willensentschluss des Täters beruht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 - 4 StR 149/18, NStZ-RR 2019, 29 mwN; vom 12. August 2015 - 4 StR 14/15 Rn. 4). Da die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nach den sie tragenden Vorstellungen des Angeklagten nicht am Tatort des Sexualdelikts enden, sondern im Anschluss an den sexuellen Übergriff fortgesetzt werden sollte, liegt nach den dargestellten Grundsätzen nur eine Tat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG vor.
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