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Der Käufer eines Kfz handelt grob fahrlässig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB, wenn er sich zwar das Original der Zulassungsbescheinigung Teil I hat vorlegen lassen, sich jedoch ohne nähere Erkundigung mit der Vorlage einer (gefälschten) Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil II zufrieden gegeben hat.
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 28. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 80.000 EUR als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. |