Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO) mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.
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