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Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss vom 13.07.2009 - 1 Ss (OWi) 114 B/09 - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen ein Bußgeldurteil- Beginn der Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe

OLG Brandenburg v. 13.07.2009: Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen ein Bußgeldurteil - Beginn der Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe




Das Oberlandesgericht Brandenburg (Beschluss vom 13.07.2009 - 1 Ss (OWi) 114 B/09) hat entschieden:

   Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO) mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.

Siehe auch
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
und
Urteile und Urteilsanforderungen in den verschiedenen Verfahrensarten

Gründe:


I.

1. Das Amtsgerichts Potsdam hat mit Urteil vom 23. März 2009 gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen "Rotlichtverstoßes" nach Ablauf von mehr als 1 Sekunde gem. §§ 24, 25 StVG, 37 Abs. 2, 49 StVO, 132.2 BKat, § 4 Abs. 2 BKatV ein Bußgeld von 165,00 Euro verhängt sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit gem. § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Die Bußgeldrichterin hat – nachdem die Staatsanwaltschaft Potsdam unter dem Datum des 8. April 2009 auf Rechtsmittel verzichtet hatte und seitens des Betroffenen innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Rechtsbeschwerde eingelegt worden war – von einer schriftlichen Begründung des Urteils gem. § 77b OWiG abgesehen. Auf Verfügung der Staatsanwaltschaft Potsdam wurde das abgekürzte Urteil der Verteidigerin zur Einleitung der Vollstreckung am 27. April 2009 übersandt.

Gegen das in Anwesenheit des Betroffenen und seiner Verteidigerin verkündete Urteil, hat der Betroffenen mit dem am 30. April 2009 bei Gericht angebrachten Anwaltschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Rechtsbeschwerde hat die Verteidigerin des Betroffenen mit weiterem Schriftsatz vom 20. Mai 2009 begründet.


Zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde führt die Verteidigerin des Betroffenen aus, sie sei noch am Tag der Urteilsverkündung von dem Betroffenen mit der Einlegung des Rechtsmittels beauftragt worden. Einen entsprechenden Schriftsatz sei von ihr am 24. März 2009 unterzeichnet und noch am selben Tag persönlich in den Hausbriefkasten des Justizzentrums Potsdam eingeworfen worden; offenbar sei dieser Schriftsatz in Folge einer Verwechslung nicht der richtigen Bußgeldakte zugeordnet worden oder aus sonstigen, nicht der der Sphäre des Betroffenen liegenden Gründen unauffindbar.

2. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 StGB iVm. § 46 Abs. 1 OWiG bei Gericht angebracht worden; auch im Übrigen erfolgte der Antrag formgerecht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist begründet, da nach den glaubhaft bemachten Ausführungen der Verteidigerin des Betroffenen das Fristversäumnis jedenfalls nicht auf einem (Mit-) Verschulden des Betroffenen beruht. Selbst ein Verschulden des gewählten Verteidigers kann dem Betroffenen nicht zugerechnet werden (vgl. BVerfG NJW 1991, 351; BGHSt 14, 306, 308), zu einer Überwachung seines Verteidigers ist er nicht verpflichtet (BGH NStZ 1990, 25). Dieser Grundsatz muss erst recht gelten, wenn – wie im vorliegenden Fall – nicht erweislich und nachvollziehbar ist, weshalb ein fristwahrender Anwaltschriftsatz nicht zur Akte gelangt ist.



3. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 25. Juni 2009 zutreffend ausführt – noch nicht veranlasst, weil bei Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das (abgekürzte) Urteil nachträglich begründet bzw. ergänzt werden kann (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 267 Abs. 4 S. 3 StPO, vgl. Göhler, OWiG 15. Aufl. 2009, § 77b Rdnr. 6).

Die Frist zur Ergänzung abgekürzter Urteilsgründe beginnt - entgegen früher vertretener Auffassung - nicht schon mit dem Erlass des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses (vgl. dazu BayObLGSt 1979, 148; OLG Düsseldorf AnwBl. 1981, 288; OLG Celle MDR 1976, 508; KG NZV 1992, 123 f. m.w.N.), sondern erst, wenn die Akten bei dem für die Urteilsergänzung zuständigen Gericht eingehen (ausf. BGH NStZ 2009, 228 mit zustimmender Anm. Rieß).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 7 S. 1 StPO.

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