1. |
Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Bei der Prüfung ist in erster Linie von den Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier dem Widerspruch vom 6. Oktober 2021, auszugehen.
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2. |
Bei ausländischen Fahrerlaubnissen bewirkt die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund der § 46 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FeV die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nr. 1 des Bescheids erklärt entsprechend dieser Regelungen, dass die Entziehung die Wirkung der Aberkennung hat. Es wird ausgeführt, dass „die Fahrerlaubnis mit Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen“ wird.
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3. |
Die Aberkennung ist die gesetzliche Rechtsfolge der grundsätzlich zu verfügenden Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Der Einwand von Antragstellerseite, es dürfe „lediglich“ von einer Aberkennung und nicht von einer Entziehung die Rede sein, wird nicht geteilt. Die erwähnten Regelungen haben den Zweck, den Fahrerlaubnisbehörden eine gleichmäßige Tenorierung zu erlauben, die ohne die gesetzliche Regelung europa- und völkerrechtlich problematisch wäre, weil sie in die Hoheitsrechte der Ausstellerstaaten eingreifen würde. Die hoheitlichen Befugnisse der Fahrerlaubnisbehörden müssen sich zwangsläufig auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken, sodass sie keine Rechtsfolgen aussprechen können, die die Gültigkeit der österreichischen Fahrerlaubnis im Ausland beschränken.
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