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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 21.12.2021 - M 19 S 21.5782 - Zur Aberkennung des Rechts, von einer österreichischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

VG München v. 21.12.2021: Zur Aberkennung des Rechts, von einer österreichischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen




Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 21.12.2021 - M 19 S 21.5782) hat entschieden:

  1.  Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Bei der Prüfung ist in erster Linie von den Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier dem Widerspruch vom 6. Oktober 2021, auszugehen.

  2.  Bei ausländischen Fahrerlaubnissen bewirkt die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund der § 46 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FeV die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nr. 1 des Bescheids erklärt entsprechend dieser Regelungen, dass die Entziehung die Wirkung der Aberkennung hat. Es wird ausgeführt, dass „die Fahrerlaubnis mit Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen“ wird.

  3.  Die Aberkennung ist die gesetzliche Rechtsfolge der grundsätzlich zu verfügenden Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis. Der Einwand von Antragstellerseite, es dürfe „lediglich“ von einer Aberkennung und nicht von einer Entziehung die Rede sein, wird nicht geteilt. Die erwähnten Regelungen haben den Zweck, den Fahrerlaubnisbehörden eine gleichmäßige Tenorierung zu erlauben, die ohne die gesetzliche Regelung europa- und völkerrechtlich problematisch wäre, weil sie in die Hoheitsrechte der Ausstellerstaaten eingreifen würde. Die hoheitlichen Befugnisse der Fahrerlaubnisbehörden müssen sich zwangsläufig auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken, sodass sie keine Rechtsfolgen aussprechen können, die die Gültigkeit der österreichischen Fahrerlaubnis im Ausland beschränken.


Siehe auch
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
und
Ausländische Fahrerlaubnis - Auslandsführerschein

Gründe:


I.

Der am ...1990 geborene, in Wien wohnhafte Antragsteller wendet sich gegen die Aberkennung seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klassen AM und B.

Der Aberkennung vorangegangen war eine Ereignismeldung der Polizeiinspektion ... vom 2. November 2017. Der Antragsteller sei am 2. Oktober 2017 gegen 23:32 Uhr in alkoholisiertem Zustand fahrradfahrend in der S... straße in ... aufgegriffen worden. Dem polizeilichen Sachverhaltsbericht vom 20. Oktober 2017 zufolge habe ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest um 23:35 Uhr einen Wert von 0,85 mg/l ergeben. Die im Anschluss um 23:55 Uhr entnommene Blutprobe ergab dem Ergebnis des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 18. Oktober 2017 zufolge eine Blutalkoholkonzentration von 1,87 ‰.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 6. Dezember 2017 gegen fristgerechte Erfüllung einer Auflage nach § 153a Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt.

Dem streitgegenständlichen Aberkennungsverfahren ging ein bereits seit dem 6. Juni 2018 geführtes Aberkennungsverfahren mit entsprechendem Bescheid vom 10. April 2019 voraus, das letztendlich aufgrund einer nicht wirksamen Bekanntgabe des Bescheids mit Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2021 beendet wurde. Das diesbezüglich geführte Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juni 2021 eingestellt (M 19 E 21.842) und vom Gericht zum streitgegenständlichen Verfahren beigezogen.




Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 2021, ihm mittels Postzustellungsurkunde vom 22. Mai 2021 zugestellt, unter Bezugnahme auf diese Trunkenheitsfahrt zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle innerhalb von drei Monaten ab Zustellung auf. Hierin sei insbesondere zu klären, ob zu erwarten sei, dass der Antragsteller auch zukünftig ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss führen werde, ob die Fahrt mit dem erlaubnisfreien Fahrzeug als bewusste Strategie anzusehen sei, um eine Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug zu vermeiden und ob über die bloße Alkoholgewöhnung hinaus Umstände für eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vorlägen, dass der Antragsteller mit einem Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällig werde. Die Gutachtensanordnung wurde auf § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) gestützt.

Der Antragsteller legte kein Gutachten vor. Nach Schriftverkehr zwischen den Prozessbevollmächtigten und der Antragsgegnerin bezüglich der von Antragstellerseite monierten fehlenden bzw. unvollständig vorliegenden strafrechtlichen Ermittlungsakte, hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2021, ihm zugestellt mit Postzustellungsurkunde vom 26. August 2021, zur beabsichtigten Aberkennung seiner österreichischen Fahrerlaubnis aufgrund der Nichterbringung des Gutachtens an.

Mit Schreiben vom 30. August 2021 legten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erneut dar, dass die Begutachtungsanordnung rechtswidrig gewesen sei, da sich aus dem Aktenvorgang zum Vorfall vom 2. Oktober 2017 zahlreiche Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten ergäben. Hierauf erwiderte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31. August 2021. Der Tatnachweis des Führens eines Fahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr sei erbracht worden. Dieser stehe vor dem Hintergrund des polizeilich festgestellten Sachverhalts, dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung und der staatsanwaltschaftlichen Verfügung nachvollziehbar fest.

Die Antragsgegnerin erkannte dem Antragsteller mit für sofort vollziehbar erklärtem (Nr. 4) Bescheid vom 27. September 2021, seinen Prozessbevollmächtigten am 29. September 2021 zugestellt, das Recht ab, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen (Nr. 1), und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. Euro 1.000,- (Nr. 3) auf, seinen Führerschein innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids zur Eintragung der Aberkennung bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin vorzulegen (Nr. 2). Die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland wurde auf §§ 46 Abs. 1 und 3, 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gestützt.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2021 legte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und ließ mit Schriftsatz vom 8. November 2021 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München beantragen,

   die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. Oktober 2021 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. September 2021 wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde unter Verweis auf die Schriftsätze vom 30. Juni, 12. Juli und 30. August 2021 im Wesentlichen vorgebracht, dass der Antragsteller der Gutachtensanordnung vom 20. Mai 2021 zu Recht nicht nachgekommen sei. Es bestehe kein Nachweis für die von der Antragsgegnerin aufgestellte Behauptung einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad am 2. Oktober 2017. Eine strafrechtliche Verurteilung liege nicht vor und der Erlass einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erbringe keinen Tatnachweis. Auch sonstige verwertbare Tatsachen seien nicht vorhanden. Auf dem ärztlichen Bericht vom 2. Oktober 2017 über die Entnahme einer Blutprobe befinde sich keine Unterschrift eines Arztes, ebenso sei die Mitteilung des LGL vom 18. Oktober 2017 über das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung nicht unterschrieben und erst 11 Tage nach der Blutprobenentnahme erstellt worden. Das "Tatblatt" der Verkehrspolizeiinspektion (VPI) ... sei widersprüchlich, da es zunächst den "PM M..." als aufnehmenden Polizisten der Tat auszeichne, in der Unterschriftenzeile sodann aber der Name "PHK G..." auftauche und die Unterschrift nicht entzifferbar sei. Außerdem werfe das Datum auf der Niederschrift zur Beschuldigtenvernehmung erhebliche Ungereimtheiten auf, da hiernach die Vernehmung am 22. Oktober 2017, 23:58 Uhr bis 23. Oktober 2017, 00:03 Uhr stattgefunden haben solle, obwohl die Tat am 2. Oktober 2017 gewesen sei. Das Protokoll der Beschuldigtenvernehmung sei darüber hinaus bezüglich der Aussagebereitschaft des Antragstellers widersprüchlich, nenne als Sachbearbeiter den "PM M...", sei von einer anderen Person der Polizei unterschrieben als im Vordruck angegeben und vom Antragsteller überhaupt nicht unterzeichnet. Widersprüchlich sei auch der polizeiliche Sachverhalt, wonach der Antragsteller einerseits "auf dem Fußgängerweg", andererseits auf der S. straße in M. gefahren sein solle. Auch Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut blieben rätselhaft, da das dort genannte Datum "21. September 2017" und wiederum die Namen der Sachbearbeiter nicht nachvollziehbar seien. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 27. September 2021 ergebe sich im Übrigen auch aus der Abfassung des Tenors in Ziffer 1, in der dem Antragsteller gerade nicht die Fahrerlaubnis habe entzogen, sondern lediglich das Recht habe aberkannt werden dürfen, von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Schließlich finde die im Betreff des Bescheids weiter genannte "Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen" im Tenor des Bescheids keine entsprechende Verfügung.

Die Antragsgegnerin legte am 13. Dezember 2021 die Behördenakte vor und äußerte sich nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakten des vorliegenden und des Verfahrens mit dem Aktenzeichen M 19 E 21.842 Bezug genommen.




II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zunächst gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen und die unter Nr. 2 des Bescheids verfügte Pflicht zur Vorlage des Führerscheins gerichtet ist. Hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheids verfügten und kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG) sowie der ebenfalls kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbaren Kostenregelung, Nr. 5 und Nr. 6 des Bescheids, begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Nicht streitgegenständlich in diesem Verfahren ist eine Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen. Zwar wird diese im Bescheidsbetreff und sodann auch unter der Ziffer V. der Bescheidsbegründung erwähnt, findet aber keinen Niederschlag im Tenor des Bescheids, sodass bezüglich des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge keine Anordnung gegenüber dem Antragsteller erging, der er mit einem Rechtsmittel begegnen müsste.

Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber nur hinsichtlich der unter Nr. 2 des Bescheids angeordneten Vorlageverpflichtung bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin, und entsprechend hinsichtlich der in Nr. 3 des Bescheids verfügten Zwangsgeldandrohung zur vorgenannten Vorlageverpflichtung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG) begründet. Im Übrigen ist er unbegründet und bleibt insofern ohne E-rfolg.

1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 43).

Dem genügt die auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers aufgrund der von ihm als Verkehrsteilnehmer unter Alkoholeinfluss ausgehenden Gefahren im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Diese wird mit den Eignungszweifeln und dessen Weigerung, diese durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen, begründet. Im Übrigen ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2012 - 11 CS 11.2272 - juris Rn. 13).

2. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Bei der Prüfung ist in erster Linie von den Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier dem Widerspruch vom 6. Oktober 2021, auszugehen. Lässt sich bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. So liegt die Sache hier weit überwiegend.




3. Nach diesen Grundsätzen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die in Nr. 1 des Bescheids vom 27. September 2021 verfügte Aberkennung des Rechts, von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, nicht wiederherzustellen, weil der streitgegenständliche Bescheid insoweit voraussichtlich rechtmäßig ist und den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Abgabeverpflichtung hinsichtlich der Vorlage des Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin (Nr. 2 des Bescheids) und der darauf bezogenen Zwangsgeldandrohung (Nr. 3 des Bescheids) sind dagegen aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag, weil das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

3.1. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Diese Vorschriften finden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV auf die österreichische Fahrerlaubnis des Antragstellers Anwendung und haben die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 46 Abs. 5 FeV), sodass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch in rechtmäßiger Weise den Tenor bezüglich der Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, formuliert. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen bewirkt die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV aufgrund der § 46 Abs. 5, Abs. 6 Satz 2 FeV die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Nr. 1 des Bescheids erklärt entsprechend dieser Regelungen, dass die Entziehung die Wirkung der Aberkennung hat. Es wird ausgeführt, dass "die Fahrerlaubnis mit Wirkung der Aberkennung des Rechts, von der österreichischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, entzogen" wird. Ebenso ergibt sich aus Nr. 2 des Bescheidstenors eindeutig, dass der Führerschein allein zur Aberkennung übersandt werden soll.

Die Aberkennung ist die gesetzliche Rechtsfolge der grundsätzlich zu verfügenden Entziehung der österreichischen Fahrerlaubnis. Der Einwand von Antragstellerseite, es dürfe "lediglich" von einer Aberkennung und nicht von einer Entziehung die Rede sein, wird nicht geteilt. Die erwähnten Regelungen haben den Zweck, den Fahrerlaubnisbehörden eine gleichmäßige Tenorierung zu erlauben, die ohne die gesetzliche Regelung europa- und völkerrechtlich problematisch wäre, weil sie in die Hoheitsrechte der Ausstellerstaaten eingreifen würde. Die hoheitlichen Befugnisse der Fahrerlaubnisbehörden müssen sich zwangsläufig auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken, sodass sie keine Rechtsfolgen aussprechen können, die die Gültigkeit der österreichischen Fahrerlaubnis im Ausland beschränken (zum sog. Territorialprinzip vgl. Rebler, JuS 2018, 134 (135); MüKoStVR/Koehl, 1. Auflage 2016, StVG, § 3 Rn. 51; VG München, U.v. 19.12.2019 - M 6 K 18.3206 - juris Rn. 26).

3.2. Die Antragsgegnerin durfte aus der Nichtbeibringung des vom Antragsteller zu Recht geforderten Gutachtens gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen.

3.2.1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, so finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dann unter den dort genannten Voraussetzungen weitere Aufklärung, insbesondere durch die Anordnung der Vorlage ärztlicher oder medizinisch-psychologischer Gutachten, zu betreiben (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Bei Eignungszweifeln aufgrund einer Alkoholproblematik hat die Fahrerlaubnisbehörde, ohne dass ihr insoweit Ermessen zustünde, die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens anzuordnen, unter anderem wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde, § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Ein Schluss auf die Nichteignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 19 m.w.N.).




An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung sind dabei grundsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller sie mangels Verwaltungsaktqualität nicht unmittelbar anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm gegebenenfalls die Fahrerlaubnis bei einer Weigerung oder Nichtbeibringung entzogen wird. Der Gutachter ist an die Gutachtensanordnung und die dort formulierte Fragestellung gebunden (§ 11 Abs. 5 i.V.m. Nr. 1 lit. a Satz 2 der Anlage 4a zur FeV). Es ist gemäß § 11 Abs. 6 FeV Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde, die Beurteilungsgrundlage und den Beurteilungsrahmen selbst klar festzulegen.

3.2.2. Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Gutachtensaufforderung der Antragsgegnerin vom 20. Mai 2021, wonach der Antragsteller zur Abklärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen hatte, keinen rechtlichen Bedenken.

3.2.2.1. Sie genügt den formellen Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Antragsteller im Aufforderungsschreiben vom 20. Mai 2021 unter Nennung der zutreffenden Rechtsgrundlage des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV die Gründe dargelegt, weshalb sie an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelt. Insbesondere wird unter Bezugnahme auf die polizeilichen Erkenntnisse bezüglich der alkoholisierten Fahrradfahrt am 2. Oktober 2017 und das daraufhin geführte und wieder eingestellte Ermittlungsverfahren hinreichend deutlich, dass sich die Anordnung sowohl auf die Klärung eines etwaigen erneuten Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge unter Alkoholeinfluss, einer Vermeidungsstrategie, die es ausschließe, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug führe als auch einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auch des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss bezieht. Die diesbezüglichen Fragestellungen waren nicht zu beanstanden und die Gutachtensaufforderung genügt auch den sonstigen, sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen. Die Gutachtensaufforderung enthielt auch den erforderlichen Hinweis nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV.

3.2.2.2. Die materiellen Voraussetzungen zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV lagen ebenfalls vor. Die Antragsgegnerin ging zu Recht davon aus, dass der Antragsteller am 2. Oktober 2017 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,87 ‰ mit seinem Fahrrad gefahren ist.

Den umfangreichen Einwendungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hinsichtlich einer fehlenden Erwiesenheit der Tat folgt das Gericht nicht.

(1) Bereits dem polizeilichen Sachverhalt zufolge wurde der Antragsteller am 2. Oktober 2017 gegen 23.30 Uhr durch fünf Polizeibeamte (u.a. PM M..., PM E... einer Verkehrskontrolle unterzogen. Er fiel diesen durch deutlich unsicheres Fahrverhalten und Schlangenlinienfahren auf dem Fahrrad im Straßenverkehr auf. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab um 23:35 Uhr einen Wert von 0,85 mg/l. Allein dieser Umstand begründet die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c Alt. 2 FeV. Die Sachverhaltsdarstellung wird nicht deshalb in sich unglaubhaft, weil darin davon die Rede ist, dass der Antragsteller einerseits auf der S.straße, andererseits auf dem Fußgängerweg gefahren sein soll. Abgesehen davon, dass darin nicht unbedingt ein Widerspruch, sondern auch eine Konkretisierung gesehen werden kann - dies aber ansonsten allenfalls als Ungenauigkeit zu werten ist -, betrifft das zu fordernde Tatbestandsmerkmal des Straßenverkehrs alle Wege und Plätze, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offenstehen, worunter zweifellos auch der Fußgängerweg fällt.

(2) Des Weiteren konnte die Antragsgegnerin auch von der Richtigkeit der vom LGL ermittelten Blutalkoholkonzentration von 1,87 ‰ im Mittelwert ausgehen. Dass die am 2. Oktober 2017 um 23:55 Uhr genommene Blutprobe erst am 13. Oktober 2017 beim LGL einging, ist für ihre Eignung zur Auswertung und damit hinsichtlich des Ergebnisses der Blutalkoholuntersuchung vom 18. Oktober 2017 ohne Belang. Eine im Rahmen von 14 Tagen liegende Übermittlungsdauer deutet nicht auf einen ungewöhnlichen Verfahrensablauf hin. Das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung enthält den Hinweis, dass dieses Dokument automatisch erstellt wurde und ohne Unterschrift gültig ist. Der Einwand der fehlenden Unterschrift ist damit ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die untersuchte Blutprobe nicht vom Antragsteller oder diese ohne sein Einverständnis oder in unsachgemäßerweise abgenommen worden sei. Sowohl dem polizeilichen Sachverhalt vom 20. Oktober 2017 als auch dem ärztlichen Bericht vom 2. Oktober 2017 zufolge, wurde die Blutprobe durch die am 2. Oktober 2017 um 23:55 Uhr diensthabende Ärztin Frau Dr. ... im Institut für Rechtsmedizin, ... straße 26 abgenommen. Allein der Verweis auf eine fehlende Unterschrift der Ärztin vermag dies nicht zu widerlegen.

Schließlich erklärte sich der Antragsteller mit der freiwilligen Blutentnahme einverstanden. Diese vom Antragsteller unterschriebene Aussage findet sich auf dem Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol im Blut (Bl. 299 BA). Dieses Formblatt datiert zwar, wie von Antragstellerseite moniert, auf den 21. September 2017 und damit vor den Tatzeitpunkt. Die diesbezügliche Erklärung der Antragsgegnerin, dass ein Vordruck der Polizei mit einem früheren Datum verwendet worden sei, ist allerdings schlüssig und nachvollziehbar, zumal das unklare Datum nicht handschriftlich, sondern maschinenschriftlich ausgefüllt ist. Die handschriftlichen Ausfüllungen treffen dagegen auf den Sachverhalt zu, insbesondere ist der Tatzeitraum mit dem korrekten Datum, dem 2. Oktober 2017, 23:29 Uhr ausgefüllt.


(3) Aufgrund des mit dem polizeilichen Sachverhalt und dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung belegten Tatnachweises sind die von Antragstellerseite vorgetragenen Ungereimtheiten bezüglich der Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers unerheblich. Es bedarf daher keiner näheren Untersuchung, warum der Beginn der Beschuldigtenvernehmung auf den 22. Oktober 2017, 23:58 Uhr (statt 2.10.2017) und das Vernehmungsende auf den 23. Oktober 2017, 00:03 Uhr (statt 3.10.2017) datiert wurde - vermutlich ein Schreibversehen. Die Klärung etwaiger Widersprüchlichkeiten zur Aussagebereitschaft des Antragstellers kann ebenso dahinstehen wie die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der die Beschuldigtenvernehmung durchführenden Amtsperson. Im Übrigen stellt es keinen ungewöhnlichen Verfahrensablauf dar, wenn einzelne Verfahrensschritte im Rahmen der polizeilichen Ermittlung von Verkehrsdelikten durch verschiedene Polizeibeamte übernommen werden, wie hier beispielsweise die Unterzeichnung des Protokolls durch PM E... unter Nennung des PM M... als Polizist, der die Belehrung durchgeführt und die Sachbearbeitung innehatte.

Schließlich steht der Wirksamkeit der zuvor dargelegten Einwilligungserklärung zur freiwilligen Blutentnahme auch nicht eine fehlende Unterschrift auf der Beschuldigtenvernehmung entgegen. Abgesehen davon, dass das Einverständnis mit der Blutentnahme durch Unterschrift des Antragstellers dokumentiert ist (vgl. Rn. 35), wäre auch eine ausreichende Belehrung hinsichtlich Sinn und Tragweite der Einwilligung ausreichend gewesen (dazu BayVGH, B.v. 11.3.2016 - 11 CS 16.204 - juris Rn. 11; KG Berlin, B.v. 9.10.2014 - 3 Ws (B) 507/14 u.a. - LS1-3). Eine Belehrung hat entsprechend dem polizeilichen Sachverhalt und der Beschuldigtenvernehmung stattgefunden. Einer richterlichen Anordnung der Blutentnahme gemäß § 81a Abs. 2 StPO bedurfte es daher nicht.

(4) Gegen die Erwiesenheit der Trunkenheitsfahrt kann auch nicht die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Trunkenheit im Verkehr gegen fristgerechte Erfüllung einer Auflage nach § 153a Abs. 1 StPO eingewendet werden. Vorab sei auf die im Fahrerlaubnisrecht anderweitig verfolgte, präventive Zielrichtung (Klärung von Eignungszweifeln zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer) als die des repressiven Strafrechts verwiesen. Vorliegend erfolgte die Einstellung nicht deshalb, weil die Tat dem Antragsteller nicht nachgewiesen werden konnte, sondern weil dieser die ihm mit Verfügung vom 9. November 2017 angebotene Auflage annahm und erfüllte. So legte die Staatsanwaltschaft ihm in der vorgenannten Verfügung folgenden Sachverhalt zur Last: "Sie fuhren am 2. Oktober 2017 gegen 23:32 Uhr mit dem Fahrrad auf der S... straße in ..., obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren. Eine bei Ihnen am 2. Oktober 2017 gegen 23:55 Uhr genommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,87 ‰ im Mittelwert, mindestens gültig und wirksam auch zum Tat Zeitpunkt."

Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 153a Abs. 1 StPO nach Erfüllung von Auflagen bringt somit keineswegs zum Ausdruck, dass der Tatverdacht gegen den Betroffenen ausgeräumt wäre. Vielmehr kommt sie nur in Betracht, wenn die Schuld nicht schwerwiegend ist und deshalb von der Strafverfolgung unter Auflagen und Weisungen abgesehen werden kann. Das setzt voraus, dass nach dem Verfahrensstand mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verurteilung auszugehen wäre. Nur dann kann dem Betroffenen die Übernahme besonderer Pflichten zugemutet werden. Die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a StPO verbietet somit nicht, Feststellungen über Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, in Verfahren mit anderer Zielsetzung (hier die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer) in dem für die dortige Entscheidung erforderlichen Umfang als Grundlage für die daran anknüpfenden außerstrafrechtlichen Rechtsfolgen zu verwerten. Sie hindert die Fahrerlaubnisbehörde damit nicht, die Trunkenheitsfahrt zum Anlass für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Prüfung zu nehmen (vgl. OVG LSA, B.v. 25.6.2021 - 3 M 120/21 - juris Rn. 5; BayVGH in ständiger Rechtsprechung, zuletzt B.v. 7.1.2020 - 11 CS 19.2237 - juris Rn. 15; B.v. 2.9.2016 - 11 ZB 16.1359 - juris Rn. 19 f. m.w.N.). Im Gegenteil durfte die Fahrerlaubnisbehörde die tatbestandlichen Feststellungen des Ermittlungsverfahrens ergänzend zu dem polizeilich festgestellten Tatbestand und dem Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung zur Führung des Tatnachweises und damit als Grundlage für ihre Gutachtensanordnung heranziehen.

Auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV liegen vor. So ist ohne Bedeutung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr nicht mit einem Kraftfahrzeug, sondern mit einem Fahrrad erfolgt ist. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand stellt mit jedem Fahrzeug und somit auch mit einem Fahrrad eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar. Eine festgestellte Blutalkoholkonzentration in der hier vorliegenden Höhe begründet somit den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102/12 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 7.1.2020 - 11 CS 19.2237 - juris LS, Rn. 11). Fahrzeuge im Sinn des § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. c FeV sind nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern Fahrzeuge jeder Art (auch Fahrräder), die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.6.2013 - 3 B 102/12 - juris LS, Rn. 6; U.v. 21.5.2008 - 3 C 32.07 - juris LS, Rn. 19; BayVGH, B.v. 5.2.2021 - 11 ZB 20.2611 - juris Rn. 27; B.v. 15.5.2013 - 11 ZB 13.450, 11 ZB 13.451 - juris Rn. 19; OVG RhPf, U.v. 17.8.2012 - 10 A 10284/12 - juris LS, Rn. 24 f.).

3.2.2.3. Schließlich führt auch die zwischen der Tat und der Aufforderung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens vergangene Zeit nicht zur Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Ob länger zurückliegende Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 FeV rechtfertigen, richtet sich nach den gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, hier § 29 StVG (BayVGH, B.v. 19.8.2019 - 11 ZB 19.1256 - juris Rn. 14). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist bei Entscheidungen über eine Straftat fünf Jahre. Auf Grund der hier im Raume stehenden Straftat nach § 316 StGB konnte sich die Antragsgegnerin an dieser Vorgabe orientieren, sodass die Alkoholfahrt vom Oktober 2017 zum Anordnungszeitpunkt im Mai 2021, aber auch zum aktuellen Zeitpunkt verwertbar war und ist. Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten besteht angesichts der eindeutigen gesetzlichen Vorgaben regelmäßig kein Raum für eine Einzelfallprüfung, in der außer der Frage der Verwertbarkeit nach den registerrechtlichen Vorschriften noch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen wären (BayVGH B.v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris Rn. 40; Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, FeV § 13 Rn. 21).

3.2.2.4. Der Antragsgegnerin stand bei der vorliegenden Fallgestaltung weder hinsichtlich der Anordnung zur Beibringung des Fahreignungsgutachtens noch hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des Gutachtens ein Ermessenspielraum zu (vgl. BayVGH, B.v. 19.8.2019 - 11 ZB 19.1256 - juris OS 1, Rn. 12). Daher konnten etwaige Folgen der Fahrerlaubnisentziehung für die Lebensführung des Antragstellers, insbesondere für seine Berufstätigkeit, nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Anordnung des Sofortvollzugs. Die Aberkennung des Rechts auf Gebrauchmachen der österreichischen Fahrerlaubnis im Inland bei Fahrungeeignetheit und die Anordnung des Sofortvollzugs - auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins - dienen dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer. Angesichts des hohen Rangs dieser Schutzgüter und der Gefahr, die von Fahrzeugführern ausgeht, die unter der Wirkung von Alkohol am Straßenverkehr teilnehmen, können die Folgen der Maßnahmen für den Antragsteller nicht dazu führen, ihn bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin am inländischen Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

3.3. Der unter Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Sofortvollzug der in Nr. 2 verfügten - auf die Aberkennung gestützten - Anordnung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Aberkennung vor der inländischen Fahrerlaubnisbehörde ist dagegen rechtswidrig. Er ist mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr vereinbar. Derzufolge "verleiht keine Bestimmung der RL 2006/126 dem Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines Führerscheins vorübergehend aufhält, irgendeine Zuständigkeit, Eintragungen wie u. a. die in § 47 FeV genannte auf dem Führerschein vorzunehmen" (EuGH, U.v. 29.4.2021 - C-56/20 - juris Rn. 39). Allerdings kann in einem solchen Fall "der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf Antrag des Mitgliedstaats des vorübergehenden Aufenthalts und in Einklang mit Anhang I Nr. 3 Satz 3 lit. a Felder 13 und 14 sowie Nr. 4 lit. a dieser Richtlinie auf dem Führerschein etwaige Vermerke über das Verbot, im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats zu fahren, eintragen" (EuGH, U.v. 29.4.2021 - C-56/20 - juris Rn. 49).



Vorliegend hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach wie vor im Ausland. Dementsprechend hat die Eintragung durch die in Wien für den Antragsteller zuständige Fahrerlaubnisbehörde zu erfolgen (zum verwaltungsrechtlichen Umgang mit den Vorgaben des EuGH, s. Empfehlungen des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMVI) v. 19.7.2021).

3.4. Dementsprechend hat auch die unmittelbar dem Sofortvollzug unterliegende Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Führerscheins keinen Bestand.

3.5. Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung sind dagegen weder ersichtlich, noch wurden diesbezüglich eigenständige Rügen vorgebracht.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO abzulehnen. Die zu Unrecht getroffene Verpflichtung bezüglich der Eintragung der Aberkennungsentscheidung und deren Zwangsgeldbewehrung stellen lediglich einen untergeordneten Part des Antrags dar.

5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, Anhang § 164 Rn. 14).

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