1. | Fehlt es sowohl an einer vom Geschädigten beglichenen Rechnung als auch an einer Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverständigen, so ist die Höhe der werkvertraglich geschuldeten Vergütung für ein nach einem Verkehrsunfall erstattetes Schadensgutachten nach § 632 Abs. 2 BGB, § 287 ZPO nach der üblichen Vergütung zu ermitteln. |
2. | Die Höhe der üblichen Vergütung für Nebenkosten richtet sich dabei nach den (einfachen) Sätzen des JVEG. |
"Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar in Anlehnung an die Schadenshöhe gemäß Honorartabelle des Sachverständigenbüros zuzüglich erforderlicher Nebenkosten."
|
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 99,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.12.2019 zu zahlen.
|
die Klage abzuweisen.
|
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.05.2021, Az.: 120 C 54/21 (05) die Beklagte zu verurteilen, über den zuerkannten Betrag von 36,29 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2019 hinaus weitere 62,91 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2019 zu zahlen.
|
die Berufung zurückzuweisen.
|