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Amtsgericht Eilenburg Urteil vom 25.11.2021 - 8 OWi 951 Js 14242/21 - Keine Regelfahrverbotsanordnung beo Geschwindigkeitsverstößen, die mit dem Überwachungsgerät LEIVTEC XV3 festgestellt wurden

AG Eilenburg v. 25.11.2021: Keine Regelfahrverbotsanordnung beo Geschwindigkeitsverstößen, die mit dem Überwachungsgerät LEIVTEC XV3 festgestellt wurden




Das Amtsgericht Eilenburg (Urteil vom 25.11.2021 - 8 OWi 951 Js 14242/21) hat entschieden:

  1.  Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät LEIVTEC XV3 kann auch nach der abschließenden Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vom 9. Juni 2021 nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann.

  2.  Soweit (insbesondere voreintragungsfreie) Betroffene in Fällen ohne Regelfahrverbotsanordnung mit einer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen Schuldeinsicht zeigen und hiermit das andernfalls erforderliche Sachverständigengutachten nicht zum Tragen lassen kommen, ist es sachgerecht, sie nicht mit der Regelgeldbuße zu überziehen, sondern es als verkehrserzieherisch ausreichend zu erachten, eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister zu verhängen.


Siehe auch
Das Messgerät Leivtec
und
Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Gründe:


I.

Der am […]1963 geborene Betroffene ist geschieden. In beruflicher Hinsicht ist er angestellter Geschäftsführer einer Spezialtiefbaufirma, der nach eigenen Angaben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Mit der Begehung von straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten ist er bislang einmal in Erscheinung getreten. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Gera vom 31.07.2018, rechtskräftig seit 20.08.2018, wurde gegen den Betroffenen wegen einer am 05.03.2018 begangenen außerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 45 km/h eine Geldbuße von 320,00 Euro festgesetzt.




II.

Der Betroffene befuhr am 11.09.2020 um 9:15 Uhr mit dem PKW VW, amtliches Kennzeichen […], die außerorts gelegene B 87 in E.[…] in Höhe […]Brücke in Fahrtrichtung L.[…] mit einer Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 132 km/h, obwohl, wie er bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, aufgrund des ordnungsgemäß angebrachten Verkehrszeichens 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt war.

III.

Die Feststellungen unter I. zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf seinen glaubhaften Angaben und dem verlesenen Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 16.11.2021.

Die Sachverhaltsfeststellungen unter II. beruhen auf der Einspruchsbeschränkung des Betroffenen auf den Rechtsfolgenausspruch.




IV.

Die fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h mit einem PKW stellt eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.6 BKat dar. Von Fahrlässigkeit ist hier auch auszugehen, obwohl der Bußgeldbescheid der Stadt E.[…] die Schuldform nicht eindeutig erkennen lässt. Dies steht der Wirksamkeit der Einspruchsbeschränkung indessen nicht entgegen. Aus dem Umstand, dass der Regelsatz des Bußgeldkatalogs verhängt worden ist, ist vielmehr unter Ansehung von § 1 Abs. 2 BKatV zu folgern, dass dem Bußgeldbescheid die Annahme einer fahrlässigen Tatbegehung zugrunde liegt (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 31.03.2005 - 2 Ss OWi 78/05 -, NJW 2006, 627; KG Berlin, Beschl. v. 26.08.2020 - 3 Ws [B] 163/20 -, juris).

V.

Ausweislich des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Straßenverkehrs-Ordnungswidrigkeiten war für eine solche Tat bei fahrlässigem Verhalten und für einen Ersttäter zum Zeitpunkt der Tat der Ausspruch einer Geldbuße von 120,00 Euro (11.3.6 BKat) vorgesehen. Im vorliegenden Fall liegt zwar in tatbezogener Hinsicht ein Regelfall vor. Nicht jedoch ist das Gericht in täterbezogener Hinsicht von einem Regelfall mit Regeltatumständen ausgegangen.


Zulasten des Betroffenen war im Ausgangspunkt nicht die einschlägige Voreintragung im Fahreignungsregister zu werten, da die Rechtskraft dieser Entscheidung bereits über 3 Jahre und 3 Monate zurückliegt. Maßgeblich zugunsten des Betroffenen wirkt sich demgegenüber hier aus, dass er seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat, dem nach Auffassung des Gerichts nicht nur Geständnisfiktion und Schuldeinsicht zukommt (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2006 - 1 Ss 5/06 -, BeckRS 2006, 1865 zur Rechtsfolgenbeschränkung im Strafbefehlsverfahren).

Vielmehr schließen sich im vorliegenden Fall an eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen durchgreifende verfahrensökonomische Erwägungen an (so bereits AG Eilenburg, Urt. v. 30.09.2021 - 8 OWi 956 Js 12381/21 -, juris für den Fall einer Regelfahrverbotsanordnung). Denn ein Tatnachweis wäre anderenfalls allenfalls durch die Einholung eines kosten- und zeitintensiven Sachverständigengutachtens zu führen gewesen, da bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät LEIVTEC XV3 nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann.

Das Gericht schließt sich insoweit den Entscheidungen des Bayrischen Obersten Landgerichts (Beschl. v. 12.08.2021 - 202 ObOWi 880/21 -, juris) sowie der Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschl. v. 10.06.2021 - 6 Rb 26 Ss 133/21 -, BeckRs 2021, 14050), Celle (Beschl. v. 18.06.2021 - 2 Ss [OWi] 69/21 -, juris), Oldenburg (Beschl. v. 19.07.2021 - 2 Ss [OWi] 170/21 und Beschl. v. 26.08.2021 - 2 Ss [OWi] 199/21 -, beide juris) und Hamm (Beschl. v. 16.09.2021 - III-1 Rbs 115/21 -, BeckRS 2021, 28656) an. Das Messgerät bietet nach den Erkenntnissen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (vgl. Abschlussstand im Zusammenhang mit unzulässigen Messwertabweichungen beim Geschwindigkeits-Überwachungsgerät LEIVTEC XV3 [Stand: 09.06.2021/Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig und Berlin - DOI: 10.7795/520.20210609]) nicht mehr die Gewähr dafür, dass es bei Beachtung der Vorgaben für seine Bedienung zu hinreichend zuverlässigen Messergebnissen kommt. Vielmehr haben die Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ergeben, dass es bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät zu unzulässigen Messwertabweichungen auch zu Ungunsten Betroffener u. a. wegen des Auftretens sog. Stufenprofil-Fehlmessungen (vgl. hierzu näher Kugele/Gut/Hähnle, VKU 2021 [Heft 3], 88 ff.) kommen kann und deshalb nicht länger von einem vereinheitlichten technischen Verfahren auszugehen ist, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Die hiervon abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Beschl. v. 17.08.2021 - II OLG 26/21 -, juris) überzeugt aus den im Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 26.08.2021 genannten Gründen nicht.



Die genannten Feststellungen und Wertungen lassen nach Auffassung des Gerichts in Anwendung von § 17 Abs. 3 OWiG für den vorliegenden Geschwindigkeitsverstoß des Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 55,00 Euro als tat- und schuldangemessen bei Beachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erscheinen. Den vorstehenden Erwägungen liegt die Annahme zugrunde, dass die überragende Mehrzahl an Geschwindigkeitsverstößen in der Praxis, für die der Verordnungsgeber die Regelbußgelder vorsehen hat, mittels Geschwindigkeitsmessgeräten festgestellt werden, auf die grundsätzlich die Vorgaben eines standardisierten Messverfahrens angewendet werden können. Soweit aber wie hier mit der LEIVTEC XV3 ein Geschwindigkeitsmessgerät ubiquitär in der Praxis zum Einsatz kommt, bei dem nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann, gerät die Ahndbarkeit der insgesamt hiermit festgestellten Verstöße an seine Grenzen und es bedarf aus Sicht des Gerichts im Interesse der Gleichbehandlung der sich Geschwindigkeits-Überschreitungsvorwürfen ausgesetzten Betroffenen einerseits und mit Blick auf die Ressourcen an technischen Sachverständigen sowie unter Beachtung verfahrensökonomischer Erwägungen andererseits einer folgenorientierten Abwägung. Vor diesem Hintergrund versteht sich die Rechtsprechungspraxis am hiesigen Gericht, insbesondere als voreintragungsfrei zu behandelnde Betroffene, die in Fällen ohne Regelfahrverbotsanordnung mit ihrer Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolgen Schuldeinsicht zeigen und hiermit das andernfalls erforderliche Sachverständigengutachten nicht zum Tragen lassen kommen, einerseits nicht mit der Regelgeldbuße zu überziehen, andererseits das Verfahren aber auch nicht nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen (so bspw. OLG Hamm, Beschl. v. 16.09.2021 - III-1 RBs 115/21 -, Geldbuße: 80 Euro; OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.08.2021 - 2 Ss (OWi) 199/21 -, Geldbuße: 130 Euro; OLG Celle, Beschl. v. 05.07.2021 - 2 Ss (OWi) 153/21 -, Geldbuße: 70 Euro; alle bei juris), sondern es als verkehrserzieherisch geboten, aber auch ausreichend zu erachten, eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze im Fahreignungsregister zu verhängen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 ff. StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.

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