1. | Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel der Mietsache gemäß § 536a Abs. 1 S. 1 BGB kann auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden. |
2. | Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB liegt aber dann vor, wenn der Haftungsausschluss auch im Falle der Verletzung sogenannter Kardinalpflichten gelten soll, die als den typischen Verwendungszweck prägende Pflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis mit der Mietzinspflicht stehen. Bei einem Kfz-Mietvertrag handelt es sich um solche Pflichten, wenn sie den grundlegenden, für den Vertragszweck des sicheren Fahrens unabdingbaren technischen Zustand des Mietfahrzeugs betreffen, insbesondere die Funktionsfähigkeit von Lenkung und Bremsen |
"8. Haftung der Vermieterin Die Vermieterin und ihre Mitarbeiter haften nur für grobes Verschulden, also Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden, die durch den Ausfall eines Fahrzeugs entstehen, ist auf jeden Fall ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in diesen Fällen haftet die Vermieterin auch für fahrlässige Pflichtverletzungen." |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [15.04.2015] zu zahlen; |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 320,00 € ab Rechtshängigkeit [15.04.2015] vierteljährig im Voraus jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres zu zahlen; |
3. | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11.10.20... auf der BAB ... ilometer ... in Fahrtrichtung Stadt1, Stadt2, Ortsteil1, Kreis C, zu 80 % zu zahlen, soweit dies die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit [15.04.2015] zu zahlen; |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 320,00 € ab Rechtshängigkeit [15.04.2015] vierteljährig im Voraus jeweils zum 01.02., 01.05., 01.08. und 01.11. eines jeden Jahres zu zahlen; |
3. | festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11.10.20... auf der BAB ... Kilometer ... in Fahrtrichtung Stadt1, Stadt2, Ortsteil1, Kreis C, zu zahlen, soeit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. |
die Berufung der Klägerin vollumfänglich zurückzuweisen, sowie, der Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen sie durch Sicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft eines inländischen als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen. |
die Berufung zurückzuweisen.
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