1. |
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Stadtgebiet München im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebende Smartphone-Applikation „... Black“ für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsart übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung)
und dergestalt funktioniert
a. |
dass der Fahrer einen Fahrauftrag unmittelbar ohne Umleitung über den Betriebssitz und ohne Zutun des Mietwagenunternehmers annehmen kann und die Letztentscheidungsmöglichkeit über die Auftragsannahme hat.
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b. |
die ohne zeitlichen Vorlauf buchbare Vermittlung zur Verwechslung mit Taxenverkehr führt.
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c. |
Fahrten an Fahrer vermittelt werden, die sich entgegen ihrer Rückkehrverpflichtung zum Betriebssitz zur Auftragsannahme bereit halten.
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2. |
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Stadtgebiet München im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebende Smartphone-Applikation „... X“ für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsart übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung)
und dergestalt funktioniert
a. |
dass der Fahrer einen Fahrauftrag unmittelbar ohne Umleitung über den Betriebssitz und ohne Zutun des Mietwagenunternehmers annehmen kann und die Letztentscheidungsmöglichkeit über die Auftragsannahme hat.
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b. |
die ohne zeitlichen Vorlauf buchbare Vermittlung zur Verwechslung mit Taxenverkehr führt.
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c. |
Fahrten an Fahrer vermittelt werden, die sich entgegen ihrer Rückkehrverpflichtung zum Betriebssitz zur Auftragsannahme bereit halten.
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3. |
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Stadtgebiet München im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebende Smartphone-Applikation „... Van“ für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer für die Vermittlung von Fahraufträgen einzusetzen, soweit diese Beförderungen entgeltlich erfolgen, es sei denn, das Gesamtentgelt für die Beförderungsart übersteigt nicht die Betriebskosten der Fahrt (Treibstoff, Schmiermittel, Abnutzung der Reifen, Reinigung des Innenraums und anteilige Kosten der Wartung)
und dergestalt funktioniert
a. |
dass der Fahrer einen Fahrauftrag unmittelbar ohne Umleitung über den Betriebssitz und ohne Zutun des Mietwagenunternehmers annehmen kann und die Letztentscheidungsmöglichkeit über die Auftragsannahme hat.
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b. |
die ohne zeitlichen Vorlauf buchbare Vermittlung zur Verwechslung mit Taxenverkehr führt.
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c. |
Fahrten an Fahrer vermittelt werden, die sich entgegen ihrer Rückkehrverpflichtung zum Betriebssitz zur Auftragsannahme bereit halten.
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Die Beklagte beantragt: