Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt, dass der Betroffene eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ebenso wie der Beschuldigte eines Strafverfahrens neben der Möglichkeit, prozessual im Wege von Beweisanträgen oder Beweisermittlungsanträgen auf den Gang der Hauptverhandlung Einfluss zu nehmen, grundsätzlich auch das Recht hat, Kenntnis von solchen Inhalten zu erlangen, die zum Zweck der Ermittlung entstanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden (Rohmessdaten). |
1. | in die gesamte Verfahrensakte, |
2. | eine ggf. vorhandene Videoaufzeichnung, |
3. | den ggf. vorhandenen Messfilm, |
4. | ggfs. die Rohmessdaten der gegenständlichen Messung in unverschlüsselter Form (...), |
5. | in die sog. „Lebensakte“ (...), |
6. | in die Bedienungsanleitung des Herstellers des verwendeten Messgerätes (...), |
7. | in den Eichschein des verwendeten Messgerätes, |
8. | in den Ausbildungsnachweis des Messbeamten - und/oder |
9. | sonstige Beweisstücke. |