Liegt eine ordnungsgemäße (Ersatz-)Zustellung nicht vor, so gilt gemäß des auch im Bußgeldverfahren anwendbaren § 189 ZPO das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es Bußgeldbescheid dem Betroffenen tatsächlich zugegangen ist. - Der Beweis des Zugangs ist erbracht, wenn dem Empfänger das Schriftstück in Form eines Scans über WhatsApp übermittelt wurde. |