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Oberlandesgericht Schleswig Beschluss vom 15.06.2020 - I OLG 209/19 - Unzulässiges Parken von Wohnmobilen

OLG Schleswig v. 15.06.2020: Unzulässiges Parken von Wohnmobilen




Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 15.06.2020 - I OLG 209/19) hat entschieden:

   Das Übernachten in einem Wohnmobil und dessen sonstige Benutzung außerhalb von hierfür besonders zugelassenen Plätzen ist untersagt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 17. Juli 2002 - 1 SsOWi 33/02 (SchlHA 2003, 2014)).


Siehe auch
Verkehrshindernisse
und
Wohnwagengespann - Wohnmobil

Gründe:


I.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wollte die Betroffene mit ihrem Wohnmobil mehrere Tage in St. P.-O. verbringen. Da die dort vorhandenen Stellplätze, die auch über Nacht zum Abstellen von Campingwagen/Wohnmobilen freigegeben sind, belegt waren, stellte die Betroffene das von ihr geführte Wohnmobil sodann auf einem Parkplatz, der mit den Verkehrszeichen 314 Anlage 3 StVO und dem Sinnbild "Personenkraftwagen" gekennzeichnet war, ab und übernachtete dort.

Wegen dieses Sachverhalts hat das Amtsgericht Husum die Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz der Natur (im Folgenden LNatSchG) vom 24. Februar 2010 zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde der Betroffenen, mit der sie im Wesentlichen beanstandet, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verfassungswidrig sei, weil der Landesgesetzgeber insoweit keine Gesetzgebungskompetenz gehabt habe.




II.

1. Der Betroffenen war auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Husum zu gewähren, weil sie glaubhaft gemacht hat, dass sie an der Fristversäumung kein Verschulden trifft.

2. Da die Betroffene somit keine Frist versäumt hat, ist der Beschluss des Amtsgerichts Husum vom 26. August 2019, durch den der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos und daher aufzuheben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 80 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zugelassen und an den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil der Fall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und abstraktionsfähige Rechtsfragen aufwirft, nämlich die Frage, ob durch § 37 Abs. 1 LNatSchG das Aufstellen eines Wohnmobils und die Übernachtung in einem solchen außerhalb von hierfür besonders zugelassenen Plätzen untersagt ist.

Zwar hat der Senat die Rechtsfrage bereits durch Beschluss vom 17. Juli 2002 - 1 SsOWi 33/02 (SchlHA 2003, 2014) für die damals gültige Regelung des § 36 Abs. 1 LNatSchG dahingehend entschieden, dass dann, wenn das Abstellen eines Wohnmobils auf einem öffentlichen Parkplatz primär dem Übernachten dient, kein Gemeingebrauch, sondern eine Sondernutzung vorliegt und deshalb nicht die Straßenverkehrsordnung, sondern die landesrechtlichen Vorschriften des Landesnaturschutzgesetzes Anwendung finden. Dieser Fall bietet aber Veranlassung, die in der Senatsentscheidung genannten Grundsätze auch im Hinblick auf die jetzt gültige Norm des § 37 Abs. 1 LNatSchG zu bekräftigen und somit zur Fortbildung des Rechts beizutragen (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 80, Rn. 3 m. w. N.).

4. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 57 Abs. 2 Nr. 23, Abs. 5 LNatSchG. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG dürfen Zelte oder sonstige bewegliche Unterkünfte (Wohnwagen, Wohnmobile) nur auf den hierfür zugelassenen Plätzen aufgestellt und benutzt werden.

Die Betroffene stellte ihr Wohnmobil auf dem hierfür nicht zugelassenen Parkplatz "S.-Weg" auf und benutzte es dort, indem sie in diesem übernachtete. Wie das Amtsgericht fehlerfrei festgestellt hat, diente die Übernachtung nicht zur Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, StVO, 45 Aufl., § 12 Rn. 42a m. w. N.), sondern zu Wohnzwecken. Denn die Übernachtung fand nicht im Rahmen einer Unterbrechung der Fahrt zum Zielort, sondern nach Erreichen des Zieles als erste Übernachtung an einem von mehreren geplanten Urlaubstagen in St. P.-O. statt. Dieses Verhalten ist nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stellt eine unzulässige Sondernutzung dar.

Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass das Aufstellen und Benutzen eines Wohnmobils zu Wohnzwecken auf einem öffentlichen Parkplatz regelmäßig der (öffentlich-rechtlichen) Widmung dieser Flächen zu Zwecken des Straßenverkehrs und dem daraus folgenden straßenrechtlichen Gemeingebrauch widerspricht und deshalb eine - ohne die erforderliche Erlaubnis - unzulässige Sondernutzung darstellt (siehe nur Senatsbeschluss vom 17. Juli 2002 - 1 SsOWi 33/02 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 4 K 2231/05 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 01. Oktober 2019 - 7 B 4377/19 -, juris).




Die mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift sind bereits im Ansatz verfehlt. Sie zielen unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, BVerfGE 67, 299-329) darauf ab, dass § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verfassungswidrig sei, weil der Landesgesetzgeber insoweit keine Gesetzgebungskompetenz gehabt habe. Denn das Abstellen von Kfz und somit auch Wohnmobilen auf öffentlichen Straßen unterfalle dem Straßenverkehrsrecht, das gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sei. Da der Bundesgesetzgeber das Parken von Fahrzeugen durch § 6 StVG und § 12 StVO abschließend geregelt und dadurch von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht habe, habe das Land gemäß Art. 72 Abs. 1 GG keine Befugnis zur Gesetzgebung. Diese mit der Rechtsbeschwerde vertretene Ansicht beruht auf einer Verkürzung des Regelungsgehalts der Norm des § 37 Abs. 1 LNatSchG, wenn der bußgeldbewehrte Verstoß lediglich im "Abstellen" des Wohnmobils gesehen und damit einem "Parken" i. S. v. § 12 StVO gleichgesetzt wird. Dabei wird ausgeblendet, dass die Norm nicht das Abstellen als solches eines Wohnmobils im Rahmen des ruhenden Verkehrs verbietet, sondern entscheidend darauf abzielt, das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken auf dafür nicht zugelassenen Plätzen zu untersagen. Daher dient diese Vorschrift nicht verkehrsbezogen-ordnungsrechtlichen Zielen und enthält somit kein materielles Straßenverkehrsrecht, sondern verfolgt vielmehr sonstige ordnungsrechtliche Zwecke, nämlich die Verhinderung von Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01 - juris) zum Zwecke des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung.

Die Landschaftsplanung ist das zentrale Planungsinstrument von Naturschutz und Landschaftspflege und hat die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege als Grundlage vorsorgenden Handelns auf örtlicher und überörtlicher Ebene räumlich zu konkretisieren. Daher ist die Anlage von Campingplätzen gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG als Eingriff in die Natur i. S. v. § 14 Abs. 1 BNatSchG Gegenstand des Landesnaturschutzgesetzes. § 37 Abs. 1 LNatSchG dient dem Zweck, Camping nur an ausdrücklich zugelassenen Plätzen zu gestatten und "wildes Campen" zu verhindern. Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht im Sinne des Art. 31 GG liegt somit aufgrund der Unterschiedlichkeit der Regelungsbereiche bei nicht mehr verkehrsbezogenem Verhalten (vgl. BVerfGE a. a. O.) auch dann nicht vor, wenn im Einzelfall das nach Straßenrecht als ungenehmigte Sondernutzung zu ahndende Verhalten gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die StVO (vgl. BGH a. a. O.) erfüllt, was hier der Fall ist, indem die Betroffene mit ihrem Wohnmobil, welches kein Personenkraftwagen ist (Senatsbeschluss vom 12. Dezember 1990 - 1 Ss OWi 413/90, NZV 1991, 163; KG Berlin, Beschluss vom 21. November 1991 - 2 Ss 127/91 - 3 Ws (B) 154/91, juris) auf dem nur für Personenkraftwagen zugelassenen Parkplatz parkte.



Dadurch, dass das Amtsgericht dies nicht weiter aufgeklärt und berücksichtigt hat, ist die Betroffene ebenso wenig beschwert wie durch die nicht nachvollziehbare Annahme fahrlässiger Begehungsweise. Das Aufstellen und Benutzen des Wohnmobils auf dem Parkplatz erfolgten mit Wissen und Wollen der Betroffenen und somit vorsätzlich. Denn nach den Feststellungen des Amtsgerichts suchte die Betroffene diesen Parkplatz auf, um dort zu übernachten, weil sie keinen anderen Stellplatz gefunden hatte. Mit der vom Amtsgericht angeführten Begründung, die Betroffene habe nicht beabsichtigt, das Wohnmobil auf einer nicht zugelassenen Fläche abzustellen, dürfte gemeint sein, dass der Betroffenen das Verbotene ihrer Handlung nicht bewusst gewesen sei. Dies hätte als Verbotsirrtum gem. § 11 Abs. 2 OWiG (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. März 2008 - 3 Ss OWi 687/07 -, juris; Gürtler in Göhler, OWiG, 17. Auflage, § 11 Rn. 22 m. w. N.) keinen Einfluss auf die subjektive Tatseite (Vorsatz/Fahrlässigkeit), sondern ließe nur im Falle des nicht vermeidbaren Verbotsirrtums die Vorwerfbarkeit entfallen. Nach dem festgestellten Sachverhalt wäre der Irrtum vermeidbar gewesen, zumal durch das Zusatzschild "Personenkraftwagen" der Betroffenen sichtbar jedwedes Abstellen des Wohnmobils auf diesem Parkplatz untersagt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 und 7 StPO.

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