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Bei der Prüfung von Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung nach § 26 Abs. 1 ThürVerfGHG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ist die Erfolgsaussicht in der Hauptsache offen, ergeht eine solche Anordnung daher nur dann, wenn die nachteiligen Folgen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen (stRspr.).
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