Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Amtsgericht St. Ingbert (Urteil vom 13.01.2021 - 23 OWi 68 Js 1367/20 (2105/20) - Zur Umsetzung und Anwendung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - Leivtec XV3

AG St. Ingbert v. 13.01.2021: Zur Umsetzung und Anwendung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - Leivtec XV3


Das Amtsgericht St. Ingbert (Urteil vom 13.01.2021 - 23 OWi 68 Js 1367/20 (2105/20)) hat entschieden:

  1.  Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 - folgt aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren in der Ausprägung des Gedankens der „Waffengleichheit“, dass einem Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf sein Verlangen hin durch die Verwaltungsbehörde Informationen/Daten zu einem Messverfahren zugänglich zu machen sind, über die sie selbst verfügt, auch wenn sich diese Daten nicht in der Verfahrensakte befinden. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren, an welcher das BVerfG ausdrücklich festhält, bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht jedes einzelne Amtsgericht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüfen muss.

Dies bedeutet, wie in den Gründen dieser Entscheidung dargelegt, allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu solchen Informationen unbegrenzt gilt. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Andernfalls bestünde die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Behörden und Gerichte haben bei entsprechenden Zugangsgesuchen hiernach im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Gesuch in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens hält.

Die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen sind hierbei in zeitlicher Hinsicht begrenzt: ein Betroffener kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Dies ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts so auszulegen, dass dies gegenüber der Verwaltungsbehörde - erforderlichenfalls mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG - vor Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens erfolgen muss, zumal die Gerichte über entsprechende Daten im Regelfall gerade nicht verfügen und eine sog. Waffengleichheit im Verhältnis zum Gericht ausdrücklich nicht in Rede steht, und nicht erst nach Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens oder gar in bzw. kurz vor der Hauptverhandlung, wie es in der Praxis häufig vorkommt.

Der Entscheidung des BVerfG ist hingegen nicht zu entnehmen, dass Messungen und Messergebnisse nicht verwertet werden dürfen, wenn nach dem Messvorgang geräteintern (Roh-)Messdaten nicht abgespeichert werden. Im Gegenteil ist aus dem Postulat der „Waffengleichheit“ zwischen Verfolgungsbehörde und Betroffenem zu folgern, dass ein Betroffener nur die Daten herausverlangen kann, die auch bei der Verfolgungsbehörde vorhanden sind und dieser einen Informationsvorteil verschaffen könnten.

Auch ergibt sich aus der Entscheidung unter dem Aspekt, dass eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten ist und angeforderte Daten/Informationen eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweisen müssen, aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Anspruch eines Betroffenen auf Zugang zu den Daten einer gesamten Messreihe. Denn zum einen ergeben sich aus den Daten der gesamten Messreihe nach der - öffentlich zugänglichen - Stellungnahme der Physikalischen technischen Bundesanstalt (PTB) vom 30. März 2020 keine brauchbaren Erkenntnisse für die gegenständliche Messung. Zum anderen wären datenschutzrechtliche Belange anderer Verkehrsteilnehmer, auf die sich solche Daten beziehen, massiv tangiert. Um Letzteres zu verhindern, bedürfte es eines sehr aufwändigen Procederes, die Daten dieser anderen erfassten Verkehrsteilnehmer unkenntlich zu machen.

Ausdrücklich nicht festgelegt hat das BVerfG, welche konkreten Daten/Informationen einen Messvorgang betreffend einem Betroffenen zugänglich zu machen sind.

Ob sog. Rohmessdaten geeignet sind, dem Betroffenen zu ermöglichen, eine Messung im Nachhinein zu überprüfen oder auch nur zu plausibilisieren, und eine „Waffengleichheit“ zwischen Betroffenem und Verwaltungsbehörde herzustellen, erscheint im Hinblick auf betreffende Stellungnahmen der PTB zweifelhaft.

Dennoch war dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Entscheidung des BVerfG eine Fallkonstellation zu Grunde lag, bei der ein Verteidiger u.a. die Herausgabe der Rohmessdaten der gegenständlichen Messung gegenüber Behörde und Gericht - erfolglos - geltend gemacht hatte. Somit kann ein Anspruch des Betroffenen auf Überlassung der Rohmessdaten der gegenständlichen Messung - soweit vorhanden - nicht ausgeschlossen werden. Eine derartige Herausgabe der Daten ist nach den Vorgaben des BVerfG frühzeitig zu beantragen, und zwar nach dem Verständnis des erkennenden Gerichts gegenüber der Verwaltungsbehörde, die über diese Daten verfügt, im Stadium ihrer Zuständigkeit.

  2.  Geschwindigkeitsmessungen mit dem Gerät XV3 sind nach der Ergänzung des Herstellers Leivtec und der Ergänzung der PTB zur Gebrauchsanweisung jeweils vom 14. Dezember 2020 als Messungen im standardisierten Messverfahren mit entsprechenden Messergebnissen verwertbar, wenn sich das gesamte Fahrzeugkennzeichen im Messfeldrahmen des Messung-Start-Bilds befindet (bei Messungen von oben wie z.B. Brückenmessungen). Entscheidend ist die Fahrzeugposition auf dem Messfoto dergestalt, dass sich das Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens befindet. Dies bedeutet nicht, dass das Kennzeichen lesbar/erkennbar sein muss, womit die Nichterkennbarkeit des Kennzeichens auf dem Messung-Start-Foto anlässlich Messungen bei Dunkelheit keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit des Messergebisses hat, solange das Kennzeichen im Messfeldrahmen lokalisiert werden kann.



Siehe auch
Das Messgerät Leivtec
und
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren


Gründe:


In der Hauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:

I.

Gegen den Betroffenen liegen nach Auskunft aus dem Fahreignungsregister (Bl. 12 ff. d. A.) folgende Voreintragungen vor:

Wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen außerorts um 32 km/h und um 44 km/h auf Grund Entscheidung vom 16.04.2019, rechtskräftig seit 29.04.2019 und auf Grund Entscheidung vom 23.01.2019, rechtskräftig seit 31.01.2019.

Der Betroffene befuhr - nach insofern geständiger Einlassung - am Abend des 05.03.2020 mit dem Pkw (amtliches Kennzeichen ...) die BAB 620 Fahrtrichtung Völklingen.

In Höhe Brücke Holzmühle bei Lisdorf fand durch den Messbeamten PK ... entsprechend in der Hauptverhandlung vorgelegten Messprotokolls (Bl. 3 d.A.), welches als Erklärung nach § 256 Abs. 1 StPO eine Vernehmung des Messbeamten ersetzte, eine Geschwindigkeitskontrolle statt mittels ausweislich vorgelegten Eichscheins (Bl.5f d.A) gültig geeichter Geschwindigkeitsmessanlage der Fa. LEIVTEC, XV 3.

Aufbau und Durchführung der Messung erfolgten durch den gemäß vorgelegter Schulungsbescheinigung (Bl. 9 d.A.) an diesem Messgerät geschulten Messbeamten nach den Vorgaben des Herstellers und der von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) erteilten Zulassung. Erforderliche Gerätetests und Überprüfung der Eichmarken und -siegel hatten stattgefunden. Dies ergab sich aus dem Messprotokoll.

Bei Messungen mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät der Fa. LEIVTEC, XV 3 handelt es sich nach der obergerichtlichen Rechtsprechung um standardisierte Messverfahren (vergl u.a. OLG Celle, Beschluss vom 17.05.2017, 2 Ss OWi 93/17; Saarländisches OLG, Beschluss vom 03.11.2017, Ss Rs 44/2017 – 66/17 OWi-, OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.05.2018, B4 Rb 16 Ss 380/18).




II.

Der Verteidiger hat die Auffassung vertreten, dass Geschwindigkeitsmessungen nicht verwertbar seien bzw. keine Messungen im standardisierten Verfahren darstellten, wenn Rohmessdaten nicht gespeichert werden und wenn dem Verteidiger auf Anforderung hin nicht die gesamten Messdaten einer Messreihe zur Verfügung gestellt werden. Dieser Auffassung war nach den folgenden Ausführungen nicht zu folgen.

Der Umstand, dass bei diesem Messgerät sog. Rohmessdaten gelöscht/nicht gespeichert werden, führte nicht zu einem Verwertungsverbot betreffend Messung und Messdaten.

Es ist offenkundig auf Grund zahlreicher Gerichtsverfahren, gutachterlicher Stellungnahmen sowie Stellungnahmen der PTB und des Geräteherstellers, dass bei diesem Messgerät Rohmessdaten nicht mehr gespeichert werden. Insofern bedurfte es hierzu keiner Beweiserhebung.

Abgespeichert werden Orts- und Zeitinformationen des ersten und letzten Punkts.

Dennoch steht die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VerfGH) des Saarlandes vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, betreffend eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerätetyp Jenoptik Traffistar S 350, einer Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes, festgestellt durch ein anderes Messgerät, bei welchem Rohmessdaten gelöscht/nicht gespeichert werden, nicht entgegen.

Der VerfGH stellt in seinem Urteil die Grundsätze des standardisierten Messverfahrens nicht in Frage, ergänzt sie aber um ein aus der Verfassung des Saarlandes abgeleitetes Grundrecht auf wirksame Verteidigung, welches bei Nichtspeicherung sämtlicher den Messwert bildendender Daten verletzt sein könne. Näheres führt der VerfGH in seinem Urteil unter Abschnitt 4e, überschrieben „Eignung der Rohmessdaten zur Verifizierung“, aus. Danach stelle die fehlende Datenspeicherung nur dann keine Beschränkung der Verteidigung dar, wenn die Rohmessdaten ungeeignet wären, eine nachträgliche Plausibilisierung des Messergebnisses zu erlauben. Dies sei selbst dann nicht der Fall, wenn in Unkenntnis der Algorithmen nur über die Auswertung einer Mehrzahl von Messungen ein Modell entwickelt werden könne, das die Plausibilisierung auch der konkreten Messung erlaube. Dabei gehe es letztlich um den aufwändigen Versuch einer Rekonstruktion eines komplexen Geschehensablaufes und seiner physikalischen Erfassung, der zwar nicht positiv zu einer „höheren Richtigkeit“ einer Geschwindigkeitsmessung führe, wohl aber gewissermaßen falsifizierend Plausibilitätseinschätzungen erlaube.

Zwar kennt dass Mess- und Eichrecht den Begriff der Rohmessdaten nicht und es ist auch nicht erkennbar, ob der VerfGH die Begriffe Validität und Verifizierung in metrologischer Ausprägung (DIN ESO 9000, 12.05, Nr. 3.8.5) verwendet, doch ist hinreichend erkennbar, dass es ihm lediglich um die Möglichkeit zu einer - den Begriffsgebrauch des VerfGH aufgreifend -„falsifizierenden Plausibilitätseinschätzung“ geht (vergl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 29.10.2019, 25 Owi 2968/19 bei juris, nunmehr auch Saarländisches OLG, Beschluss vom 30.09.2020, Ss Rs 16/2020).


Bei dem hier verwendeten Messgerät Leivtec XV 3 sind zwei Arten der Plausibilisierung ohne Rückgriff auf sämtliche in die Messwertbildung eingehenden Daten möglich, nämlich durch Weg-Zeit-Berechnung (vgl. Leivtec XV 3, Geschwindigkeitsüberwachungsgerät, Beschreibung des Messverfahrens, Stand 3.3.2015, 13 ff) sowie durch Photogrammetrie (vgl. Leivtec XV 3, a.a.O., 19 ff).

Beide Plausibilisierungsverfahren können – wie die Gerichtspraxis zeigt - durch Sachverständige ohne weiteren Aufwand und ohne Rückgriff auf nicht zur Verfügung stehende Algorithmen durchgeführt werden und bedürfen keiner Erstellung eines Modells, welches wohl auch nur besonders befähigte bzw. ausgebildete Sachverständige erstellen könnten.

III.

Hieran hat auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 - nichts geändert.

Nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) folgt aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren in der Ausprägung des Gedankens der „Waffengleichheit“, dass einem Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf sein Verlangen hin durch die Verwaltungsbehörde Informationen/Daten zu einem Messverfahren zugänglich zu machen sind, über die sie selbst verfügt, auch wenn sich diese Daten nicht in der Verfahrensakte befinden. Hiermit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren, an welcher das BVerfG ausdrücklich festhält, bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht jedes einzelne Amtsgericht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüfen muss.

Nach dem so postulierten Recht auf „Waffengleichheit“ bzw. Informationsparität zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen anderseits folge ein Anspruch des Betroffenen auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen.

Dies bedeutet nach den Gründen der Entscheidung allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu solchen Informationen unbegrenzt gilt. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten. Andernfalls bestünde die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs. Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen. Behörden und Gerichte haben bei entsprechenden Zugangsgesuchen hiernach im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Gesuch in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens hält.

Die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen sind hierbei in zeitlicher Hinsicht begrenzt: ein Betroffener kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen nur erfolgreich verteidigen, wenn er dies rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt. Die Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren und die Ablehnungsmöglichkeiten nach § 77 Abs. 2 OWiG begrenzen die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses in zeitlicher Hinsicht. Dies ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts so auszulegen, dass dies gegenüber der Verwaltungsbehörde – erforderlichenfalls mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG – vor Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens erfolgen muss, zumal die Gerichte über entsprechende Daten im Regelfall gerade nicht verfügen und eine sog. Waffengleichheit im Verhältnis zum Gericht ausdrücklich nicht in Rede steht, und nicht erst nach Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens oder gar in bzw. kurz vor der Hauptverhandlung, wie es in der Praxis häufig vorkommt.

Der Entscheidung des BVerfG ist hingegen nicht zu entnehmen, dass Messungen und Messergebnisse nicht verwertet werden dürfen, wenn nach dem Messvorgang geräteintern (Roh-)Messdaten nicht abgespeichert werden. Im Gegenteil ist aus dem Postulat der „Waffengleichheit“ zwischen Verfolgungsbehörde und Betroffenem zu folgern, dass ein Betroffener nur die Daten herausverlangen kann, die auch bei der Verfolgungsbehörde vorhanden sind und dieser einen Informationsvorteil verschaffen könnten.

Auch ergibt sich aus der Entscheidung unter dem Aspekt, dass eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten ist und angeforderte Daten/Informationen eine erkennbare Relevanz für die Verteidigung aufweisen müssen, aus Sicht des erkennenden Gerichts kein Anspruch eines Betroffenen auf Zugang zu den Daten einer gesamten Messreihe. Denn zum einen ergeben sich aus den Daten der gesamten Messreihe nach der – öffentlich zugänglichen – Stellungnahme der Physikalischen technischen Bundesanstalt (PTB) vom 30.03.2020 keine brauchbaren Erkenntnisse für die gegenständliche Messung. Zum anderen wären datenschutzrechtliche Belange anderer Verkehrsteilnehmer, auf die sich solche Daten beziehen, massiv tangiert. Um Letzteres zu verhindern, bedürfte es eines sehr aufwändigen Procederes, die Daten dieser anderen erfassten Verkehrsteilnehmer unkenntlich zu machen. Die PTB hat in der o.a. Stellungnahme Folgendes ausgeführt:

   Gelegentlich wird behauptet, man müsse die gesamte Messreihe sachverständig prüfen, um daraus eine Aussage über eine konkrete Einzelmessung treffen zu können. Dabei ist jedoch unmittelbar einsichtig, dass es für den Messwert einer konkreten Einzelmessung keinen Zusammenhang mit den Messergebnissen für Fahrzeuge gibt, die in den Stunden davor und danach erfasst wurden.

Die gesamte Messreihe bringt selbst dann keine verwertbare Aussage, wenn eine Einzelmessung deutlich außerhalb des Bereiches von Geschwindigkeiten fällt, die üblicherweise am jeweiligen Messort gefahren werden. Nur weil viele nur wenig zu schnell fahren, heißt das nicht, dass nicht ab und zu jemand deutlich schneller unterwegs gewesen sein kann.

Selbst solch extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen, ob an der Referenzanlage der PTB oder bei einem geeichten Gerät zur amtlichen Verkehrsüberwachung, können keinen Zweifel an der Korrektheit der Messung wecken.

Im Gegenzug entstünden Fragen des Datenschutzes, wenn mit der gesamten Messreihe oder Teilen davon die Kfz-Kennzeichen, Fotos der Insassen sowie Fahrzeugaufschriften (oder andere, zur De-Anonymisierung geeignete Merkmale) einer Vielzahl von Personen herausgegeben würden, die vom konkret zu untersuchenden Ordnungswidrigkeitsfall gar nicht betroffen sind. All diese Informationen sind jedoch integraler Bestandteil der originalen Falldateien.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die gesamte Messreihe sehr lang sein kann, im Extremfall für ein stationäres Gerät etwa ein Jahr, nämlich der Zeitraum zwischen zwei Eichungen. An verkehrsstarken Stellen können schon in wenigen Tagen Tausende und Zehntausende von Falldateien entstehen, die dann alle angeblich geprüft werden müssten. Bei Herausgabe der gesamten Messreihe träten neben deren inhaltliche Nutzlosigkeit und der Datenschutzproblematik deshalb auch ganz praktische Probleme bei Verwendern und Gerichten auf. Eine Schwärzung aller personenbezogener Daten wäre extrem zeitintensiv.


Ausdrücklich nicht festgelegt hat das BVerfG, welche konkreten Daten/Informationen einen Messvorgang betreffend einem Betroffenen zugänglich zu machen sind.




Ob sog. Rohmessdaten geeignet sind, dem Betroffenen zu ermöglichen, eine Messung im Nachhinein zu überprüfen oder auch nur zu plausibilisieren, und eine „Waffengleichheit“ zwischen Betroffenem und Verwaltungsbehörde herzustellen, erscheint zweifelhaft. In den Entscheidungen des erkennenden Gerichts (vom 08.08.2019, 23 OWi 66 Js 1126/19 (1845/19), 29.08.2019, 25 OWi 63 Js 1212/19 (1936/19) und vom 29.10.2019, 25 OWi 66 Js 1919/19 (2968/19) – jeweils veröffentlicht bei juris - ist ausführlich unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der PTB vom 19.04.2019, eine Auskunft der PTB vom 21.08.2019 sowie kritische Anmerkungen des Richters am OLG Frankfurt Dr. Teßmer unter dem Titel „Plausibilisierung – Eine Betrachtung aus juristischer Sicht“ (in der Broschüre 60 Jahre „Blitzer“ in Deutschland – der aktuelle Stand PTB-Mitteilungen 129 (2019), Heft 2) und des Verfassungsrechtlers Dr. Enrico Peuker (Privat-Dozent der Humboldt- Universität in Berlin, in NZV 2019, 443, Zum „Blitzer“- Urteil des saarländischen VerfGH) dargelegt, dass die Rohmessdaten einen solchen Zweck gerade nicht erfüllen.

In der offiziellen Stellungnahme der PTB vom 19.04.2019 ist u.a. ausgeführt:

   Unter den Begriff „gesetzliches Messwesen“ fallen die Infrastrukturmaßnahmen, die ein staatliches Gemeinwesen implementiert hat, um sicherzustellen, dass Messungen für amtliche und für geschäftliche Zwecke verlässlich sind. Dazu zählen neben entsprechenden gesetzlichen Grundlagen Einrichtungen zur Zulassung bzw. Konformitätsbewertung von Messgeräten sowie die Eich- und Marktüberwachungsbehörden. Praktisch jeder Staat hat ein solches Instrumentarium implementiert, meist schon seit Jahrhunderten. Dessen Wichtigkeit erkennt man daran, dass die Internationale Organisation für das Gesetzliche Messwesen (OIML) mit Sitz in Paris zurzeit 122 Staaten als ordentliche und korrespondierende Mitglieder zählt, darunter auch Deutschland (Präsident der OIML ist seit 2017 der Vizepräsidenten der PTB).

In Deutschland ist die Infrastruktur des gesetzlichen Messwesens bundeseinheitlich strukturiert, insbesondere über das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie die zugehörige Verordnung (MessEV). MessEG und MessEV regeln einheitlich für ca. 150 Messgerätearten das Verfahren der Konformitätsprüfung, die Pflichten der Hersteller, der Verwender und der metrologischen Überwachungsbehörden. Sie sind zugleich Umsetzung europäischen Rechts.

Das Eichrecht hat sich aus einer jahrhundertealten Tradition stetig weiterentwickelt und ist insbesondere für solche Messgeräte gemacht, bei denen die Messung nicht wiederholbar ist. Alle Beteiligten sollen auf die Richtigkeit der Messwerte vertrauen können, damit Handel und bürgerliche Pflichtenmahnung in einfacher Weise abgewickelt werden können. Ein anschauliches Beispiel ist der Haushaltsgaszähler: Die Menge Gas, die beim Durchströmen gemessen wurde, ist verbrannt und kann nicht durch Wiederholung der Messung nachgeprüft werden. Gleiches gilt z. B. für Elektrozähler oder Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte. Zum Umgang mit derartigen Problematiken gibt es das Mess- und Eichrecht, dessen staatlich geordnete und überwachte Infrastruktur sicherstellt, dass geeichte Messwerte verlässlich sind und daher das Vertrauen in sie gerechtfertigt ist, z. B. bei Zapfpistolen an der Tankstelle, z. B. bezüglich der Befolgung der Straßenverkehrsordnung.

Um die Erreichung der Ziele des Mess- und Eichrechts, also insbesondere Messrichtigkeit und Messbeständigkeit bei amtlichen und geschäftlichen Messungen, zu gewährleisten, sind in Deutschland verschiedene qualitätssichernde Kontrollebenen implementiert. Dieses mehrstufige Prüf- und Überwachungsverfahren wird nun am Beispiel eines Geschwindigkeitsüberwachungsgerätes skizziert.

In Schritt 1 testet der Hersteller sein Messgerät auf Einhaltung seiner Spezifikationen und der Vorgaben des Mess- und Eichrechts. Der nachfolgende Prozess der Konformitätsbewertung würde sich nämlich erheblich verlängern, wenn das Gerät mehrfach nachgebessert und Prüfschritte wiederholt werden müsste, weil keine wirksame Prüfung beim Hersteller stattgefunden hat. Das längste Zulassungsverfahren bei der PTB, bei dem es auch zu einer Zulassungserteilung kam, dauerte 6 Jahre (mit entsprechend verzögertem Markteintritt), das teuerstes Verfahren bisher hat den Hersteller 200.000 € Gebühren gekostet. Hinzu kommt nach neuem Mess- und Eichrecht, dass bei endgültiger Versagung einer Baumusterprüfbescheinigung eine Informationspflicht an zuständige Stellen besteht (§ 20 MessEG), sodass für den Hersteller negative Publicity entsteht. All dies stellt einen großen Anreiz dar, durch herstellereigene Tests sicherzustellen, dass das Messgerät die Anforderungen erfüllt. So erklärt sich möglicherweise die Beobachtung der PTB, dass oftmals neue Geräte erst im Ausland zur Konformitätsbewertung eingereicht werden, bevor man sich den noch schärferen deutschen Anforderungen stellt.

Als zweiten Schritt stellt der Hersteller sein Gerät einer Konformitätsbewertungsstelle für Modul B vor, die unabhängig prüft, ob die Bauart eines Gerätes garantiert, die mess- und eichrechtlichen Vorgaben einzuhalten (z. B. Messrichtigkeit und Messbeständigkeit). Falls ja, wird eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt, die dem Hersteller als eine Grundlage dient, für sein Gerät eine Konformitätserklärung gemäß § 23 MessEG auszustellen, mit der er die Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen übernimmt. Im dritten Schritt wird jedes Einzelgerät von einer weiteren unabhängigen Stelle gemäß Modul F geprüft (insbesondere auf Übereinstimmung mit der nach Modul B geprüften Bauart), zum Beispiel von einer Konformitätsbewertungsstelle, die einer Eichbehörde angegliedert ist. Als vierter Schritt erfolgt die jährliche Eichung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, bei der insbesondere überprüft wird, ob das Einzelgerät noch die Anforderungen erfüllt und für die Dauer der Eichfrist weiterhin erfüllen kann. Schließlich existiert in Form der Markt- bzw. Verwendungsüberwachung durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden eine fünfte Prüfebene.

Der „geeichte Messwert“ ist der Messwert, den ein geeichtes Messgerät für eine mess- und eichrechtlich relevante Messgröße ausgibt, also die z. B. im amtlichen oder geschäftlichen Verkehr genutzt wird. Beispielsweise ist im Kontext der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung die mit dem geeichten Gerät festgestellte Geschwindigkeit eines Fahrzeugs die mess- und eichrechtlich relevante Messgröße und der Messwert für diese Geschwindigkeit der geeichte Messwert.

Weder das Mess- und Eichgesetz noch die Mess- und Eichverordnung fordern, dass ein geeichter Messwert unabhängig überprüfbar sein muss. Das kann nicht verwundern, denn insbesondere für Messungen, bei denen eine Wiederholung der Einzelmessung nicht sinnvoll möglich ist, ist das Eichrecht mit seinen mehrstufigen Prüfungs- und Überwachungsmechanismen des Messgerätes gemacht. Kurz gesagt: Statt auf den Einzelmesswert wird die Überprüfbarkeit auf das Messgerät selbst verlagert, zusammen mit verschiedenen anderen Schutzvorschriften z. B. in Form von Verkehrsfehlergrenzen und Eichfristen. Hält das Messgerät bei der Überprüfung nach § 39 MessEG unter Berücksichtigung der Verwendungssituation alle Anforderungen bezüglich Messrichtigkeit und Messbeständigkeit ein, dann hat das Messgerät auch bei der gegenständlichen Messung korrekt gearbeitet, da die Verwendungssituation in beiden Fällen gleich war. Durch diesen Rückschluss wird die Problematik aufgelöst, dass der gegenständliche Messvorgang nicht wiederholbar ist.

Allen Geschwindigkeitsmessgeräten ist gemeinsam, dass zentrale Messfunktionalitäten durch redundante (z. B. doppelte) Hardware oder durch Mehrfachmessungen am betroffenen Fahrzeug abgesichert sind; sie führen also bereits intern eine Kontrolle des Messwertes durch. Die genaue Ausprägung hängt vom Messprinzip und von der Bauart des Messgerätes ab. An geeigneten Stellen ist diese interne Mehrfachmessung sogar explizit Teil der PTB-Anforderungs-Dokumente, beispielsweise in Abschnitt 6.1 der PTB-Anforderungen 12.01 für Weg-Zeit-Messgeräte.

Darüber hinaus müssen alle Geschwindigkeitsmessgeräte beim Einschalten sowie periodisch im laufenden Betrieb einen umfassenden Selbsttest durchführen, inklusive eines Speichertests. Tritt beim Selbsttest oder während des Betriebs ein Fehler auf, der die Korrektheit der Messwertbildung gefährden könnte, müssen sie sich in einen Modus versetzen, in dem keine Messwertbildung mehr möglich ist. Die Einhaltung dieser Anforderung wird bei den Bauartprüfungen untersucht, auch mit drastischen Maßnahmen wie der mechanischen Blockierung des Drehspiegels in einem Laserscanner.


In einer Auskunft vom 21.08.2019 hat die PTB zur Eignung der Rohmessdaten Folgendes mitgeteilt:

   Um die Rohmessdaten der Geräte auswerten zu können, muss sich jemand Kompetentes finden, der willens und in der Lage ist, die komplette Softwareentwicklung durch das Team beim Hersteller unabhängig zu wiederholen. Datenanalyse, interne Plausibilisierung und Annullationskriterien müssen entwickelt und getestet werden, im Labor, im Straßenverkehr und in speziellen Szenarien auf abgesperrten Verkehrsflächen. All dies natürlich an einer metrologisch rückgeführten Referenzanlage mit genügend kleiner Messunsicherheit – ein anderes geeichtes Gerät reicht als Referenz nicht aus. Das muss mindestens mit der gleichen Kompetenz und Sorgfalt wie beim Hersteller geschehen. Selbst wenn auch dieses geschafft wäre, bliebe noch ein wesentlicher Unterschied in den Qualitätssicherungsmaßnahmen übrig, weil die Prüfung des Algorithmus durch eine unabhängige kompetente Instanz fehlt. Bei dem geeichten Gerät war das die Zulassung bzw. Konformitätsbewertung durch die PTB, bei dem selbstentwickelten Privatalgorithmus fehlt dieser Schritt. Wenn man also dem geeichten Messwert nicht traut, wie kann man dann dem privaten Algorithmus trauen?

Hieraus ist aus Sicht des erkennenden Gerichts der Schluss zu ziehen, dass sog. Rohmessdaten keine Eignung aufweisen, eine Messung im Nachhinein zielführend überprüfen, verifizieren oder plausibilisieren zu können, wie sie auch keinen Informationsvorsprung im Sinne von „Waffengleichheit“ für die Verwaltungsbehörde bedeuten. Denn die Veraltungsbehörde kann mit solchen Daten genauso wenig anfangen wie ein Betroffener, da sie diese, um einen Nutzen daraus ziehen zu können, erst durch einen Sachverständigen auswerten lassen müsste, was nach den obigen Ausführungen allerdings keinen Vorteil zur Beurteilung einer Messung bringen würde.




Dennoch war für das erkennende Gericht zu beachten, dass der Entscheidung des BVerfG eine Fallkonstellation zu Grunde lag, bei der ein Verteidiger u.a. die Herausgabe der Rohmessdaten der gegenständlichen Messung gegenüber Behörde und Gericht – erfolglos – geltend gemacht hatte, so dass ein Anspruch des Betroffenen auf Überlassung der Rohmessdaten der gegenständlichen Messung – soweit vorhanden – nicht ausgeschlossen werden kann. Eine derartige Herausgabe der Daten ist nach den Vorgaben des BVerfG frühzeitig und gegenüber der Verwaltungsbehörde, die über diese Daten verfügt, im Stadium ihrer Zuständigkeit zu beantragen; erforderlichenfalls ist dieses Begehren nach Auffassung des erkennenden Gerichts mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG weiterzuverfolgen.

IV.

Der Verteidiger meint ferner, es liege kein standardisiertes Messverfahren vor, da die Gebrauchsanweisung unter Berücksichtigung der Ergänzung des Geräteherstellers vom 14.12.2020 nicht beachtet worden sei.

Dem war Folgendes entgegenzuhalten: die betreffende Ergänzung ist zurückzuführen auf die Information eines Sachverständigenbüros, wonach Untersuchungen ergeben hätten, dass es zu Messabweichungen außerhalb der zulässigen Toleranz gekommen sei. Hierauf haben Hersteller und PTB reagiert. Nach dieser Ergänzung des Herstellers sowie der Ergänzung des 1. Nachtrags der PTB vom 14.12.2020 muss bei Messungen mit Einfahrt des Fahrzeugkennzeichens in den Messfeldrahmen von oben im Messung-Start-Bild das gesamte Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens abgebildet sein. Damit soll sichergestellt werden, dass das Fahrzeug durch den Sensor am Kennzeichen und nicht anderen Fahrzeugteilen erfasst wird. Nicht erforderlich ist deshalb, dass das Kennzeichen lesbar ist, was bei einem Abstand von circa 50 m zwischen Messgerät und dem erstmals erfassten Fahrzeug bei Dunkelheit trotz Blitzlicht auch kaum der Fall sein kann.

Vorliegend ergab sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 1 d.A.) – Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 s. 3 StPO -, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, auch wenn das Kennzeichen wegen Dunkelheit nicht zu sehen ist. Es befindet sich nämlich unterhalb der Scheinwerfer und damit im Messfeldrahmen (im Vergleich zum Messung-Ende-Bild).

V.

Ausgehend von einer solchen Messung im standardisierten Messverfahren bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme zur Überprüfung der Messung. Konkrete Messfehler oder Unregelmäßigkeiten waren nicht ersichtlich, wurden auch seitens d. Betroffenen nicht vorgebracht.

Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte daher wie geschehen als zur Wahrheitserforschung nicht erforderlich i.S.d. § 77 Abs. 2 Nr.1 OWiG abgelehnt werden.

Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt – ebenso wie die Berücksichtigung eines Toleranzabzugs für etwaige systemimmanente Messfehler – gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalls freizustellen. Dies ist insbesondere im Bereich der Geschwindigkeitsüberwachung unbedenklich angesichts der Tatsache, dass nach erfolgter Zulassung eines Messverfahrens jedes zum Einsatz kommende Einzelgerät noch zusätzlich dem Erfordernis der regelmäßigen Eichung – mithin einer turnusmäßigen Kontrolle der Gerätefunktionen und ihrer Konformität mit dem bei der PTB hinterlegten Baumuster durch eine unabhängige Behörde unterliegt. Bedenkt man, dass schon in Strafsachen regelmäßig die Ergebnisse allgemein anerkannter kriminaltechnischer oder rechtsmedizinischer Untersuchungsverfahren verwertet werden, ohne dass die genaue Funktionsweise der verwendeten Messgeräte bekannt ist, so besteht kein Anlass für insoweit strengere Anforderungen in Bußgeldsachen, bei denen es lediglich um die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten geht und die im Hinblick auf ihre vorrangige Bedeutung für Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet sind (vergl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014, IV-1 RBs 50/14).



VI.

Im Bereich der Messstelle galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, angeordnet durch deutlich aufgestellte (2 x beidseits der Fahrbahn) Verkehrszeichen, erstmalig ca. 700 m von der Messstelle entfernt.

Die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h galt bei Nässe. Entgegen Einlassung seitens des Betroffenen war von Nässe auszugehen. Aus dem Messprotokoll (bl. 3 d.A.) und dem ergänzenden Vermerk des Messbeamten (Bl. 4 d.A.) war zu entnehmen, dass während der gesamten Messung die komplette Fahrbahn von einem erkennbaren Wasserfilm überzogen war, wobei die Fahrspuren der vorbeifahrenden Fahrzeuge deutlich zu sehen waren. Dies fand seine Bestätigung in den Lichtbildern (Bl. 1 f d.A.) – 267 Abs. 1 S. 3 StPO.

Die Messung ergab, dass der Betroffene die Messstelle um 18:49 Uhr mit einer Geschwindigkeit von 109 km/h (nach vorgeschriebenem Toleranzabzug von 3 %) passierte, ersichtlich aus den verlesenen Dateneinblendungen in den Lichtbildern, auf die gemäß §§ 46 OWiG, 267 Abs.1 Satz 3 StPO Bezug genommen wird. Mithin überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 29 km/h. Hierbei ging das Gericht von fahrlässiger Begehensweise aus.

Der Betroffenen war eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG vorzuwerfen.

VII.

Der Verstoß war mit einer Geldbuße i.H.v. 100, - € zu ahnden.

Im Hinblick auf die einschlägigen Voreintragungen war die Geldbuße leicht zu erhöhen gegenüber der Regelgeldbuße nach BußgeldkatalogVO.

Ferner war ein Fahrverbot von 1 Monat nach § 4 Abs. 2 BkatV (wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres) anzuordnen. Es war kein tragfähiger Grund ersichtlich, von diesem Regelfahrverbot nach § 25 StVG abzusehen. Auch wenn der Betroffene seinen Angaben zufolge selbständiger Immobilienmakler ohne Angestellte ist, war ein Absehen vom Fahrverbot nicht vertretbar, nachdem bereits durch Entscheidung des AG Wittlich vom 23.01.2019 ein indiziertes Fahrverbot wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 44 km/h in eine erhöhte Geldbuße gewandelt wurde, was den Betroffenen in der Folge offenbar nicht von weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen abgehalten hat. Die Unannehmlichkeiten und Widrigkeiten, die mit einem Fahrverbot einhergehen und als Denkzettel gewollt sind, die aber nicht die Grenze der unzumutbaren Belastung übersteigen, sind von d. Betroffenen hinzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 46 OWiG, 465 StPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum