Bei der Strafzumessung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dürfen weder die Benutzung des Fahrzeugs „aus Bequemlichkeit noch die anschließende „Flucht vor der Polizei“ strafschärfend berücksichtigt werden, es sei denn, das Nachtatverhalten schafft neues Unrecht oder der Täter verfolgt Ziele, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen, so wenn er sich damit erneut über strafrechtliche Gebote hinweg setzt. |
"Aufgrund der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Kammer ihrer Entscheidung die vom Amtsgericht zur Sache getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt." |
"Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bereits im Termin vor dem Amtsgericht die Tat voll gestanden hat. Negativ hat sich hingegen ausgewirkt, dass der Angeklagte mehrfach und zwar teilweise einschlägig vorbestraft ist. Außerdem stand er bei der Begehung der Tat unter zwei laufenden Bewährungen und einer offenen Reststrafenbewährung. Weiter hat sich negativ ausgewirkt, dass der Angeklagte, um einer Strafverfolgung zu entgehen, vor der Polizei geflohen ist und dabei eine erhöhte Gefährdung für sich, die ihn verfolgenden Polizisten und andere Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf genommen hat. Schließlich hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte lediglich aus Bequemlichkeitsgründen mit dem Kraftfahrzeug gefahren ist. Er hat insofern, wie auch schon beim Amtsgericht, angegeben, er sei zu seinem ehemaligen Arbeitgeber nach Coesfeld gefahren, um dort eine offene Lohnforderung einzutreiben. |
"Außerdem war wegen der aus der Tat sich ergebenen charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten eine Fahrerlaubnissperre zu verhängen. Mit Blick auf die durch das Amtsgericht Rheine am 02.12.2016 verhängte Fahrerlaubnissperre betrug die Mindestfrist nach § 69a Abs. 2 StGB hier ein Jahr. Da der Angeklagte - trotz der offenen Bewährungen - allein aus Bequemlichkeitsgründen ungefähr 18 Monate nach der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Rheine vom 02.12.2016 erneut gegen das Verbot, ohne Fahrerlaubnis zu fahren, verstoßen hat und dabei mit seiner Polizeiflucht auch die Gefährdung Dritter Personen in Kauf genommen hat, geht die Kammer von einer fortdauernden Ungeeignetheit von mindestens zwei Jahren aus." |