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Oberlandesgericht Hamm Beschluss vom 19.11.2020 - 4 RVs 129/20 - Keine Strafverschärfung wegen Flucht vor der Polizei

OLG Hamm v. 19.11.2020: Keine Strafverschärfung wegen Flucht vor der Polizei




Das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 19.11.2020 - 4 RVs 129/20) hat entschieden:

   Bei der Strafzumessung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dürfen weder die Benutzung des Fahrzeugs „aus Bequemlichkeit noch die anschließende „Flucht vor der Polizei“ strafschärfend berücksichtigt werden, es sei denn, das Nachtatverhalten schafft neues Unrecht oder der Täter verfolgt Ziele, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen, so wenn er sich damit erneut über strafrechtliche Gebote hinweg setzt.

Siehe auch
Strafzumessung - Strafmaß
und
Fahren ohne Fahrerlaubnis

Gründe:


I.

Das Amtsgericht - Strafrichterin - Rheine hat den Angeklagten mit Urteil vom 24.06.2019 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die dagegen gerichtete form- und fristgerecht eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat die 5. kleine Strafkammer des Landgerichts Münster mit Urteil vom 02.07.2020 verworfen.

In den schriftlichen Urteilsgründen des angefochtenen Urteils heißt es hinsichtlich der Feststellungen zur Sache:

   "Aufgrund der Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Kammer ihrer Entscheidung die vom Amtsgericht zur Sache getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt."

Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht folgende Umstände zu Gunsten bzw. zu Lasten des Angeklagten gewertet:

   "Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bereits im Termin vor dem Amtsgericht die Tat voll gestanden hat. Negativ hat sich hingegen ausgewirkt, dass der Angeklagte mehrfach und zwar teilweise einschlägig vorbestraft ist. Außerdem stand er bei der Begehung der Tat unter zwei laufenden Bewährungen und einer offenen Reststrafenbewährung. Weiter hat sich negativ ausgewirkt, dass der Angeklagte, um einer Strafverfolgung zu entgehen, vor der Polizei geflohen ist und dabei eine erhöhte Gefährdung für sich, die ihn verfolgenden Polizisten und andere Verkehrsteilnehmer zumindest billigend in Kauf genommen hat. Schließlich hat sich strafschärfend ausgewirkt, dass der Angeklagte lediglich aus Bequemlichkeitsgründen mit dem Kraftfahrzeug gefahren ist. Er hat insofern, wie auch schon beim Amtsgericht, angegeben, er sei zu seinem ehemaligen Arbeitgeber nach Coesfeld gefahren, um dort eine offene Lohnforderung einzutreiben.




Die Kammer hat nach alledem eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet."

Zur Anordnung der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis hat das Landgericht folgendes ausgeführt:

  
"Außerdem war wegen der aus der Tat sich ergebenen charakterlichen Ungeeignetheit des Angeklagten eine Fahrerlaubnissperre zu verhängen. Mit Blick auf die durch das Amtsgericht Rheine am 02.12.2016 verhängte Fahrerlaubnissperre betrug die Mindestfrist nach § 69a Abs. 2 StGB hier ein Jahr. Da der Angeklagte - trotz der offenen Bewährungen - allein aus Bequemlichkeitsgründen ungefähr 18 Monate nach der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Rheine vom 02.12.2016 erneut gegen das Verbot, ohne Fahrerlaubnis zu fahren, verstoßen hat und dabei mit seiner Polizeiflucht auch die Gefährdung Dritter Personen in Kauf genommen hat, geht die Kammer von einer fortdauernden Ungeeignetheit von mindestens zwei Jahren aus."
Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete und dem Verteidiger am 10.08.2020 zugestellte Urteil wendet sich der Angeklagte mit der durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.07.2020 - am gleichen Tag bei Landgericht Münster eingegangen - eingelegten Revision, welche er mit weiterem am 10.09.2020 beim Landgericht Münster eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.





II.

Die gemäß § 333 StPO statthafte auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster.

Die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zur Rechtsfolgenentscheidung, welche infolge der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung allein Gegenstand des Urteils ist, halten der durch die Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Allerdings greift die vom Angeklagten unter der Verletzung formellen Rechts geltend gemachte Rüge, dass in dem Berufungsurteil nicht hinreichend dargestellt worden sei, von welchem erstinstanzlichen Sachverhalt das Landgericht ausgegangen sei, nicht durch.

Die unter der Frage der Verletzung sachlichen Rechts zu prüfende Bezugnahme des Landgerichts auf die - infolge wirksamer Rechtsmittelbeschränkung - bindend gewordenen Feststellungen zu den Straftaten des Angeklagten ist nicht zu beanstanden.

Zwar müssen die schriftlichen Urteilsgründe nach § 267 Abs. 1 S. 1 StPO aus sich heraus verständlich, klar, geschlossen und erschöpfend sein (BGH, NStZ-RR 2000,304; NStZ-RR 1996,109). Deshalb sind Bezugnahmen auf Aktenteile (Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss, Sitzungsprotokoll, schriftliche Gutachten etc.) und andere Urteile grundsätzlich unzulässig (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Auflage 2020, § 267 Rn. 2). Durch dieses Erfordernis soll gewährleistet werden, dass der vom erkennenden Gericht auf Grund der Hauptverhandlung für erwiesen erachtete Tathergang und die erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer geschlossenen Darstellung geschildert werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht verlässlich zu ermöglichen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber anerkannt, dass bei einem rechtskräftigem Schuldspruch - wie hier - eine Wiederholung der den Schuldspruch tragenden Feststellungen oder auch nur eine ausdrückliche, mehr oder weniger konkrete Bezugnahme auf das angefochtene Urteil entbehrlich ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2001,202; OLG Hamm VRS 102, 206), da es nämlich allein auf die ausreichende Feststellung der den rechtskräftigen Schuldspruch tragenden Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil ankommt (BGH, a.a.O.).

2. Die auf die erhobene Sachrüge hin vorgenommene materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat im Rechtsfolgenausspruch jedoch durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben.

Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des tatrichterlichen Ermessens und daher vom Revisionsgericht nur darauf zu prüfen, ob Rechtsfehler vorliegen. Das Revisionsgericht darf daher nur eingreifen, wenn die Strafzumessungserwägungen des Urteils in sich rechtsfehlerhaft sind, wenn der Tatrichter die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verletzt, insbesondere rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, oder die Strafe bei Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens unvertretbar hoch oder niedrig ist (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2015 -1 StR 142/14 -, juris; BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 - 1 StR 525/11 -; BGHSt 57, 123, 127; jeweils mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 337 Rn. 34).




Solche Rechtsfehler liegen hier indes vor.

So hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte aus Bequemlichkeitsgründen mit dem Kraftfahrzeug gefahren ist. Diese Erwägung ist jedoch rechtsfehlerhaft, als sich hieraus allein noch kein auffälliges Missverhältnis von Anlass und Tat im Sinne einer "aus der Tat sprechenden Gesinnung" gemäß § 46 Abs. 2 StGB ableiten lässt, sondern vielmehr nur das Fehlen eines triftigen Grundes für die Fahrt und damit das Fehlen nachvollziehbarer Motive strafschärfend berücksichtigt wurde.

Ferner hat das Landgericht rechtsfehlerhaft die "Flucht des Angeklagten vor der Polizei" zu dessen Lasten gewertet. Der Versuch, sich der Strafverfolgung zu entziehen, darf aber grundsätzlich nicht zu Lasten eines Angeklagten herangezogen werden, es sei denn, das Nachtatverhalten schafft neues Unrecht oder der Täter verfolgt Ziele, die ein ungünstiges Licht auf ihn werfen, so wenn er sich damit erneut über strafrechtliche Gebote hinweg setzt (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2011 - 2 StR 493/10 -, juris). Hinreichende Feststellungen dazu, dass ein solches Nachtatverhalten des Angeklagten vorliegt, sind den Urteilsgründen jedoch nicht zu entnehmen. Feststellungen dazu, dass es im Rahmen der Flucht des Angeklagten vor der Polizei zu einer konkreten Gefährdungssituation für die nachfahrenden Polizeibeamten oder andere Verkehrsteilnehmer gekommen ist, sind nicht getroffen worden. Auch kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden, dass zumindest eine abstrakte Gefährdung dergestalt bestanden hätte, dass der Angeklagte mit stark überhöhter Geschwindigkeit geflüchtet wäre. Auch liegt in der "Fluchtfahrt" des Angeklagten keine neue Tat, die ggf. ein neues Unrecht begründen könnte, da es sich bei dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis um eine Dauerstraftat handelt, die grundsätzlich erst endet, wenn der Täter mit dem Weiterfahren endgültig aufhört und die Fahrtrichtungsänderung, um einer Polizeikontrolle zu entgehen, keine neue Tat beginnen lässt (vgl. BGH, NJW 1983, 1744 zur Trunkenheitsfahrt). Damit sind den Urteilsgründen im Ergebnis keine Umstände zu entnehmen, die über die abstrakte Gefährlichkeit, die mehr oder minder mit dem Vergehen gegen § 21 StVG verbunden ist und die allein nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf, hinausgehen (vgl. Hühnermann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, § 26. Auflage 2020, § 21 StVG Rn. 51).



Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil auf diesen Fehlern beruht, sondern es besteht die Möglichkeit, dass das Urteil ohne diese möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt auch die Anordnung der Maßregel gemäß § 69a StGB. In Fällen, in denen es - wie hier - wegen charakterlicher Mängel des Angeklagten zur Anordnung einer Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kommt, sind Umstände, welche die Maßregel nach §§ 69, 69a StGB rechtfertigen, zunächst solche, die im Rahmen des § 46 StGB für die Beurteilung der Persönlichkeit und des Charakters in Betracht kommen, wie sein Vorleben, seine Lebensführung, etwaige Vorstrafen oder sonstige Gesichtspunkte, wie etwa eine notstandsähnliche Situation (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 19.12.2007, 1 Ss 339/07 -, juris). So hat auch vorliegend die Kammer ihre Entscheidung über die Anordnung und Dauer einer Sperre maßgeblich mit den Erwägungen begründet, die im Rahmen der Strafzumessung als strafschärfende Strafzumessungsgesichtspunkte herangezogen wurden. Die Entscheidung über den Strafausspruch und die Anordnung einer Sperre gemäß § 69a StGB für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis stehen damit in so engem Zusammenhang, dass sich ein Angriff gegen die Strafzumessung notwendig auch auf die Entscheidung nach § 69a StGB erstreckt (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.).

Wegen dieser Mängel ist das angefochtene Urteil einschließlich der ihm zugrunde liegenden Feststellungen auf die Revision des Angeklagten durch Beschluss aufzuheben (§§ 349 Abs. 4, 353 StPO) und die Sache war insoweit gemäß § 354 Abs. 2 S. 1 StPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Münster zurückzuverweisen.

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