1. | Die Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage führt grundsätzlich nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens. Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn die Angabe der falschen Rechtsgrundlage den Betroffenen bei seiner Entscheidung, ob er der Anordnung nachkommen will, in die Irre führen kann. |
2. | Eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 b) FeV liegt nur vor, wenn der Verstoß gegen Verkehrsvorschriften straf- oder bußgeldrechtlich geahndet worden ist. |
3. | Der Annahme einer Trunkenheitsfahrt steht die Behauptung des Fahrerlaubnisinhabers nicht entgegen, er habe erst nach dem Unfall aufgrund eines unfallbedingten Schocks Alkohol zu sich genommen. Wird der Fahrer eines Fahrzeuges bei einer Unfallaufnahme unter Alkoholeinfluss angetroffen, spricht eine lebensnahe Betrachtung dafür, dass die Alkoholaufnahme vor Antritt der Fahrt erfolgt ist. Macht der Fahrerlaubnisinhaber hiervon abweichend einen sog. Nachtrunk geltend, obliegt es zunächst ihm, die näheren Umstände dieses eher ungewöhnlichen Ablaufs zeitnah durch konkrete Angaben glaubhaft darzulegen. Mangelt es insoweit an substantiierten und schlüssigen Darlegungen, ist der geltend gemachte Nachtrunk als unglaubhafte Schutzbehauptung anzusehen, ohne dass es auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung und Beweiserhebung ankommt. Auch bedarf es keines Gegenbeweises der Fahrerlaubnisbehörde. |
"Durch die Polizeiinspektion N... erhielten wir Mitteilung, dass Sie am 01.09.2017 ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führten, obwohl Sie alkoholbedingt fahruntüchtig waren. Die bei Ihnen festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug 1,04 Promille.
Aufgrund der wiederholten Auffälligkeit mit Alkohol im Straßenverkehr und einer bereits am 28. Juni 2016 erfolgten Neuerteilung des Führerscheins nach Entzug wegen Trunkenheit bestehen erhebliche Bedenken an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Bedenken können nur durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden." |
den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Rhein-Pfalz-Kreises vom 9. Januar 2020, Az. Tgb.-Nr. 20/0289/23/19, aufzuheben. |
die Klage abzuweisen. |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
"Zum einen hat der Antragsgegner ausdrücklich darauf abgestellt, dass der Antragsteller am 1. September 2017 ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat, obwohl er aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,04 ‰ fahruntüchtig war. Soweit in der Beibringungsanordnung weiter ausgeführt worden ist, dass "aufgrund der wiederholten Auffälligkeit mit Alkohol im Straßenverkehr und einer bereits am 28. Juni 2016 erfolgten Neuerteilung des Führerscheins nach Entzug wegen Trunkenheit" erhebliche Bedenken an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, kann der Antragsteller dem zweifelsfrei entnehmen, dass sich die Begründung der Gutachtensanforderung zusätzlich auf den Alkoholverstoß (1,48 ‰) vom 3. Juli 2009 bezieht, welcher zur Entziehung der Fahrerlaubnis vor der Neuerteilung vom 28. Juni 2016 geführt hat. Angesichts der schwerwiegenden verkehrsrechtlichen Konsequenz dieses Verstoßes, nämlich des Fahrerlaubnisentzuges durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 2. September 2009, ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller die hier in Rede stehende Beibringungsanordnung nicht mit dem Alkoholverstoß vom 3. Juli 2009 in Verbindung bringen konnte." |