1. |
Geeichte Geschwindigkeitsmessgeräte mit Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erbringen bei Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion oder unsachgemäße Bedienung zumindest für die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs hinreichend verlässlich Beweis für eine Geschwindigkeitsüberschreitung (st. Rspr.; a.A. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - und 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).
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2. |
Bei dem Messgerät Vitronic PoliScan Speed FM1 ist das Messergebnis aufgrund gesicherter Rohmessdaten im Sinne der Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs grundsätzlich überprüfbar (h.M.; a.A. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - und 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).
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3. |
Die Anordnung eines Fahrtenbuchs ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs (ganz h.M.).
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4. |
Der Bindungswirkung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung unterliegen nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich der Tenor und die tragenden Gründe der Entscheidung (entgegen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - und 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).
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5. |
Die Bindungswirkung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (§ 10 Abs. 1 VerfGHG SL) (juris: VGHG SL) zur Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen durch ein Gerät des Typs TraffiStar S 350 in einem Bußgeldverfahren (Urteil vom 05.07.2019 - Lv 7/17 -, juris) erfasst nicht auch Verwaltungsverfahren zur Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs aufgrund einer Messung durch das Gerät Vitronic PoliScan Speed FM1 (entgegen OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 07.10.2020 - 1 B 272/20 - und 30.03.2020 - 1 B 5/20 und 15/20 -, juris).
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6. |
Art. 14 Abs. 3 SVerf (juris: Verf SL) entfaltet keine drittschützende Wirkung dergestalt, dass auch ein an der Ordnungswidrigkeit unbeteiligter Dritter sich in einem Verwaltungsverfahren infolge fehlender Mitwirkung an der Fahrerermittlung auf (potentielle) Verfahrensgrundrechte eines Fahrers berufen kann.
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7. |
Strafrechtliche bzw. ordnungswidrigkeitsrechtliche Beweisverwertungsverbote sind im Straßenverkehrsrecht wegen des völlig anderen Gesetzeszwecks grundsätzlich unbeachtlich (ganz h.M.).
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