Beteiligen sich mehrere Kradfahrer mit hohen Durchschnittsgeschwindigkeiten über mehrere Runden an einer „kleinen Eifelrunde“, müssen sie dabei mehrfach die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten haben, wobei eine genaue Feststellung, an welchen Stellen dies geschehen sei, nicht nötig ist. Die Charakteristik einer solchen Rundenfahrt legt die Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen nahe. |
„...Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Beschwerdeführer zu Recht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (§ 111 a StPO), weil - auch nach Auffassung der Kammer - nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein dringender Tatverdacht hinsichtlich der Begehung einer Straftat des unerlaubten Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 StGB durch den Beschuldigten gegeben ist. Dringende Gründe rechtfertigen daher die Annahme, dass dem Beschuldigten demnächst mit Urteil die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen werden wird. Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung. Bei Bewertung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes ist mit der im vorliegenden Verfahren gebotenen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte ... „die kleine Eifelrunde“ als faktische Wettbewerber eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens befahren haben und dass der Beschuldigte dabei zugleich in der Absicht handelte, mit seinem Krad die höchstmögliche Geschwindigkeit auf der gefahrenen Rundstrecke zu erreichen. Das durch Messungen und Lichtbilder gut dokumentierte Fahrverhalten des Beschuldigten lässt sich mit einer bloßen - wenn auch erheblichen - Geschwindigkeitsüberschreitung aus Unachtsamkeit oder Gleichgültigkeit nicht mehr erklären. Entgegen der Auffassung des Verteidigers, wonach die gefertigten Lichtbilder überwiegend eine aufrechte Sitzposition abbilden würden, belegen gerade das Lichtbilder Bl. 17 und Bl. 24 d. A. dass jeweils beide Beschuldigte durch eine Verlagerung des Körperschwerpunktes seitlich ihrer Motorräder ein höchstmögliche Fahrgeschwindigkeit in Kurvenbereich zu erreichen versuchten. Das Lichtbild Bl. 16 d. A. zeigt beide Beschuldigte - das Krad des Beschuldigten ... weist bezeichnenderweise sogar das Dekor einer Startnummer im Rennsport auf -, wie sie durch seitliches Abwinkelns des Beines ebenfalls versuchen, den Schwerpunkt ihres Motorrad im Kurvenbereich zur Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit zu verändern. Der gleichlautende pauschale Hinweis beider Verteidiger auf das Ergebnis eines „identischen Parallelverfahrens“ enthält keinen konkreten Sachvortrag und kann zu keiner dem Beschuldigten günstigeren Entscheidung führen, zumal es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt...“. |