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Landgericht Krefeld Urteil vom 20.02.2020 - 3 S 8/19 - Haftung bei Unfall zwischen Kfz und Katze

LG Krefeld v 20.02.2020: Haftung bei Unfall zwischen Kfz und Katze




Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 20.02.2020 - 3 S 8/19) hat entschieden:

Wird der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier verursacht, kommen die Vorschriften des § 17 Abs.1 bis 3 StVG entsprechend zur Anwendung. Ist der Unfall für den Kfz-Halter unvermeidbar, trägt der Tierhalter den Schaden allein.

Siehe auch
Haftung des Fahrzeughalters / Gefährdungshaftung
und
Tierhalterhaftung - Tiergefahr - Haftungsabwägung gegenüber der Betriebsgefahr von Fahrzeugen

Gründe:


I.

Die Parteien streiten um den Ersatz von Tierarztkosten, nachdem die Katze der Klägerin durch den Beklagten zu 1) angefahren worden ist.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin einer im August 2016 geborenen Katze. Sie wohnt mit ihrem Ehemann und fünf Kindern an einer Spielstraße, in welcher Fahrzeuge nur auf einer mit "P" markierten Fläche oder auf privaten Grundstücken abgestellt werden dürfen. Der Beklagte zu 1. ist H- und M und Halter eines Zugfahrzeugs und eines Materialanhängers, die beide bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert sind. Am 03.02.2018 gegen 13:00 Uhr suchte der Beklagte die im Haus Gstraße 00 wohnenden Kunden auf. Hierzu parkte er sein Fahrzeug in der Spielstraße. Als ein anderes Fahrzeug aus der Spielstraße ausfahren wollte, versetzte der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug. Nach Beendigung des Kundengesprächs verließ der Beklagte zu 1. mit seinem Zugfahrzeug und dem Materialanhänger die Spielstraße und fuhr hierbei die Katze der Klägerin an. Noch während der Rückfahrt erhielt der Beklagte zu 1) einen Anruf der Klägerin, welche ihm den Sachverhalt und die damit einhergehenden Verletzungen der Katze schilderte. Daraufhin erwiderte der Beklagte zu 1) sinngemäß:

"dass die [gemeint ist die Klägerin mit ihrer Familie] mit der Katze ruhig in die Tierklinik fahren sollen."

Zur Behandlung der erheblichen Verletzungen des Tieres wandte die Klägerin insgesamt 2.336,60 € an Tierarztkosten auf, welche den Streitgegenstand bilden. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Anträge in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).




Das Amtsgericht hat der Klage nach Anhörung des Beklagten zu 1) in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Haftung dem Grunde nach ergebe sich aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVG. Ein Ausschluss der Haftung nach § 7 Abs. 2 StVG bestehe nicht, da Unfälle mit Tieren kein außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis darstellten. Ein Ausschluss der Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG scheide bereits dem Grunde nach aus, weil dieser nur Anwendung finde, wenn mehrere Kfz an dem Unfallgeschehen beteiligt seien. Vorliegend sei hingegen nur ein Pkw an dem Unfall beteiligt und deswegen sei § 17 Abs. 3 StVG nicht anwendbar. Selbst wenn von einer Anwendbarkeit ausgegangen werden würde, würde dies die Beklagten nicht entlasten, denn der Beklagte zu 1) habe sich nicht wie ein Idealfahrer verhalten. Ein solcher hätte vor der Abfahrt kontrolliert, ob sich Kinder und/ oder Spielzeuge unter dem Fahrzeug befinden. Bei dieser Kontrolle hätte der Idealfahrer die Katze entdeckt und wäre nicht losgefahren. Im weiteren Prüfungsverlauf könne die typische Tiergefahr keine Berücksichtigung finden, da es zu keiner Abwägung der Verursachungsbeiträge komme.

Gegen dieses den Beklagtenvertretern am 07.03.2019 zugestellte Urteil haben diese durch Anwaltsschriftsatz vom 08.04.2019, zugegangen bei Gericht am selben Tage, Berufung eingelegt, welche innerhalb einer verlängerten Begründungsfrist mit Schriftsatz vom 06.06.2019 begründet worden ist.

Die Beklagten wenden sich mit ihrer Berufung, mit welcher sie weiterhin die Klageabweisung verfolgen, gegen das erstinstanzliche Urteil und meinen, das Amtsgericht habe das materielle Recht fehlerhaft angewendet und sei deshalb zu dem Ergebnis ihrer vollen Haftung gekommen. So sei bereits nicht nachvollziehbar, wie das Amtsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Beklagte zu 1) die Katze der Klägerin anfuhr. Nur weil der Beklagte zu 1) dies nicht habe ausschließen können, bedeute dies weder ein Eingeständnis noch den Beweis, dass es so gewesen ist. Ferner verkenne das Amtsgericht § 17 Abs. 4 StVG, über welchen eine Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG zu erfolgen habe. Auf diesem Weg sei die Tiergefahr (doch) zu berücksichtigen, welche im Ergebnis zu einem Haftungsausschluss führe, denn die reine Betriebsgefahr trete hinter dieser zurück. Dass das Amtsgericht diese Abwägung nicht vorgenommen hat, sei rechtsfehlerhaft. Zudem seien die an den Fahrzeugführer gesetzten Sorgfaltsanforderungen, wonach sich der Fahrer vor jeder Fahrt vergewissern müsse, ob sich Kinder oder Spielzeug unter dem Kfz befinden, deutlich überzogen und fern jeglicher Lebensrealität. Selbst der Idealfahrer müsse nicht mit einer unter seinem Auto liegenden Katze rechnen und deshalb vor jeder Fahrt unter seinen Pkw gucken. Zudem verkenne das Gericht, dass eine Katze rechtlich als Sache (§ 90 BGB) zu behandeln sei und Sachen seien nicht vom Schutzzweck des § 3 Abs. 2 a StVO umfasst. Deshalb sei auch die von Klägerseite gezogene Parallele zwischen Kindern und einer Katze verfehlt.
Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 07.03.2019 die Klage abzuweisen

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das amtsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus, dass die Verletzung der Katze durch den Beklagten zu 1) unstreitig sei und es deshalb keiner weiteren Feststellungen durch das Amtsgericht bedurfte. Die Tiergefahr dürfe keine Berücksichtigung finden, weil sich diese nicht verwirklicht und an der Schadensentstehung mitgewirkt habe. Schlussendlich komme es darauf aber nicht an, denn der Beklagte zu 1) habe unstreitig im Rahmen eines Telefonates erklärt, dass sie mit der Katze ruhig in die Tierklinik fahren solle. In diesem Umstand sei aus verständiger Sicht eine Verpflichtung zur Übernahme der Behandlungskosten zu sehen.

Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien Bezug genommen und verwiesen.





II.

Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und nach Maßgabe von § 520 ZPO begründete, Berufung hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes wegen des Anfahrens der Katze gem. § 7, 17 StVG, § 1 PflVG, § 115 VVG zu. 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 StVG sind erfüllt, denn nach den Feststellungen des Amtsgerichts, an welche das Berufungsgericht gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, wurde die Katze der Klägerin verletzt, als der Beklagte zu 1) diese angefahren hat.

Soweit die Beklagten in der Berufungsinstanz erstmalig bestreiten, dass die Verletzungen der Katze auf eine Kollision mit ihrem Pkw zurückzuführen sind, sind sie mit diesem Vortrag gem. §§ 530, 531 ZPO präkludiert. Erstinstanzlich wurde durch die Beklagten eine Verletzung der Katze durch ihren Pkw nicht in Abrede gestellt, weswegen das Amtsgericht diesen Umstand richtigerweise als unstreitig gewertet, in den Tatbestand aufgenommen und entsprechend behandelt hat. Das nunmehr erfolgte erstmalige Bestreiten dieses Umstandes ist deshalb als neues Verteidigungsmittel zu bewerten. Ein Zulassungsgrund gem. § 531 Abs. 2 ZPO wird von den Beklagten weder behauptet, noch ist dieser ersichtlich.

2. Entgegen der Ausführungen des Amtsgerichts ist der Anwendungsbereich des § 17 StVG eröffnet. Rechtsfehlerhaft übersieht das Amtsgericht § 17 Abs. 4 StVG, wonach die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 - des § 17 StVG - entsprechend anzuwenden sind, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und Tier verursacht wird.

a) Bei einem Unfall unter Beteiligung eines Kfz und eines Tieres ordnet § 17 Abs. 4 StVG für die Haftungsverteilung beim Innenausgleich bei Drittschäden nach Abs. 1 bzw. bei der Verfolgung eigener Schäden nach Abs. 2 eine Abwägung der Betriebsgefahr des Kfz gegen die Tiergefahr an. Tierhalter und Tierhüter müssen nach §§ 833, 834 BGB - mit unterschiedlicher Entlastungsmöglichkeit - für die Tiergefahr einstehen. Auch im Anwendungsbereich von Abs. 4 wird durch die Regelung kein Anspruch begründet, vielmehr setzt die auf den Umfang bezogene Bestimmung einen Anspruch voraus. Sowohl der Kfz-Halter als auch der Tierhalter müssen also einstandspflichtig sein. Nur dann ist eine Abwägung nach Abs. 4 veranlasst. Hinsichtlich der Haftung nach § 7 Abs. 1 ist zu prüfen, ob der Unfall dem Betrieb des Kfz zuzurechnen ist. Der Zusammenhang zum Betrieb des Kfz ist grundsätzlich weit zu fassen und kann auch Tierreaktionen aufgrund bestimmter Fahrmanöver einschließen, sofern sich nicht nur ein eigenständiger Gefahrenkreis realisiert. Zur Begründung einer Haftung nach §§ 833, 834 BGB muss sich die sog. Tiergefahr verwirklicht haben, d.h. der Unfall muss auf ein selbstständiges und nicht etwa vom Mensch gesteuertes Verhalten des Tiers zurückzuführen sein. Bei der Abwägung der Gefahren ist deren unterschiedlicher Charakter zu berücksichtigen. Häufig wird die Tiergefahr die Betriebsgefahr des Kfz überwiegen, da in den meisten Konstellationen zu berücksichtigen ist, dass sich Kfz bestimmungsgemäß auf einer Fahrbahn aufhalten, während Tiere von dieser zur Vermeidung von Gefahren fernzuhalten sind. Allerdings kommt es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei insbesondere die Erkennbarkeit der gefahrträchtigen Nähe von Tieren bzw. Verkehrsverstöße des Kfz-Halters sowie die Unberechenbarkeit der Verhaltensweise von Tieren zu berücksichtigen sind (BeckOGK/Walter, 1.9.2019, StVG § 17 Rn. 151-153). Von wesentlicher Bedeutung ist, ob die mitwirkende Betriebs- oder Tiergefahr durch Verschulden erhöht ist (OLG Celle r+s 2018, 324 - Tiergefahr üblicherweise höher als die eines Kfz, da von Tieren für den Straßenverkehr deutlich höhere Gefahren ausgehen; Burmann/ Heß/ Hühnermann/ Jahnke/ Heß, 26. Aufl. 2020, StVG § 17 Rn. 26c).


b) Die Klägerin haftet selbst als Tierhalterin gem. § 833 BGB. Unbestritten handelte es sich um ihre Katze, wodurch sie als Tierhalterin zu betrachten ist. Auch hat sich die erforderliche typische Tiergefahr realisiert. Der BGH hat als entscheidendes Haftungskriterium die "Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens" identifiziert. Danach äußert sich eine typische Tiergefahr in "einem der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhalten des Tieres"(MüKoBGB/Wagner, 7. Aufl. 2017, BGB § 833 Rn. 13). Die Katze der Klägerin konnte sich frei von menschlichen Einflüssen und Weisungen auch außerhalb des klägerischen Grundstückes als sog. "Freigängerin" unkontrolliert bewegen. Hierbei ist es für Katzen typisch, dass diese sich versteckt an Orte hinlegen, wo sie beispielsweise von der Sonne geschützt sind und von potentieller Beute nicht sofort erkannt werden. Ein abgestellter Pkw bietet sich hierfür an. Wo und ob die Katze sich versteckt hinlegt, ist jedoch im Ergebnis unberechenbar, vom menschlichen Verhalten nicht gesteuert und dem selbstständigen Verhalten der Katze überlassen, so dass im Ergebnis alle Voraussetzungen des § 833 BGB erfüllt sind, denn auch die erforderliche Kausalität ist erfüllt. Eine Exkulpation gelingt der Klägerin nicht, denn es ist nicht vorgetragen, dass die Katze dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der Klägerin zu dienen bestimmt ist.

c) Bei dem Unfallgeschehen handelte es sich für den Beklagten zu 1) um ein unabwendbares Ereignis.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis gem. § 17 Abs. 3 S. 2 StVG nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falls gebotene Sorgfalt beachtet haben. Ob der Halter und der Fahrer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt in diesem Sinne beachtet haben, ist am Maßstab des sogenannten Idealfahrers zu bemessen. Unabwendbar ist ein Unfall demnach dann, wenn er durch äußerst mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann, wozu ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus gehört. Unabwendbarkeit bedeutet zwar nicht absolute Unvermeidbarkeit, weswegen grundsätzlich auf das Unterlassen grober Verkehrsverstöße durch andere Verkehrsteilnehmer vertraut werden darf. Unabwendbar ist ein Unfall aber nur dann, wenn sicher anzunehmen ist, dass er auch einem besonders besonnenen und erfahrenen Fahrzeugführer bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre. Dabei trägt derjenige, der sich zu seinem Gunsten auf ein unabwendbares Ereignis beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Ereignisses (vgl. Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Auflage 2017, § 17 StVG Rdn. 22, 23 m.w.N.).




Die Anforderungen, welche das Amtsgericht an den gedanklichen Idealfahrer stellt, sind überzogen. Selbst in einem verkehrsberuhigten Bereich muss ein Idealfahrer vor der Abfahrt nicht kontrollieren, ob der Verkehrsraum unter seinem Fahrzeug frei ist oder sich dort eine Katze aufhält. Dies gilt selbst dann, wenn dem Fahrer vor der Abfahrt mitgeteilt wird, dass sich irgendwo in der Umgebung eine Katze aufhält. Auch in diesem Fall muss der Idealfahrer nicht damit rechnen, dass sich die freilaufende Katze derzeit unter seinem Kfz befindet.

Im Ergebnis kann dies aber dahinstehen, denn selbst im Falle einer Abwendbarkeit des Unfallgeschehens für den Beklagten zu 1) fällt die sodann vorzunehmende Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 und 1 StVG zu Lasten der Klägerin aus. Dieser ist es nicht gelungen, ein Verschulden des Beklagten zu 1) nachzuweisen. Dieser hat gegen keine Verkehrsregel verstoßen, indem er angefahren ist, ohne den Verkehrsraum unter seinem Pkw zu kontrollieren. § 3 Abs. 2 a StVO kann bereits nicht verletzt worden sein, denn dieser schützt seinem ausdrücklichen Wortlaut nach Kinder, hilfsbedürftige und ältere Menschen, nicht aber Katzen, welche rechtlich als Sachen zu behandeln sind (§ 90 BGB). Auch verfängt die klägerische Argumentation nicht, wonach hypothetisch auch ein Kind unter dem Auto hätte liegen können, da es sich um eine "Spielstraße" gehandelt habe und der Beklagte zu 1) allein deshalb verpflichtet gewesen sei, vor der Abfahrt den Raum unter seinem Pkw zu kontrollieren. Unabhängig davon, dass in diesem konkreten Fall, den es zu beurteilen gilt, kein Kind unter dem Pkw lag, sondern "nur" eine Katze, kann der Kraftfahrzeugführer auch in Spielstraßen darauf vertrauen, dass sich in seiner Abwesenheit kein Kind unter seinem Pkw versteckt hat, weil das Kind entweder alt genug ist, um die Gefahr von sich aus zu erkennen, oder die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nachkommen, wenn das Kind diese Einsichtsfähigkeit noch nicht aufweist. Wenn es keine konkreten Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes gibt, ist der Kraftfahrzeugführer nicht zur Kontrolle des unter seinem Pkw befindlichen Raumes verpflichtet.

Es verbleibt auf Beklagtenseite deshalb nur die einfache Betriebsgefahr des Pkw. Auf Klägerseite steht hingegen ein persönliches Verschulden, denn die Klägerin war es, die ihre Katze unkontrolliert und frei hat herumlaufen lassen, wodurch diese sich überhaupt erst unbemerkt unter das Auto hat legen können. Durch ihren Entschluss, der Tiergefahr ihren freien Lauf zu lassen, hat sie die Ursache dafür gesetzt, dass ihre Katze sich überhaupt erst außerhalb des eigenen Grundstückes unkontrolliert und unbemerkt unter den Pkw der Beklagten hat legen können. Es ist Sache des Tierhalters, den Verkehr vor dem Tier zu schützen und nicht umgekehrt. Die Klägerin kann nicht erwarten, dass sie ihre Katze unkontrolliert frei herumlaufen lassen kann und - da sie sich nicht selbst kümmert - dass statt der Klägerin der Verkehr die ihr obliegende Verantwortung übernimmt und umfassende Sorgfalts- und Schutzpflichten beachtet, damit der Katze nichts geschieht. Die Verantwortung hierfür liegt einzig und allein bei der Klägerin und kann nicht durch Untätigkeit auf Dritte abgewälzt werden.



Die stets vorhandene Tiergefahr bewirkt im Zusammenwirken mit dem vorstehend dargestellten Verschulden der Klägerin einen vollständigen Haftungsausschluss der Beklagten. Die weiterhin bestehende Betriebsgefahr des Gespanns tritt vollumfänglich hinter den Verursachungsbeiträgen der Klägerin zurück.

3. Ein Zahlungsanspruch der Klägerin kann ebenfalls nicht aus dem kurz nach dem Unfall mit dem Beklagten zu 1) geführten Telefonat hergeleitet werden. Soweit der Beklagte zu 1) im Rahmen dieses Telefonates gesagt hat, die Klägerin soll mit der Katze ruhig in die Tierklinik fahren, lässt sich dem bereits nicht die Erklärung einer Kostenübernahme entnehmen. Ferner fehlt es an jeglichem Rechtsbindungswillen. Es drängt sich vielmehr die Frage auf, was der Beklagte zu 1) anderes hätte sagen sollen. Ihm wird am Telefon geschildert, er habe eine Katze angefahren, die nun schwer verletzt sei. Nach solch einer Nachricht ist es nachvollziehbar und nahezu alternativlos zu entgegnen, dass die Katze in eine Tierklinik gebracht werden soll, damit ihr dort noch ggf. geholfen werden kann. In dieser Aussage ist weder eine Schuld- noch eine Kostenübernahme zu sehen.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.336,60 EUR festgesetzt.

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