Wird der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier verursacht, kommen die Vorschriften des § 17 Abs.1 bis 3 StVG entsprechend zur Anwendung. Ist der Unfall für den Kfz-Halter unvermeidbar, trägt der Tierhalter den Schaden allein. |
"dass die [gemeint ist die Klägerin mit ihrer Familie] mit der Katze ruhig in die Tierklinik fahren sollen." |
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 07.03.2019 die Klage abzuweisen |
die Berufung zurückzuweisen. |