2. |
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. November 2020 (2 BvR 1616/18, abgedruckt in NZV 2021, 41 ff.) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zum so genannten standardisierten Messverfahren (grundlegend BGHSt 39, 291; BGHSt 43, 277; für PolyScanSpeed FM1 statt vieler: OLG Bremen, Beschluss vom 4. April 2020, 1 SsRS 50/19, zit. n. juris), die zu erheblichen Vereinfachungen im Beweisrecht und in den Urteilsgründen führen, bestätigt, dem Betroffenen dabei aber ein Zugangsrecht zu nicht in der Bußgeldakte befindlichen Informationen in gewissen Grenzen zuerkannt. - Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet dies allerdings nicht, dass das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen unbegrenzt gilt. Gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten ist eine sachgerechte Eingrenzung des Informationszugangs geboten, da andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs besteht.
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3. |
Die Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren und die Ablehnungsmöglichkeiten nach § 77 Abs. 2 OWiG begrenzen die Möglichkeiten der Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses unter Berufung auf die erlangten und ausgewerteten Informationen in zeitlicher Hinsicht. Zwar steht dem Betroffenen ein Zugangsrecht vom Beginn bis zum Abschluss des Verfahrens zu (vgl. BVerfGE 63, 45, 67) er kann sich mit den Erkenntnissen aus dem Zugang zu weiteren Informationen aber nur erfolgreich verteidigen, wenn er diesen Zugang rechtzeitig im Bußgeldverfahren begehrt, was von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18, abgedruckt in NZV 2021, 41 ff. Rn. 60 a.E.).
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