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Amtsgericht Landshut Beschluss vom 7.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21 - Zur fehlerhaften Messung mit Leivtec XV3

AG Landshut v. 7.03.2021: Zur fehlerhaften Messung mit Leivtec XV3




Das Amtsgericht Landshut (Beschluss vom 7.03.2021 - 2 OWi 4211 Js 2050/21) hat entschieden:

   Einstellung des Verfahrens, nachdem der Hersteller des Messgeräts Leivtec XV3 darauf hingewiesen hat, dass aufgrund von Zweifeln an der Messgenauigkeit die Zuverlässigkeit des Messgeräts nicht mehr garantiert werden kann und dass von dessen Einsatz abgesehen werden soll.

Siehe auch
Das Messgerät Leivtec
und
Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren

Gründe:


Der Messgerätehersteller hat in einer E-Mail vom 12.03.2021, die dem Gericht inhaltlich bekannt ist, darauf hingewiesen, dass aufgrund von Zweifeln an der Messgenauigkeit die Zuverlässigkeit des Messgeräts XV3 nicht mehr garantiert werden kann und dass davon abgesehen werden soll, Messungen mit diesem Messgerät vorzunehmen. Insofern besteht kein auf einer Standardisierung gründender hinreichender Tatverdacht aufgrund von Messungen mit dem genannten Messgerät mehr, sondern das Gericht müsste den Messwert mittels Sachverständigengutachten näherungsweise bestimmen. Dies steht nicht nur kostenmäßig außer Verhältnis zur Geldbuße, sondern auch die fehlende Kenntnis des Messvorgangs an sich führt allenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung eines Ergebnisses, das in seiner Richtigkeit nicht bestätigt werden kann.




Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Wird wie hier ein fehlerbehaftetes Messgerät eingesetzt, besteht kein Grund, die notwendigen Auslagen beim Betroffenen zu belassen.

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