Bei dem Messverfahren ESO ES 8.0 handelt es 0um ein standardisiertes Messverfahren. Die Messdaten des Tattages sind nicht Aktenbestandteil im engeren Sinne. Es ist jedoch unabdinglich, dem Betroffenen das ihm zustehende rechtliche Gehör zu gewähren und ein faires Verfahren zu gewährleisten. Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Messdaten sind – soweit sie den Betroffenen selbst betreffen – Grundlage und originäres unveränderliches Beweismittel des Tatvorwurfs, so dass diese in jedem Fall dem Betroffenen zugänglich zu machen sind. Darüber hinaus besteht auch ein Einsichtsrecht in die gesamten Messdaten der Messreihe des Tattages. |