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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil vom 24.11.2020 - 1 U 63/20 - Mithaftung des Unfallhelfers wegen Eigengefährdung

OLG Düsseldorf v. 24.11.2020: Mithaftung des Unfallhelfers wegen Eigengefährdung




Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2020 - 1 U 63/20) hat entschieden:

   Gegenüber dem unfallursächlichen Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Pkw-Fahrers wiegt auch ein stark eigengefährdendes Verhalten des durch den Unfall schwer verletzten Helfers, der ein wegen eines anderen Unfalls aufgestelltes, dann aber umgestürztes Warndreieck wieder aufstellt und hierzu die Fahrbahn betritt, deutlich weniger schwer (1/3).

Siehe auch
Warndreieck
und
Unfallhelfer - Pannenhelfer - Hilfe am Unfallort

Gründe:
I.

Der am ... 1994 geborene Kläger verlangt von den Beklagten Schmerzensgeld und materiellen Schadenersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom ... 2015 gegen 18.00 Uhr auf der F.straße in ..., bei dem der Kläger als Fußgänger durch den vom Beklagten zu 1. gefahrenen und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw schwer verletzt wurde.

Nach einem Auffahrunfall, bei dem sich der Kläger auf der mittleren von drei Fahrspuren - zwei Fahrspuren für den Geradeausverkehr und einer für den Linksabbiegeverkehr - in Höhe der rechts einmündenden B.straße als Beifahrer im Fahrzeug seiner Mutter befunden hatte, sicherte der Zeuge U. die Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks in einer Entfernung von ca. 15 m hinter dem letzten Fahrzeug ab.

Nachdem das Warndreieck kurz darauf umgestürzt auf der Fahrbahn lag, bot der dunkel gekleidete Kläger an, das Warndreieck wieder aufzustellen. Hierzu ging er im Bereich des breit ausgebauten Mittelstreifens der Gesamtfahrbahn - dieser setzte sich im weiteren Verlauf in einem ca. 1,5 m breiten Böschungsbereich zur Trennung der Fahrbahnen fort - zu dem Warndreieck zurück, um dann rechtwinklig über den Fahrstreifen für Linksabbieger auf die linke der beiden Geradeausspuren zum umgestürzten Warndreieck zu treten. Hier kam es zur Kollision zwischen ihm und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1., der den Kläger erfasste und schwer verletzte. Die Einzelheiten des Unfallhergangs sind streitig.

Der Kläger erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma mit langer Bewusstlosigkeit aufgrund einer bifrontalen Blutung mit nachfolgendem bifrontalen Hygrom und kleinem Substanzdefekt im rechten Frontallappen mit persistierenden kognitiven Störungen, d.h. Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Störungen der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses, der Befindlichkeit und des Verhaltens, einer psychomotorischen Verlangsamung und einer mittelschweren organischen Wesensänderung, dazu eine BWK-5-Fraktur mit posttraumatischer Kyphose der Brustwirbelsäule sowie eine Vorderkreuzband- und Außenbandruptur des rechten Kniegelenks. Der Kläger lebt nunmehr - obwohl er ein junger Mann ist - ein zurückgezogenes Leben unter der Betreuung seiner Mutter. Die Beklagten haben vorprozessual ihre Einstandspflicht mit den Wirkungen eines Feststellungsurteils zu 50 % anerkannt und insgesamt Schadensersatz i.H.v. 20.000,00 € gezahlt.

Der Kläger verlangt mit der Klage Ersatz seiner materiellen Schäden (Kleidung und Uhr i.H.v. 2.085,00 €, Ersatz eines Haushaltsführungsschaden unter Anrechnung einer Zahlung i.H.v. 5.000,00 € i.H.v. noch 17.700,00 € bis Ende Februar 2018, Ersatz des Verdienstausfalls i.H.v. 10.133,60 € gleichfalls unter Anrechnung von gezahlten 5.000,00 €) i.H.v. 29.918,60 €, dazu ein angemessenes Schmerzensgeld gleichfalls für den Zeitraum bis Ende Februar 2018 unter Berücksichtigung einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 10.000,00 € sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu 100%. Er hat behauptet, dass er seiner Pflicht zur Absicherung der Unfallstelle nachgekommen sei und daher zulässig die Fahrbahn betreten habe. Der Beklagte zu 1. hätte vielmehr rechtzeitig auf den rechten Fahrstreifen wechseln müssen und können.




Der Kläger hat nach Maßgabe seiner Erklärung zur Auslegung des Feststellungsantrags (Bl. 173 d.A.) in der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2020 beantragt,

  1.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 29.918,60 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.04.2018 zu zahlen,

  2.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 42.000,00 €, zu zahlen,

  3.  festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm auch zukünftig alle entstehenden materiellen und immateriellen Schäden resultierend aus dem Unfallereignis vom 22.12.2015 über die bereits anerkannte Haftungsquote hinaus mit 100 % zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind,

  4.  die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.849,73 € zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, der Kläger müsse sich ein erhebliches Mitverschulden von mindestens 50 % zurechnen lassen, da er entgegen § 25 Abs. 3 StVO nicht den Vorrang des fließenden Verkehrs beachtet habe. Während der Kläger das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1. ohne weiteres hätte wahrnehmen und das Wiederaufstellen des Warndreiecks zurückstellen können, habe der Beklagte zu 1. den dunkel gekleideten Kläger bei schlechten Sichtverhältnisse nicht rechtzeitig erkennen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen U. sowie durch Einholung eines unfallrekonstruierenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T.. Weiter hat es die Akten der Staatsanwaltschaft Mönchengladbach, Az. 110 JS 1271/16, beigezogen und ein Grund- und Teilurteil erlassen, demzufolge die Klage dem Grunde nach in Höhe einer Haftungsquote der Beklagten von 1/3 gerechtfertigt sei. Dem Kläger selbst sei anzulasten, dass er entgegen seiner Verpflichtung aus § 25 Abs. 1, 3 StVO die Fahrbahn ohne die erforderliche Beachtung des vorrangigen Fahrzeugverkehrs betreten habe. Auch bei der Aufstellung eines Warndreiecks hätte der Kläger auf herannahende Fahrzeuge achten müssen. Dies habe er nicht getan, obwohl, wie der Sachverständige T. überzeugend festgestellt habe, er das Fahrzeug des Beklagten zu 1. in der Annäherung angesichts der geradlinig verlaufenden Geradeausspur fast 10 Sekunden vor dem Erreichen der Haltelinie hätte wahrnehmen können. Demgegenüber habe der Kläger ein die Betriebsgefahr erhöhendes Verschulden auf Beklagtenseite nicht nachweisen können. Es liege weder ein Geschwindigkeitsverstoß noch ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor. Auch eine verzögerte oder falsche Reaktion des Beklagten zu 1. sei nicht feststellbar. Denn ein Verkehrsteilnehmer müsse nicht damit rechnen, dass ein erwachsener Fußgänger ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs auf die Straße trete. Es stehe angesichts der kurzen Wegstrecke bis zur Mitte der Fahrbahn aus technischer Sicht nicht fest, ob der Unfall für den Beklagten zu 1. überhaupt vermeidbar gewesen sei. Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge sei damit keine höhere Haftung der Beklagtenseite als zu 1/3 angemessen

Mit seiner Berufung, mit der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt, macht er klageerweiternd Zinsen auf das Schmerzensgeld ab Rechtshängigkeit seit dem 20.04.2018 geltend. Er rügt die Beweiswürdigung des Landgerichts, welches das Sachverständigengutachten nicht hinreichend ausgewertet habe. Die Aussagen der im Strafverfahren vernommenen Zeugen zeigten, dass er sich länger als 2 Sekunden im Gefahrenbereich der linken Fahrspur aufgehalten habe. Das Gutachten weise auf seine aufrechte Haltung zum Unfallzeitpunkt hin. Zudem sei er angesichts der ausgeleuchteten Kreuzung sichtbar gewesen, so dass der Unfall für den Beklagten zu 1. vermeidbar gewesen wäre. Dieser sei überdies angesichts der Verkehrsverhältnisse zu schnell gefahren. Ihn selbst treffe kein Verschulden, weil er nur der Pflicht zur Absicherung der Unfallstelle nachgekommen könne.

Die Akten der StA Mönchengladbach, Az.: 110 Js 1271/16 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.





II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

1. Dem Kläger stehen dem Grunde nach (§§ 303, 304 ZPO) Ansprüche auf Schmerzensgeld sowie materiellen Schadenersatz in Höhe einer Haftungsquote der Beklagten von 2/3, respektive unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.12.2015 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. a. Im Ausgangspunkt haben bei Unfällen mit Fußgängern der in Anspruch genommene Halter und Haftpflichtversicherer auch ohne den Beweis eines Verschuldens aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen. Hinsichtlich des Fahrers gilt die Haftung aus vermutetem Verschulden, für dessen Entlastung er selbst die Beweislast gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG trägt. Da der Kläger weder Halter noch Führer eines beteiligten Fahrzeuges war, kommt eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Haftung der Beklagten kann aber im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB zu einer Haftungsquote führen oder sogar ganz entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Dies kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14 -, Rn. 10, juris) allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht. Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist insoweit nur ein Faktor der Abwägung (BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 -, Rn. 8, juris). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (BGH a.a.O.). Die insoweit maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund einer geschaffenen Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Die Beklagten tragen dabei die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Fußgängers (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2013 - VI ZR 255/12 -, Rn. 7 ff, juris).

b. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein unfallursächliches Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Beklagten zu 1. und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO festzustellen.

aa. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hätte der Beklagte zu 1. die Kollision sicher vermeiden können, wenn er bei einer konstanten Fahrgeschwindigkeit von bis zu 41 km/h - dies entspricht der vom Beklagten zu 1. selbst angegebenen Geschwindigkeit - mindestens ca. 2 Sekunden vor der späteren Kollision den im Gefahrenbereich befindlichen Kläger erkannt und gebremst hätte (Bl. 141 d.A.). Denn dann hätte der Beklagte zu 1. bei einer anzunehmenden Vollverzögerung von 7,5 m/s² einen Anhalteweg von 20 m und eine Anhaltezeit von 1,8 Sekunden benötigt und den Unfall sicher verhindern können (Bl. 139 f. d.A.). Dies ist bei Zugrundelegung der Zeugenaussagen in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Viersen im gegen den Beklagten zu 1. verhandelten Strafverfahren am 11. Juli 2017 der Fall. Die Zeugin M. S. hat bei ihrer Vernehmung insoweit klar bekundet, der Kläger habe zum Kollisionszeitpunkt das Warndreieck bereits wieder aufgestellt und sich auf dem Weg zurück zu den weiteren Unfallbeteiligten befunden. Er habe sich umgedreht und vielleicht ein oder zwei Schritte gemacht (Bl. 121 d.A. 110 Js 1271/16). Auch der Zeuge B. hat in derselben Verhandlung ausgesagt, der Kläger habe sich zum Unfallzeitpunkt aufgerichtet (Bl. 122 d.A. 110 Js 1271/16). Die Zeugin M. bekundete, der Unfall sei geschehen, Sekunden, nachdem der Kläger sich aufgerichtet habe (Bl. 123 d.A. 110 Js 1271/16). Der Zeuge G. beschreibt den Zeitraum vom seinem Erblicken des Klägers auf der Straße bis zum Kollision mit 2 - 3 Sekunden (Bl. 124 d.A. 110 Js 1271/16).

In der Gesamtwürdigung dieser Zeugenaussagen ist festzustellen, dass sich der Kläger bereits über einen Zeitraum von jedenfalls 2 Sekunden im Bereich der linken Geradeausspur der Freiheitsstraße aufhielt, als es zur Kollision kam. Dem Sachverständigen T. zufolge hat sich der Kläger in jedem Fall nennenswert länger als 2 Sekunden im Gefahrenbereich der linken Geradeausspur befunden, wenn er sich zum Kollisionszeitpunkt schon wieder aufgerichtet und somit zuvor das Warndreieck schon aufgestellt hatte (Bl. 140 d.A.).




bb. Zweifel an der Sichtbarkeit des Klägers für den Beklagten zu 1. hat der Sachverständige angesichts des ausgeleuchteten Kreuzungsbereichs auch im Hinblick auf die dunkle Kleidung des Klägers nicht zum Ausdruck gebracht. Für die Sichtbarkeit des Klägers spricht zudem bereits der Umstand, dass sämtliche Zeugen den Kläger trotz der Dunkelheit vor dem Unfall wahrgenommen haben. Dies gilt insbesondere für die Zeugin S., die als einzige den Unfallablauf genau verfolgt hat. Aber auch die Zeugen B. und M., die sich in einem Fahrzeug auf der rechten Geradeausspur drei - vier Autolängen hinter dem Kollisionsort befanden, haben den Kläger wahrgenommen. Selbst der Zeuge G., der die Sichtverhältnisse als schwierig beschreibt, hat den Kläger auf der Straße als Fußgänger erkannt. Für ein erhebliches Aufmerksamkeitsverschulden des Beklagten zu 1. spricht zudem, dass er erst mit bzw. unmittelbar nach der Kollision mit dem Kläger ein Bremsmanöver durchführte (Bl. 136 d.A.).

cc. Für die Beweiswürdigung ist die Verwertung der Niederschrift einer Zeugenaussage aus einem anderen Verfahren im Wege des Urkundenbeweises grundsätzlich rechtmäßig (BGH, Urteil vom 09. Juni 1992 - VI ZR 215/91 -, Rn. 15, juris). Unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussagen der benannten Zeugen im Wege des Urkundenbeweises anstelle von deren Vernehmung im anhängigen Verfahren nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung dieses Zeugen beantragt (BGH, a.a.O., Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98 -, Rn. 17, juris). Dies hat jedoch keine Partei getan.

dd. Eine vom Beklagten zu 1. entgegen § 3 Abs. 1 StVO gefahrene unangemessene Geschwindigkeit lässt sich hingegen nicht mit der nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Überzeugung feststellen. Es spricht zwar einiges dafür, dass die vom Beklagten angegebene Annäherungsgeschwindigkeit von rund 40 km/h nach eigenen Angaben, zumindest aber aufgrund der technischen Anknüpfungstatsachen von 32 km/h bei einer nur noch geringen Entfernung zum Unfallort des Auffahrunfalls zu schnell gewesen sein könnte. Dieses gilt umso mehr, als der Beklagte zu 1. vor der Kollision mit dem Kläger keine Abbremsung eingeleitet hatte, sondern diese erst mit bzw. unmittelbar nach der Kollision realisierte (Bl. 136 d.A.) und sich auf der rechten Geradeausspur nach den Zeugenaussagen ein Rückstau gebildet hatte (vgl. Bl. 107 d.A.). Andererseits hätte der Beklagte zu 1. nach den Feststellungen des Sachverständigen noch vor den verunfallten Fahrzeugen zum Stehen kommen können. Auch kann dem Sachverständigengutachten zufolge nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich lediglich mit einer Geschwindigkeit von ca. 32 km/h annäherte (Bl. 137 d.A.). Keiner der Zeugen nahm die Annäherung des Beklagtenfahrzeugs als unangepasst zügig vor.


c. Das unfallursächliche Verschulden des Klägers ist hingegen nicht als übermäßig schwer zu bewerten. Der Kläger wollte den Sicherungspflichten für verunfallte Fahrzeuge nach §§ 34 Abs. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 StVO nachkommen. Er agierte hierbei als Pannenhelfer, beachtete aber nicht hinreichend seine mit dieser Tätigkeit verbundene Eigengefährdung.

aa. Es ist nicht feststellbar, dass der Kläger mit dem Betreten der linken Geradeausspur gegen § 25 Abs. 1, 3 StVO und damit die Pflicht des Fußgängers verstoßen hätte, nicht die Fahrbahn zu betreten. Im Rahmen einer Pannenhilfe unterliegt derjenige, der deswegen die Fahrbahn betreten muss, nicht den Regeln für Fußgänger (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 15 StVO Rn 9 m.w.N.). Den Kläger selbst dürfte zwar nicht die Pflicht gemäß §§ 34 Abs. 2 Nr. 2, 15 StVO getroffen haben, ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar vor der Unfallstelle aufzustellen. Auch könnte fraglich erscheinen, ob überhaupt eine Situation vorlag, die die Unfallbeteiligten zum Aufstellen eines Warndreiecks verpflichtete. Jedoch ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass in der Situation nach einem Unfall das Ausmaß der Gefährdung der einzelnen Unfallbeteiligten und anderer Verkehrsteilnehmer nicht immer sogleich zutreffend erkannt werden kann (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, juris = VersR 2010, 1662, 1663). Jedenfalls die Dunkelheit und die insgesamt eher komplexe Verkehrssituation, in der zwei Fahrzeuge zwischen Ampeln und Einmündungen den Verkehr blockierten, gaben Anlass, von einer Sicherungspflicht auszugehen. Zudem kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er selbst nicht sicherungspflichtig gewesen wäre. Denn andernfalls wäre wünschenswerte und teilweise gebotene Nächstenhilfe nicht hinreichend möglich (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 - Rn. 13, juris).

bb. Jedoch ist ein Verschulden des Klägers gegen sich selbst im Sinne einer übermäßigen Eigengefährdung feststellbar, § 254 Abs. 1 BGB.

Auch der Verkehrsteilnehmer, der bei einem Unfall oder einer Panne Hilfe leistet, ist nicht schon deshalb von der Pflicht befreit, um seinen eigenen Schutz bemüht zu bleiben. Er muss sich im eigenen Interesse umsichtig verhalten und das Risiko, infolge seiner Hilfeleistung selbst verletzt zu werden, möglichst ausschalten (Greger/Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl. 2014, § 22 Mitverantwortung des Geschädigten, Rn. 47). § 254 Abs. 1 BGB versteht jedoch unter dem Begriff des Mitverschuldens nicht die vorwerfbare Verletzung einer Dritten gegenüber bestehenden Rechtspflicht, sondern die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 -, Rn. 15, juris). Hierbei ist für den Vorwurf des Mitverschuldens das Ausmaß der Selbstgefährdung im konkreten Fall ausschlaggebend (BGH, Urteil vom 05. Oktober 2010 - VI ZR 286/09 -, juris = VersR 2010, 1662, 1663). Zu berücksichtigen ist ferner, dass derjenige, der in den Straßenverkehr eingreift, um eine dringende Gefahr von anderen abzuwenden, gemäß § 680 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat (vgl. Scholten in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 254 BGB (Stand: 01.03.2017), Rn. 44).

Die Hilfe des Klägers war dadurch gekennzeichnet, dass nach dem innerstädtischen Unfall eine erhebliche unmittelbare Gefahr für Leib und Leben nicht bestanden haben dürfte. Die Kollision lag jedenfalls einige Minuten zurück, die beteiligten Fahrzeuge hatten das Warnblinklicht eingeschaltet und es hatte sich ein Rückstau gebildet, so dass insgesamt eher mit langsamen Verkehr zu rechnen war, der sich auf die Situation in der Annäherung einstellen konnte. Andererseits zeigt das Überfahren des Warndreiecks und der streitgegenständliche Unfall mit dem Verhalten des Beklagten zu 1., dass sich die Gefahr - u. U. aufgrund der vielen Lichtsignale in der Dunkelheit - nicht für jeden unmittelbar erschloss. Zumindest schien nach dem Auffahrunfall eine Beruhigung der Unfallsituation eingetreten zu sein, in der dem Kläger zuzumuten war, die eigene Gefährdung beim Aufstellen des Warndreiecks in Betracht zu ziehen. Bei der Beurteilung der Schwere des Verschuldens gegen sich selbst ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Absicht, Hilfe zu leisten und Gefahren für andere abzuwenden, das Warndreieck wiederaufstellte. Hierfür hat er sich über die Mittellinie der Gesamtfahrbahn dem bereits an einem bestimmten Ort befindlichen Warndreieck genähert, um dann rechtwinklig und damit auf dem kürzesten Weg über einen Fahrstreifen zu diesem zu gehen und dieses neu aufzustellen. Dass er hierbei den sich nähernden Verkehr auf der linken Geradeausspur nicht beachtete, bleibt vorwerfbar, ohne dass dieser Vorwurf eine besondere Schwere erreicht.

d. Bei der Abwägung der beiderseitigen schuldhaften Verursachungsbeiträge ist zum einen ein feststellbares erhebliches Aufmerksamkeits- und Reaktionsverschulden des Beklagten zu 1., die von seinem Fahrzeug ohnehin ausgehende Betriebsgefahr und auf Klägerseite ein nicht zu schwer zu bewertendes Verschulden gegen sich selbst einzustellen. Unter Berücksichtigung der bereits dargestellten konkreten Verkehrssituation nach dem vorausgehenden Auffahrunfall und der Funktion des Klägers als Pannenhelfer ist danach eine Haftungsquote der Beklagten in Höhe von 2/3 sachgerecht. In Höhe von 1/3 der Unfallschäden muss der Kläger für diese selbst einstehen.

2. Im Hinblick auf die geltend gemachten materiellen und immateriellen Schadenersatzansprüche verwundert, dass die Beklagten, obwohl der Unfall nunmehr fast fünf Jahre zurückliegt und sie selbst bereits außergerichtlich ihre Ersatzpflicht in Höhe von 50 % eingestanden hatten, keinen höheren Schadenersatz an den schwer verletzten Kläger als 20.000,00 € gezahlt haben. Da diesem allein ein wesentlich höheres Schmerzensgeld zustehen und auch erhebliche materielle Schäden im Hinblick auf Verdienstausfall und - soweit ein Haushaltsführungsschaden ausscheidet - doch wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 BGB gegeben sein dürften, erschließt sich dem Senat die Entschädigungspraxis der Beklagten nicht.

3. Im Wege des Teilurteils ist festzustellen, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch unter Berücksichtigung der von den Beklagten erklärten Haftung für 50 % der unfallbedingten Schäden im Hinblick auf darüber hinausgehende materielle Schäden in Höhe einer Haftungsquote von insgesamt 2/3 gegeben und der Kläger sich bezüglich weiterer immaterieller Schäden ein eigenes Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen muss. Die über eine Haftungsquote von 2/3 hinausgehende Feststellungsklage ist abweisungsreif.



a. Bei einer nicht bezifferten Feststellungsklage scheidet ein Grundurteil wesensgemäß aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 45/98 -, Rn. 16, juris). Hat der Kläger mit der Leistungsklage auf bezifferten Schadenersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller weiteren Schäden verbunden, kann kein umfassendes Grundurteil, sondern ein (Teil-)Grundurteil hinsichtlich der Leistungsklage und ein stattgebendes Teilurteil hinsichtlich der Feststellungsklage erlassen werden (vgl. Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 304 Rn 3). Da dieser Feststellungsanspruch nur in Höhe von 2/3 bzw. unter Berücksichtigung eines eigenen Mitverschuldens des Klägers von 1/3 besteht, das Feststellungsbegehren jedoch 100 % der jeweiligen Ansprüche umfasst, war die Klage diesbezüglich abzuweisen.

b. Der zulässige Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet, § 256 ZPO. Dies ist regelmäßig bereits dann der Fall, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Dabei ist jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines etwa durch § 823 Abs. 1 BGB oder durch § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und ein hieraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden nicht von einer Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts abhängig. Da die Leistungspflicht bei künftige Schäden erfassenden Feststellungsklagen nur für den Fall festgestellt wird, dass die befürchtete Schadensfolge wirklich eintritt, ist kein Grund ersichtlich, warum die Ersatzpflicht des Schädigers für den Fall, dass der Schaden tatsächlich eintreten sollte, nicht bereits jetzt festzustellen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16 -, BGHZ 216, 149-174, Rn. 49). Die Beklagten haben - was das Landgericht nicht berücksichtigt hat - bereits vorprozessual ihre Haftung für 50 % der Unfallfolgen dem Grunde nach mit den Wirkungen eines Feststellungsurteils anerkannt. Dieses wie auch die nunmehr zuerkannte Haftungsquote von insgesamt 2/3 waren bei der Formulierung des Tenors zu berücksichtigen.

4. Die Kostenentscheidung ist dem Endurteil vorbehalten (RGZ 13, ZPO).

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug: 57.945,73 €
(2/3 der Zahlungsansprüche 29.918,60 €, € + 42.000,00 € = 71.918,60 €, 2/3 = 47.945,73 € + der über 50 % hinausgehende Feststellungsantrag = 10.000,00 €).

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