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OLG Frankfurt am Main Urteil vom 02.06.2020 - 10 U 49/19 - Haftungsverteilung bei Kollision mit verunfalltem Fahrzeug auf der BAB

OLG Frankfurt am Main v. 02.06.2020: Haftungsverteilung bei Kollision mit verunfalltem Fahrzeug auf der BAB




Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.06.2020 - 10 U 49/19) hat entschieden:

   Fährt ein gegen das Sichtfahrgebot verstoßender Kfz-Führer zur Nachtzeit auf ein weder durch Warnblinklicht noch durch ein Warndreieck gesichertes verunfalltes Fahrzeug auf, so kann seine Mithaftung zu einem Viertel gerechtfertigt sein, wenn die Führerin des liegengebliebenen Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis hatte und infolge zu hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geraten war.

Siehe auch
Warndreieck
und
Liegenbleiben von Fahrzeugen - Warnung des übrigen Verkehrs

Gründe:


I.

Die Parteien streiten über Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Klägerinnen nach einem Verkehrsunfall, der sich in der Nacht des ... .2014, gegen 2.30 Uhr bis 2.43 Uhr, auf der BAB ... ereignete.

Die Klägerin zu 1) ist Eigentümerin und Halterin des von der Klägerin zu 2) am Unfalltag gefahrenen Pkw Marke1 Modell1. Im Beklagtenfahrzeug befanden sich neben der Beklagten zu 1) die drei Zeuginnen D.

Die Klägerin zu 2) befuhr am Unfalltag aus Stadt1 kommend die rechte Fahrspur von insgesamt drei Fahrspuren der BAB … in Fahrtrichtung Stadt2. In Höhe Kilometer 9,950 kollidierte das klägerische Fahrzeug mit dem zuvor verunfallten Pkw Marke2 Modell2. Dieser war zuvor von der Beklagten zu 1) auf der linken Fahrspur gefahren worden, bis er infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geriet, gegen die Leitplanke prallte und herumgeschleuderte wurde und schließlich quer ausgerichtet auf der rechten Fahrspur zum Stehen kam. Das Warnblinklicht wurde nicht eingeschaltet und die Unfallstelle wurde auch nicht abgesichert. Auf der Fahrbahn lagen zudem Fahrzeugteile des verunfallten Beklagtenfahrzeugs.

Die Insassen beider Fahrzeuge wurden verletzt. Am Fahrzeug der Klägerin zu 1) entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden (vgl. das Gutachten des Ingenieurbüros X vom 1.7.2014, Anlagenband).

Die Klägerin zu 1) hat von den Beklagten Schmerzensgeld für eine erlittene HWS-​Distorsion, eine Thoraxprellung und Gurtverletzungen in Höhe von mindestens 1.500 € begehrt (Klageantrag zu 2). Ferner hat sie Schadensersatz, u.a. Ersatz des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs abzüglich des Restwerts, der Sachverständigenkosten und der Abschleppkosten sowie Nutzungsausfall und Ersatz des Haushaltsführungsschadens verlangt. Aufgrund der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung hat sie in Höhe von 8.527,44 € Zahlung an die Versicherung beantragt (Klageantrag zu 3). Die Versicherung ist bereit, den Rabattverlust nach Rückerstattung des verauslagten Betrages rückgängig zu machen. Im Übrigen hat die Klägerin zu 1) in Höhe von 2.207,12 € Zahlung an sich verlangt (Klageantrag zu 1).

Die Klägerin zu 2) hat unfallbedingt eine HWS-​Distorsion, Hämatome, Prellungen und Gurtverletzungen erlitten. Sie hat ein Schmerzensgeld von mindestens 1.500 € geltend gemacht sowie Schadensersatz, u.a. in Form des Haushaltsführungsschadens, begehrt. Die Beklagten haben auf den von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Gesamtschaden in Höhe von 2.321,64 € bereits einen Teilbetrag von 1.160,82 € bezahlt. Die Restforderung von 1.160,82 € ist Gegenstand des Klagantrags zu 4).

Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung zahlreicher Zeugen teilweise stattgegeben. Dabei hat es nach Vorwegabzug der als unbegründet angesehenen Positionen eine Haftungsquote von 25 % zulasten der Klägerinnen und von 75 % zulasten der Beklagten zugrunde gelegt.

Der Klägerin zu 1) stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 426 BGB zu. Im Verhältnis der Parteien zueinander hänge die Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß §§ 7, 18 Abs. 3, 17 Abs. 1 StVG von den Umständen und insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe fest, dass sowohl die Klägerin zu 2) als auch die Beklagte zu 1) den Unfall verschuldet hätten. Das Verschulden der Beklagten zu 1) überwiege jedoch deutlich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) das Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt habe. Dies sei auch unfallursächlich gewesen, da sie infolge überhöhter Geschwindigkeit oder infolge eines anderen Fahrfehlers die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren habe. Dies habe sich auch auf den Zweitunfall ausgewirkt, da sich das Fahrzeug ohne den vorangegangenen Unfall nicht in fahrunfähigem Zustand in Querstellung auf der Autobahn befunden hätte. Die Beklagte zu 1) sei zudem ihrer Verpflichtung, sofort nach dem Liegenbleiben des Fahrzeugs das Warnblinklicht einzuschalten (vgl. § 15 S. 1 StVO) nicht nachgekommen. Außerdem habe sie die Unfallstelle nicht durch Aufstellen eines Warndreiecks nach § 15 S. 2 StVO abgesichert.

Der Klägerin zu 1) sei ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 StVO vorzuwerfen. Auch auf Autobahnen müsse ein Fahrzeugführer tags und nachts mit plötzlichen Hindernissen rechnen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das querstehende Fahrzeug der Beklagten zu 1) für die Klägerin zu 2) aufgrund des sich um das Fahrzeug herum gebildeten weißen Rauchs zunächst nur schwer erkennbar gewesen sei. Dies hätten die informatorisch angehörten Klägerinnen zu 1) und zu 2) sowie die Zeugin A bestätigt. Den Beklagten sei es hingegen nicht gelungen, eine abweichende Unfallschilderung zu beweisen. Die Beklagte zu 1) sei im letzten Termin unentschuldigt nicht erschienen. Die Zeuginnen B und C hätten nicht geladen werden können, da sie unbekannt verzogen seien. Die Vernehmung der Zeuginnen Vorname1 D und Vorname3 D durch das Wohnortgericht sei unergiebig gewesen, da sich die Zeuginnen an Einzelheiten des Unfalls nicht mehr hätten erinnern können.




Auf die Vernehmung der Zeugin Vorname3 D sei verzichtet worden, da sie nach dem ärztlichen Attest vom 28.9.2016 an kompletter retrograder Amnesie leide. Dem Antrag auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens sei nicht nachzugehen. Für den streitigen Vortrag der Beklagten, die Klägerin zu 2) habe nicht rechtzeitig durch Fahrspurwechsel oder frühzeitiges Abbremsen reagiert, fehle es an ausreichenden Anhaltspunkten für die Erkennbarkeit der vorliegenden Gefahrenstelle. Ein Sachverständiger könne mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht feststellen, welcher zeitliche Abstand zwischen der Erstkollision und der streitgegenständlichen Kollision vorgelegen habe. Auch die genaue Lage der Gegenstände auf der Fahrbahn sei nicht dokumentiert. Zudem könne der Sachverständige mithilfe der vorhandenen Daten - allein die Dokumentation der Beschädigungen der Fahrzeuge sowie eine Skizze stünden für die Untersuchung zur Verfügung - nicht feststellen, ob und in welchem Ausmaß Qualm bzw. aufgewirbeltes Erdreich an der Unfallstelle vorhanden gewesen sei. Die Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft habe nicht beigezogen werden können.

Nach dem bewiesenen Vortrag der Klägerinnen sei die Gefahrenlage „quer stehendes Fahrzeug“ infolge der Qualmwolke zuvor nicht erkennbar gewesen. Allerdings hätte die Klägerin zu 2) die Qualmwolke bei aufmerksamer Fahrweise erkennen und rechtzeitig durch Verringerung der Geschwindigkeit oder Fahrspurwechsel reagieren müssen. Nach Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme sei die Klägerin zu 2) entweder unaufmerksam gewesen oder zu schnell gefahren. Dabei handele es sich bei dem durch die Qualmwolke verdeckten Fahrzeug nicht um ein Hindernis, das die Klägerin zu 2) auch bei gehöriger Aufmerksamkeit und angepasster Geschwindigkeit nicht hätte erkennen können. Ein Kraftfahrer habe seine Geschwindigkeit auch auf Hindernisse einzurichten, die ungewöhnlich schwer erkennbar seien, wie auch auf unbeleuchtete Hindernisse, insbesondere unbeleuchtet auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeuge. Zu Gunsten der Klägerin zu 2) sei aber zu berücksichtigen, dass die Sicht auf das liegengebliebene Fahrzeug durch den Qualm - vergleichbar mit Nebel - aufgrund der hohen Lichtabsorption und der fehlenden Möglichkeit, die Konturen eines im Qualm befindlichen Kraftfahrzeuge zu erkennen, erheblich behindert gewesen sei. Andererseits hätte die Klägerin zu 2) aufgrund der Qualmwolke erkennen müssen, dass damit eventuell eine Gefahrenquelle verbunden sei und ihre Fahrweise rechtzeitig anpassen müssen. Hingegen sei ihr zugute zu halten, dass weißer Qualm in der Dunkelheit erst spät erkannt werden könne. Es sei zwar ein Verstoß gegen § 3 StVO zu bejahen, das Verschulden der Klägerin zu 2) sei aber als gering einzustufen.

Bei der Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge sei eine Haftungsquote von 25 % zulasten der Klägerin zu 2) und von 75 % zulasten der Beklagten zu 1) angemessen.

Von den geltend gemachten Schadensersatzpositionen seien allerdings die fiktiven Überprüfungskosten, die An- und Abmeldepauschale sowie die Nutzungsentschädigung nicht ersatzfähig. Von den übrigen Positionen könne die Klägerin zu 1) 75 % erstattet verlangen. Zudem steht stehe ihr ein Schmerzensgeldanspruch von 1.000 € zu, der aufgrund der Haftungsquote von 75 % auf 750 € zu reduzieren sei.

Der Klägerin zu 2) stehe ein Schmerzensgeld von 950 € zu. Aufgrund der Haftungsquote von 75 % errechne sich ein Schmerzensgeldanspruch von 712,50 €. Ferner stehe ihr ein Anspruch auf die geltend gemachten Schäden im Umfang von 75 % zu. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung errechne sich eine Restforderung von 167,92 € errechne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der vom Landgericht festgestellten Tatsachen sowie der Begründung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (Bl. 371 ff. d.A.).

Gegen das am 6.3.2019 zugestellte Urteil haben die Beklagten am Montag, dem 8.4.2019, Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 6.6.2019 am Tag des Fristablaufs begründet.

Mit ihrer Berufung begehren die Beklagten die vollständige Klageabweisung. Zu Recht habe das Landgericht eine Haftung der Klägerin zu 2) aus einem Verstoß gegen § 3 StVO abgeleitet. Soweit es allerdings eine überwiegende Haftung der Beklagten aus einem Verstoß gegen § 15 StVO herleitet habe, fehlten dem Urteil entsprechende Tatsachenfeststellungen zur Möglichkeit einer Absicherung im Lichte der unfallbedingten Verletzungen und der allgemeinen Situation vor Ort. Das Landgericht führe nicht aus, weshalb eine Absicherung der Unfallstelle zur Vermeidung des Unfalls hätte beitragen können. Schließlich sei das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Beklagtenfahrzeug quer auf dem rechten Fahrstreifen gestanden habe und von einer Qualmwolke umgeben gewesen sei. Dem Urteil sei nicht zu entnehmen, dass eine eingeschaltete Warnblinklichtanlage oder ein Warndreieck die Erkennbarkeit erhöht und der Klägerin zu 2) eine frühere Reaktionssaufforderung vermittelt hätte.

Der Unfallhergang sei im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nur lückenhaft aufgeklärt worden. Dies beruhe darauf, dass das Landgericht das beantragte Unfallrekonstruktionsgutachten nicht eingeholt und die Zeugin Vorname3 D nicht vernommen habe. Entgegen dem Hinweis in den Entscheidungsgründen sei auf die Zeugin nicht „beiderseits“ verzichtet worden. Einen Verzicht habe nur die Klägerseite erklärt.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens darauf gestützt, dass die Ermittlungsakte nicht beigezogen werden konnte. Soweit das Landgericht in der mündlichen Verhandlung den Hinweis erteilt habe, die Ermittlungsbehörden hätten die Akte bislang nicht übermittelt, konnten die Parteien dies nicht dahin deuten, dass das Gericht seine Bemühungen in Bezug auf die Ermittlungsakte einzustellen beabsichtige. Die Ermittlungsakte liege den Parteien zumindest in Teilen vor. Den ihnen vorliegenden Auszug reichen sie als Anlage BLD 1 (vgl. Bl. 434 ff. d.A.) zur Gerichtsakte. Darüber hinaus hielten sie (die Beklagten) an ihrem Antrag auf Beiziehung der vollständigen Akte fest. Tatsächlich hätte das Landgericht die beantragte Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens auch nicht vom Eingang der Ermittlungsakte abhängig machen dürfen. Der Sachverständige hätte durch Ortsbesichtigung und Vermessung sowie Auswertung der wechselseitigen Fahrzeugschäden auch ohne die Ermittlungsakte Feststellungen zu den Sichtverhältnissen, zum Kollisionswinkel, zur Kollisionsgeschwindigkeit und damit zur Plausibilität der wechselseitigen Schilderungen sowie zur Vermeidbarkeit treffen können.

Zu Unrecht habe das Landgericht den festgestellten Verstoß der Klägerin zu 2) als leicht bzw. gering gewertet, ohne dass es entsprechende Feststellungen getroffen hätte. Die titulierte Quote von 25 % zu 75 % sei unvertretbar. Ein Verstoß gegen § 3 StVO wiege per se schwerer als ein unterstellter Verstoß gegen § 15 StVO, den das Landgericht in die Haftungsabwägung eingestellt habe, ohne dazu konkrete Tatsachenfeststellungen oder Kausalitätsprüfungen zu präsentieren. Einerseits gehe das Landgericht zutreffend davon aus, dass die Klägerin zu 2) schon auf die Warnblinkanlage der Zeugin und die Qualmwolke hätte reagieren müssen. Sodann unterstelle es, dass das in der Qualmwolke quer zur Fahrtrichtung stehende Beklagtenfahrzeug mit Warnblinkanlage oder Warndreieck besser erkennbar gewesen wäre und zu einer abweichenden Reaktion der Klägerin zu 2) geführt hätte. Woher das Landgericht diese Erkenntnisse ohne Beweiserhebung nehme, erschließe sich aus den Entscheidungsgründen nicht.

Nach erfolgter Einsicht in die beigezogene Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft Stadt1, Az.: …/14, haben die Beklagten im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27.3.2020 auf die Vernehmung der Zeugin Vorname3 D verzichtet.

Die Beklagten beantragen,

   das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2.2019 - 2-​10 O 379/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragen sie,

   den Rechtsstreit zur Fortsetzung der Beweisaufnahme und abschließenden Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft Stadt1, Az.: …/14 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.





II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet.

Die Berufung ist unbegründet.

Den Klägerinnen stehen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagten in der zugesprochenen Höhe gemäß § 18 Abs. 1 StVG i.V. mit § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823, 843, 249, 253 BGB, § 115 VVG zu.

Das Landgericht hat eine Haftungsverteilung von 25 % zulasten der Klägerinnen und von 75 % zulasten der Beklagten angenommen. Damit hat es eine leicht erhöhte Betriebsgefahr auf Seiten der Klägerinnen berücksichtigt.

Ohne Erfolg greifen die Beklagten die Haftungsquotelung mit der Berufung an und meinen, den Klägerinnen sei ein weitaus höherer Verursachungsanteil anzulasten, der dazu führe, dass die Betriebsgefahr des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs vollständig hinter dem Verschulden der Klägerin zu 2) zurücktrete. Eine höhere Mithaftung, als die vom Landgericht angenommene Quote von 25 %, ist den Klägerinnen nicht anzulasten.

Bei der gebotenen Abwägung der beidseitigen Verursachungs- bzw. Verschuldensanteile gemäß §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben - das Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. Derjenige trägt den größeren Verantwortungsbereich und damit als Schädiger auch den größeren Haftungsanteil, dessen Verhalten den Eintritt des Schadens in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. Burmann/ Heß/ Hühnermann/ Jahnke, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 26. Auflage 2020, § 17 StVG Rn. 17 m.w.N.).

Dies trifft hier auf die Beklagte zu 1) zu. Zulasten der Beklagten wirkte sich im Rahmen der Haftungsabwägung maßgeblich aus, dass die Beklagte zu 1) als Fahrerin des Pkw Marke2 Modell2 den Erstunfall, in dessen Folge das Beklagtenfahrzeug querstehend auf der rechten Fahrspur der BAB zum Stehen kam, herbeigeführt und dadurch die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass es zu der Kollision mit dem Klägerfahrzeug kam. Grundsätzlich haftet der Erstschädiger auch für Rechtsgutverletzungen durch einen Zweitunfall. Zwar kann der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Erstunfall und einem Zweitunfall nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu verneinen sein, wenn die durch den Erstunfall geschaffene Gefahrenlage für den Zweitunfall von völlig untergeordneter Bedeutung ist und eine Haftung des Erstschädigers nicht mehr gerechtfertigt ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn nach dem Erstunfall ausreichende Absicherungsmaßnahmen der Unfallstelle getroffen wurden (vgl. Burmann/Heß/ Hühnermann/ Jahnke, § 15 StVO Rn. 9). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das verunfallte Beklagtenfahrzeug befand sich querstehend auf der rechten Fahrspur und stellte für die nachfolgenden Fahrzeuge ein großes Gefahrenpotential dar, vor allem und besonders wegen der auf Autobahnen gefahrenen hohen Geschwindigkeiten, die eine frühzeitige Reaktion auf auftauchende Hindernisse erschweren. Die Unfallstelle war auch nicht durch ein in ausreichender Entfernung aufgestelltes Warndreieck abgesichert und auch die Warnblinkanlage am Beklagtenfahrzeug war nicht eingeschaltet.


Im Rahmen der Feststellung, wer in welchem Maß den Schaden mitverursacht hat, kommen auch Schuldgesichtspunkte mit zum Tragen. Zutreffend hat das Landgericht im Rahmen der Abwägung deswegen auch in den Blick genommen, dass die Beklagte zu 1) über keine gültige Fahrerlaubnis verfügte, was sich auf den Unfall dahin ausgewirkt hat, dass sie sorgfaltswidrig infolge überhöhter Geschwindigkeit oder aufgrund eines anderen Fahrfehlers die Kontrolle über das Fahrzeug verloren hat.

Zu Recht hat das Landgericht im Rahmen der Haftungsabwägung zulasten der Beklagten einen Verstoß gegen § 15 StVO berücksichtigt. § 15 Satz 1 StVO sieht vor, dass im Falle des Liegenbleibens eines mehrspurigen Fahrzeugs an einer Stelle, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, sofort Warnblinklicht einzuschalten ist. Nach § 15 Satz 2 StVO ist danach mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100 m Entfernung, wobei vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke, zu verwenden sind. Wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, ist die Beklagte zu 1) diesen Anforderungen nicht nachgekommen. Die Unfallstelle wurde seitens der Beklagten zu 1) weder durch sofortiges Einschalten des Warnblinklichts noch durch Aufstellung eines gut sichtbaren Warndreiecks in ausreichender Entfernung abgesichert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um andere Verkehrsteilnehmer, wie die Klägerinnen, rechtzeitig vor dem verunfallten Beklagtenfahrzeug zu warnen. Die Pflicht zur Aufstellung eines Warndreiecks ist grundsätzlich unverzüglich zu erfüllen. Soweit dem Fahrzeugführer ein gewisser Zeitraum einzuräumen ist, um der Pflicht nachzukommen, war dieser hier schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten überschritten. Die Beklagten haben in erster Instanz selbst vorgetragen, dass sich der Erstunfall längere Zeit vor der Zweitkollision zugetragen habe und die Zeugin Vorname3 D das Beklagtenfahrzeug verlassen hatte und sich auf der Fahrbahn aufhielt. Die Beklagte zu 1) ist dennoch untätig geblieben und hat keine Sicherungsmaßnahmen zugunsten des nachfolgenden Verkehrs veranlasst.

Ohne Erfolg wenden die Beklagten mit der Berufung ein, dem erstinstanzlichen Urteil sei nicht zu entnehmen, dass eine eingeschaltete Warnblinkanlage oder ein Warndreieck die Erkennbarkeit des Unfalls erhöht und der Klägerin zu 2) eine frühere Reaktionssaufforderung vermittelt hätte. Das Unterlassen gebotener Sicherungsmaßnahmen begründet den Anschein für die Unfallursächlichkeit. Das verunfallte Beklagtenfahrzeug bot für den nachfolgenden Verkehr eine typische Gefahrenquelle, für deren Beseitigung und Absicherung die Beklagte zu 1) die Verantwortung trug, weil sie die Gefahrenquelle geschaffen hatte (§ 1 StVO). So wie bei einem Verstoß gegen das Halteverbot auf Autobahnen (vgl. § 18 Abs. 8 StVO n.F.) oder gegen die Beleuchtungspflicht (vgl. § 17 Abs. 1 StVO n.F.), spricht bei einem Auffahrunfall auf der Autobahn der Anschein dafür, dass die unterlassene Sicherungsmaßnahme für den Zusammenstoß ursächlich war (vgl. BGH NJW 1971, 431; BGH NJW 2001,149; König/ Dauer, Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 15 StVO Rn. 9; Burmann/ Heß/ Hühnermann/ Jahnke, § 15 StVO Rn. 9).

Zu Recht hat das Landgericht im Rahmen der Haftungsabwägung auf Seiten der Klägerinnen einen Verstoß der Klägerin zu 2) gegen das Sichtfahrgebot des § 3 StVO berücksichtigt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Die Vorschrift soll davor schützen, auf Hindernisse aufzufahren und mit entgegenkommenden Fahrzeugen zu kollidieren. Auch auf Autobahnen muss der Kraftfahrer tags und nachts mit plötzlichen Hindernissen, wie mit ungesichert liegen gebliebenen Fahrzeugen, rechnen (vgl. BGH in NJW-​RR 1987, 1235; König/ Dauer, § 3 StVO Rn. 27; Burmann/ Heß/ Hühnermann/ Jahnke, § 3 StVO Rn. 4 ff.). Nach Anhörung der Klägerinnen und durchgeführter B eweisaufnahme ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin zu 2) zwar ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot anzulasten ist, da entweder der Bremsweg des auffahrenden Klägerfahrzeugs länger als die Sichtweite gewesen ist oder die Reaktion der Klägerin zu 2) auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen ist. Zu Gunsten der Klägerinnen hat das Landgericht nach Auswertung der Angaben der informatorisch angehörten Klägerinnen und nach Vernehmung der Zeugin A indes aber gewertet, dass die Gefahrenlage „quer stehendes Fahrzeug“ aufgrund des sich um das verunfallte Beklagtenfahrzeug herum gebildeten weißen Rauchs (Qualmwolke) nur schwer erkennbar gewesen ist. Zu Recht hat das Landgericht zulasten der Klägerinnen daher (nur) eine nicht rechtzeitige Anpassung der Fahrweise der Klägerin zu 2) auf die eine potentielle Gefahrenquelle verdeckende Qualmwolke angelastet. Mangels freier Sicht auf das liegengebliebene Beklagtenfahrzeug war eine Reaktion auf die unmittelbare eigentliche Gefahrenlage („quer stehendes Fahrzeug“) hingegen nicht möglich, was sich haftungsmildernd auswirkte.



Soweit die Beklagten demgegenüber behauptet haben, das Beklagtenfahrzeug sei weithin sichtbar gewesen und es hätten auch sonst keine Sichtbehinderungen bestanden, konnten sie dies nicht beweisen. Die Angaben der Zeuginnen Vorname1 D und Vorname2 D, die in erster Instanz durch ihr Wohnortgericht vernommen wurden, waren unergiebig. Die Zeugin Vorname3 D brauchte nicht mehr vernommen zu werden, nachdem die Beklagten auf die Zeugin in der Berufungsinstanz zuletzt verzichtet haben. Eine weitere Beweisaufnahme ist nicht veranlasst. Soweit die Beklagten die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens für ihre Behauptung über guten Erkennbarkeit des Beklagtenfahrzeugs in der Unfallnacht beantragt haben, war dem nicht nachzugehen. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Sachverständiger mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht feststellen kann, welcher zeitliche Abstand zwischen der Erstkollision und der streitgegenständlichen Kollision vorgelegen hat. Dies wäre aber wichtig, um die Entwicklung der Qualmwolke bis zum Auffahren des Klägerfahrzeugs nachzuvollziehen zu können. Ebenso sind Art und genaue Lage der Gegenstände auf der Fahrbahn nicht dokumentiert. Ein Sachverständiger kann mithilfe der vorhandenen Daten - allein das Gutachten des Ingenieurbüros X zu den Beschädigungen des Klägerfahrzeugs (vgl. Anlagenband Klägerseite) sowie eine Skizze zum Unfallhergang (vgl. Anlagenband Klägerseite, letzte unbeschriftete Anlage und nunmehr auch Anlage BLD 1, Bl. 458 R, 459 d.A.) stehen für die Untersuchung zur Verfügung - nicht feststellen, ob und in welchem Ausmaß an der Unfallstelle im Zeitpunkt des Herannahens des Klägerfahrzeugs Qualm bzw. aufgewirbeltes Erdreich vorhandenen war und inwiefern dies die Sichtverhältnisse der Klägerin zu 2) beeinträchtigte. Auch aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Amtsanwaltschaft ergaben sich keine Erkenntnisse, die Feststellungen eines Sachverständigen zur Erkennbarkeit des Beklagtenfahrzeugs für die Klägerin zu 2) ermöglichen könnten. Aus der Ermittlungsakte ergeben sich über die von den Beklagten bereits als Anlage BLD 1 (vgl Bl. 434 ff. d.A.) vorgelegten Unterlagen, zu denen auch die erwähnte Unfallskizze gehört, hinaus keine weiteren Erkenntnisse. Insbesondere fehlen Dokumentationen, wie Lichtbilder zu den Örtlichkeiten und Verhältnissen am Unfalltag, die Rückschlüsse auf die Erkennbarkeit des Beklagtenfahrzeugs zulassen könnten.

Da die Beklagten nach alledem die weitaus überwiegende Verantwortlichkeit für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall trifft, kommt eine höhere als die vom Landgericht angenommene Mithaftung der Klägerinnen im Umfang von 25 % nicht in Betracht.

Die Beklagten haben die Kosten ihrer erfolglosen Berufung nach § 97 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichtes in dieser Sache fordern.

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