Fährt ein gegen das Sichtfahrgebot verstoßender Kfz-Führer zur Nachtzeit auf ein weder durch Warnblinklicht noch durch ein Warndreieck gesichertes verunfalltes Fahrzeug auf, so kann seine Mithaftung zu einem Viertel gerechtfertigt sein, wenn die Führerin des liegengebliebenen Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis hatte und infolge zu hoher Geschwindigkeit ins Schleudern geraten war. |
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.2.2019 - 2-10 O 379/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen. |
den Rechtsstreit zur Fortsetzung der Beweisaufnahme und abschließenden Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |